Schlagwort: Bundesverband der Verbraucherzentralen

Digitaler Datenschutz gefordert

10. Januar 2018

Die Verbraucherzentralen des Landes fordern mehr Datenschutz. Ein hohes Datenschutzniveau darf nach Meinung der Verbraucherzentralen nicht die Ausnahme sein. Der Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), Klaus Müller, vertritt gegenüber der dpa die Ansicht, dass die digitale Welt zu sehr an die Bedürfnisse der Werbeindustrie angepasst ist und dass daraus folgt, dass ,,der gläserne Bürger das Ideal der Werbewirtschaft ist.“

Die Forderung der Verbraucherzentralen ist, dass das Datenschutzniveau bereits durch Voreinstellungen digitaler Angebote und Geräte angehoben wird.

Diese Forderung wird auch von der neuen e-Privacy-Verordnung aufgegriffen und nennt sich Privacy by Design. Leider lässt ein endgültiger Entwurf der e-Privacy-Verordnung, welche eigentlich mit der Datenschutzgrundverordnung im Mai in Kraft treten sollte, immer noch auf sich warten, sodass noch nicht feststeht, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen dem digitalen Datenschutz tatsächlich helfen werden.

Den Nutzern von Internetangeboten oder Apps, die kostenlos sind, ist in vielen Fällen nicht bewusst, dass die eigentliche Bezahlung des Services nicht mit Geld sondern mit ihren personenbezogenen Daten stattfindet.

Der alte Grundsatz “der Kunde ist König“ sollte wieder mehr Bedeutung erlangen, sodass nicht die persönlichen Daten im Mittelpunkt der Geschäftsbeziehung stehen.

Oberlandesgericht Köln kassiert eine Werbeklausel der Telekom

7. Juli 2017

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Urteil vom 02.06.2017 (Az.: 6 U 182/16), welches jetzt von dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), als Kläger in dem Rechtsstreit, veröffentlicht wurde, entschieden, dass eine vertragliche Bestimmung einer Tochtergesellschaft der Telekom unrechtmäßig ist.

Die Klausel enthielt den Passus, in den Verbraucher mit einem Klick einwilligen konnten, der eine individuelle Kundenberatung über die Kündigung hinaus betraf. Das bedeutet, dass die Vertragsdaten über die Kündigung hinaus bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gespeichert und für Werbung genutzt werden dürfen. Ein jederzeitiger Widerruf wurde den Verbrauchern von der Telekom-Tochter allerdings eingeräumt.

Das OLG sieht in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung, weil die Verbraucher zum einen für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende Werbung erhalten können und zum anderen weil von der Einwilligung sowohl E-Mail, als auch Telefon, SMS und MMS als Kanäle für die Werbemaßnahmen erfasst sind.

Das OLG Köln war bereits die Berufungsinstanz. Der Rechtsstreit wurde zunächst am Landgericht Köln anhängig gemacht. Die dortigen Richter sahen die Telekom im Recht, sodass der Bundesverband in Berufung gegangen und jetzt vom OLG Recht bekommen hat. Das Urteil ist aufgrund der zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof noch nicht rechtskräftig.