Düsseldorfer Kreis: Anonymes und pseudonymes Bezahlen von Internetangeboten

1. Dezember 2011
Der Düsseldorfer Kreis – eine Vereinigung der deutschen Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich überwachen –  hat einen jüngst veröffentlichten Beschluss zum anonymen und pseudonymen elektronischen Bezahlen von Internetangeboten gefasst. Anbieter von Telemedien sind danach explizit aufgefordert, ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus § 13 Abs. 6 Telemediengesetz bei der Einführung von kostenpflichtigen Inhalten nachzu- kommen. Es müsse stets ein Bezahlungsverfahren angeboten werden, das „auf der ganzen Linie“ anonym oder mindestens pseudonym ausgestaltet ist. Eine Zahlung über pseudonyme Guthabenkarten würde die datenschutzrechtlichen Anforder- ungen erfüllen. Es reiche dagegen nicht aus, wenn sich z. B. der Inhalteanbieter für die Abwicklung der Zahlverfahren eines Dritten bedient und dieser eine Identifizierung der Betroffnen verlangt.

Besorgt äußerten sich die Mitglieder des Düsseldorfer Kreises überdies zu dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Geldwäschegesetz. Dieser könnte zur Folge haben, dass das anonyme elektronische Bezahlen gesetzlich unterbunden wird. Damit würde die Intention des Telemediengesetzes, die pseudonyme bzw. anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen,  zunichte gemacht. Daher werde die Forderung der 82. Konferenz der Datenschutz- beauftragten des Bundes und der Länder am 28./29. September 2011 in München unterstützt, die Möglichkeit zum elektronischen anonymen Bezahlen, insbesondere für Kleinbeträge (sog. „Micropayment“), zu erhalten. (sa)