Oberlandesgericht Köln kassiert eine Werbeklausel der Telekom
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Urteil vom 02.06.2017 (Az.: 6 U 182/16), welches jetzt von dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), als Kläger in dem Rechtsstreit, veröffentlicht wurde, entschieden, dass eine vertragliche Bestimmung einer Tochtergesellschaft der Telekom unrechtmäßig ist.
Die Klausel enthielt den Passus, in den Verbraucher mit einem Klick einwilligen konnten, der eine individuelle Kundenberatung über die Kündigung hinaus betraf. Das bedeutet, dass die Vertragsdaten über die Kündigung hinaus bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gespeichert und für Werbung genutzt werden dürfen. Ein jederzeitiger Widerruf wurde den Verbrauchern von der Telekom-Tochter allerdings eingeräumt.
Das OLG sieht in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung, weil die Verbraucher zum einen für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende Werbung erhalten können und zum anderen weil von der Einwilligung sowohl E-Mail, als auch Telefon, SMS und MMS als Kanäle für die Werbemaßnahmen erfasst sind.
Das OLG Köln war bereits die Berufungsinstanz. Der Rechtsstreit wurde zunächst am Landgericht Köln anhängig gemacht. Die dortigen Richter sahen die Telekom im Recht, sodass der Bundesverband in Berufung gegangen und jetzt vom OLG Recht bekommen hat. Das Urteil ist aufgrund der zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof noch nicht rechtskräftig.