Schlagwort: Düsseldorfer Kreis

Ja, Nein, Vielleicht? Ein How-To für Einwilligungserklärungen

2. Mai 2016

Einwilligungserklärungen zur Verwendung von Daten finden sich häufig – auf Websites, in Formularen oder bei Verträgen. Häufig sind diese Einwilligungserklärungen jedoch nicht datenschutzkonform gestaltet: mal ist die Einwilligung als Bestandteil des Vertrages im Vertragstext “versteckt”, mal ist keine Widerrufsmöglichkeit angegeben.

Um diesen praktischen Problemen zu begegnen, hat der Düsseldorfer Kreis (also die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder) eine “Orientierungshilfe zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung in Formularen” herausgegeben. Hier werden die elf wichtigsten Punkte einer Einwilligungserklärung aufgeführt und erklärt.

Dies ist nicht die erste praktische Hilfe des Düsseldorfer Kreises: Hinsichtlich Einwilligungen zu Werbung sei auf den entsprechenden Leitfaden verwiesen, der die Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigt.

Düsseldorfer Kreis: Warnung vor betrügerischen Anrufen angeblicher Datenschutzbehörden

22. Juni 2012

Der Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder unter Vorsitz des Landesbauftragten für Datenschutz- und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) Ulrich Lepper, warnt in einer Pressemitteilung vor betrügerischen Anrufen vermeintlicher Datenschutzbehörden.

Das Vorgehen entspräche dabei meist einem einheitlichen Muster. Der Anrufer melde sich mit einem erfundenen Namen sowie einer frei erfundenen Behördenbezeichnung, etwa “Verwaltungszentrale für Datenschutz”, “Bundesdatenschutzzentrale” oder “Bundes bzw. Landesdatenschutzamt”. Anschließend würde dem Angerufenen in Aussicht gestellt, nach Mitteilung verschiedener personenbezogener Daten, diese aus Datenbanken unseriöser Adresshändler zu löschen. Praktisch geschähe der Anruf jedoch einzig, um personenbezogene Daten zu erlangen und diese gewinnbringend zu nutzen, beispielsweise werde von den Opfern für den “Service” eine Gebühr oder der Abschluss eines Zeitschriftenabonnements abverlangt.

Die Datenschutzbehörden weisen darauf hin, dass ihrerseits nie Bürgerinnen und Bürger angerufen würden, um gegen Entgelt Hilfe anzubieten.

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Düsseldorfer Kreis äußert sich zum Datenschutz in sozialen Netzwerken

14. Dezember 2011

Der Düsseldorfer Kreis (eine informelle Vereinigung der obersten Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich) hat am 08.12.2011 einen Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken gefasst. Folgende Kernpunkte wurden dabei herausgearbeitet:

  • Das Telemediengesetz erfordert zumindest die pseudonyme Nutzungsmöglichkeit von sozialen Netzwerken. Nutzungsdaten dürfen nicht zur personenbeziehbaren Profilbildung verwendet werden, solange keine Einwilligung vorliegt. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft sind jegliche Daten zu löschen.
  • Informationen darüber, welche Daten erhoben werden, und für welche Zwecke diese verarbeitet werden, müssen leicht zugänglich und verständlich sein.
  • Sämtliche Voreinstellungen müssen auf dem Einwilligungsprinzip beruhen, wenn nicht die Mitgliedschaft zwingend die Angabe solcher Daten voraussetzt. Insbesondere ist es nicht rechtmäßig zunächst mit der Datenverarbeitung zu beginnen und nur eine Widerspruchsmöglichkeit vorzusehen.
  • Ohne ausdrückliche und bestätigte Einwilligung des Abgebildeten ist es unzulässig, anhand von Fotos biometrische Gesichtserkennungsmerkmale zu erheben, zu speichern oder zu verwenden.
  • Die Betreiber der Netzwerke haben die sensiblen Daten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zu schützen und einen Nachweis über diese Maßnahmen zu erbringen.
  • Um die besonders sensiblen Daten von Minderjährigen angemesen zu schützen sind datenschutzfreundliche Standardeinstellungen zu wählen. Weiterhin sind die Informationen über die Datenverarbeitung so zu formulieren, dass diese auch für Minderjährige verständlich sind.
  • Betroffenen muss eine einfache Möglichkeit gegeben werden, ihre Auskunfts-, Berichtigungs-, und Löschungsansprüche geltend zu machen. Dafür müssen zumindest die Kontaktdaten leicht auffindbar sein, damit Betroffene einen Ansprechpartner finden.
  • Es ist unzulässig Social-Plugins (z.B. den Like-Button von Facebook) auf Websites einzubinden, wenn dadurch eine Datenübertragung an den Anbieter des sozialen Netzwerkes erfolgt und die Nutzer nicht bereits vorher bezüglich der Datenübertragung informiert wurden und ihnen eine Möglichkeit zur Unterbindung der Datenübertragung eingeräumt wurde. Nur wenn die Nutzer verlässliche Informationen über die übermittelten Daten und deren Zweck erhalten, können sie rechtswirksam ihre Einwilligung erklären. In der Regel werden Anbieter deutscher Websites nicht über die nötigen Kenntnisse bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge verfügen, um  die Nutzer entsprechend zu informieren. Daher begehen die Anbieter der Websites selbst Rechtsverstöße, wenn sie Social-Plugins einbinden, die sie in Bezug auf die Datenverarbeitung nicht überblicken können.
  • Auch Betreiber, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig sind, müssen sich deutschem Datenschutzrecht unterwerfen, wenn sie ihre Datenerhebung durch einen Rückgriff auf Rechner von Nutzern in Deutschland verwirklichen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG). Daher sei auch ein Inlandsvertreter als Ansprechperson für die Datenaufsicht zu bestellen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BDSG). Eine Anwendung des BDSG kann nich dadurch umgangen werden, dass eine rechtlich selbständige Niederlassung in einem anderen Staat des EWR gegründet wird. (Damit stellt sich der Düsseldorfer Kreis gegen Facebook, die bisher auf dem Standpunkt beharren, dass nur der irische Datenschutz auf Facebook Anwendung fände – Anmerkung der Redaktion)

