LG München I: Betrieb von anonymen öffentlichen WLAN Hotspots weiterhin möglich

24. Juli 2012

Das Landgericht (LG) München I hat entscheiden (Urt. v. 12.01.2012 – Az.: 17 HK O 1398/11), dass Betreiber von öffentlichen WLAN Netzwerken ihre Nutzer nicht vor Zugang zum Internet identifizieren können müssen. Demnach ist der Betrieb von anonymen WLAN Hotspots, beispielsweise in Cafés, Bars, Restaurants und Hotels weiterhin möglich. Nach Auffassung des Gerichts besteht keine rechtliche Verpflichtung der Betreiber zur Erhebung und Speicherung der aus der Nutzung des Hotspots gewonnenen Nutzerdaten. Insbesondere könne eine solche weder aus den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) noch aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) hergeleitet werden.

In einer Pressemitteilung begrüßte Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Entscheidung des Landgerichts. “Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbiete(t) die Erhebung nicht erforderlicher Daten“, so Elbing.

Offene Fragen bleiben jedoch bestehen. So ist nach wie vor ungeklärt, ob und in welchen Umfang sich Haftungsrisiken für die Betreiber von anonymen WLAN Hotspots für rechtswidriges Verhalten der Nutzer realisieren und wie sich die Betreiber hiergegen absichern können.

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