(se)

Düsseldorfer Kreis: Anonymes und pseudonymes Bezahlen von Internetangeboten

1. Dezember 2011
Der Düsseldorfer Kreis – eine Vereinigung der deutschen Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich überwachen –  hat einen jüngst veröffentlichten Beschluss zum anonymen und pseudonymen elektronischen Bezahlen von Internetangeboten gefasst. Anbieter von Telemedien sind danach explizit aufgefordert, ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus § 13 Abs. 6 Telemediengesetz bei der Einführung von kostenpflichtigen Inhalten nachzu- kommen. Es müsse stets ein Bezahlungsverfahren angeboten werden, das „auf der ganzen Linie“ anonym oder mindestens pseudonym ausgestaltet ist. Eine Zahlung über pseudonyme Guthabenkarten würde die datenschutzrechtlichen Anforder- ungen erfüllen. Es reiche dagegen nicht aus, wenn sich z. B. der Inhalteanbieter für die Abwicklung der Zahlverfahren eines Dritten bedient und dieser eine Identifizierung der Betroffnen verlangt.

Besorgt äußerten sich die Mitglieder des Düsseldorfer Kreises überdies zu dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Geldwäschegesetz. Dieser könnte zur Folge haben, dass das anonyme elektronische Bezahlen gesetzlich unterbunden wird. Damit würde die Intention des Telemediengesetzes, die pseudonyme bzw. anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen,  zunichte gemacht. Daher werde die Forderung der 82. Konferenz der Datenschutz- beauftragten des Bundes und der Länder am 28./29. September 2011 in München unterstützt, die Möglichkeit zum elektronischen anonymen Bezahlen, insbesondere für Kleinbeträge (sog. „Micropayment“), zu erhalten. (sa)

Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 06.05.2011: Mehr Datenschutz bei Smartphones

6. Mai 2011

Wohl anlässlich der jüngst bekannt gewordenen heimlichen Erhebung von Standortdaten über iPhones forderten die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden die Hersteller von Betriebssystemen und Software von Smartphones auf, ihren Fokus verstärkt und bereits bei der Konzeption der Hard- und Software auf die Einhaltung von Datenschutzstandards zu legen (“Privacy by Design”).

Es müsse den Nutzern leichter gemacht werden ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Außerdem müsse der Grundsatz der Datensparsamkeit ernst genommen und umgesetzt werden. Dies umschließe die Schaffung von Transparenz über eine etwaige Offenbarung personenbezogener Daten, die Steuerungsmöglichkeit von Nutzern für eine Offenbarung, Einflussmöglichkeiten der Nutzer, Datenspuren zu löschen sowie die anonyme, zumindest pseudonyme Nutzung von Smartphones und über Smartphones vermittelte Dienste.

Google Analytics und die datenschutzkonforme Ausgestaltung von Websiteanalysen

14. März 2011

Immer wieder taucht die Frage auf, ob Dienste wie Google Analytics datenschutzkonform sind. Dies richtet sich entscheidend nach den Regelungen des TMG (Telemediengesetz).

Die dabei maßgeblichen Kriterien hat der Düsseldorfer Kreis (eine informelle Vereinigung der obersten Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich) bereits im November 2009 herausgearbeitet. Festzuhalten ist dabei vor allem, dass Nutzungsprofile nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden dürfen. Eine IP-Adresse ist dabei kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes.

Der Düsseldorfer Kreis hält im Einzelnen folgende Vorgaben aus dem TMG für beachtlich:

  • Den Betroffenen ist eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen einzuräumen. Derartige Widersprüche sind wirksam umzusetzen.
  • Die pseudonymisierten Nutzungsdaten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Sie müssen gelöscht werden, wenn ihre Speicherung für die Erstellung der Nutzungsanalyse nicht mehr erforderlich ist oder der Nutzer dies verlangt.
  • Auf die Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen und die Möglichkeit zum Widerspruch müssen die Anbieter in deutlicher Form im Rahmen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite hinweisen.
  • Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Betroffenen.
  • Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.

Was bedeutet dies nun für Google Analytics? Google selber gibt in den Bedingungen für Google Analytics unter Punkt 8.1 an, die IP-Adresse in die USA zu übertragen und dort zu speichern.  Die Schlussfolgerung liegt damit auf der Hand: Ohne Einwilligung des Websitenutzers zu dieser Übertragung und Speicherung ist der Einsatz von Google Analytics nicht datenschutzkonform.

Diese Einschätzung teilt auch das ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschuzt Schleswig-Holstein) und hat prägnant festgestellt, “dass „Google Analytics“ nach deutschem Recht nicht datenschutzkonform eingesetzt werden kann.”

Auf Grund dieser Kritik hat Google mittlerweile die Funktion “_anonymizeIp()” hinzugefügt. Mit Hilfe dieser Funktion wird das letzte Oktett der IP-Adresse vor der Speicherung durch Google abgeschnitten. Wird diese Funktion verwendet, erfolgt die Analyse des Nutzungsverhaltens somit nicht mehr unter Verwendung der vollständigen IP-Adresse des Nutzers. Formell scheint damit auf den ersten Blick den Anforderungen des Düsseldorfer Kreises insofern Genüge getan sein. Das ULD fordert jedoch an anderer Stelle die Löschung der letzten beiden Oktette und begründet diese Ansicht mit den Ausführungen der Artikel29-Datenschutzgruppe in deren Arbeitspapier WP 148:

„Bei der Anonymisierung von Daten sollte jegliche Möglichkeit der Identifizierung von Personen ausgeschlossen werden. Auszuschließen ist selbst das Kombinieren der anonymisierten Informationen eines Suchmaschinenbetreibers mit Informationen, die ein anderer Beteiligter gespeichert hat (beispielsweise ein Internet-Diensteanbieter). Derzeit schneiden einige Suchmaschinenbetreiber IPv4-Adressen ab, indem sie die letzte Achtergruppe entfernen, womit sie effektiv Informationen über den Internet-Diensteanbieter oder das Teilnetz des Benutzers speichern, ohne die Person direkt zu identifizieren. Die Aktivität könnte dann von einer beliebigen der 254 IP-Adressen ausgehen. Dies ist für eine Anonymisierungsgarantie möglicherweise aber nicht immer ausreichend.“

Weiterhin ist zu beachten, dass die Nutzer auch eine wirksame Möglichkeit haben müssen, der Erstellung von Nutzungsprofilen zu widersprechen. Dazu bietet Google für Microsoft Internet Explorer, Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari und Opera ein Browser-AddOn an, welches Google Analytics für alle mit dem Browser aufgerufenen Seiten blockiert.

Sowohl zur Frage, ob die “_anonymizeIp()” Funktion ausreichend ist, als auch bezüglich der Frage, ob die Installation eines Browser-AddOns eine wirksame Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erstellung von Nutzerprofilen darstellt, steht eine Stellungnahme der Datenschuztbehörden noch aus.

Unternehmen, die dem Online-Datenschutz Rechnung tragen und dennoch das Nutzungsverhalten der Besucher ihres Webangebotes mit Google-Analytics auswerten möchten, muss daher geraten werden, zumindest die Funktion “_anonymizeIp()” zu verwenden.

Wer nicht unbedingt auf Google-Analytics angewiesen ist, kann auch auf Websiteanalysetools wie das Open-Source Tool Piwik auszuweichen. Für Piwik existiert sogar eine Anleitung des ULD, die explizit beschreibt, wie dieses datenschutzkonform verwendet werden kann. (se)