Schlagwort: Landgericht

Zulässigkeit der Nennung von Klarnamen in Bewertungsportalen

19. Januar 2021

Mit der Frage, ob eine Kundin ihre persönliche Bewertung einer Bäckereimitarbeiterin in einer Online-Rezension teilen durfte, musste sich vor kurzem das LG Essen (Az.: 4 O 9/20) beschäftigen.

Der Sachverhalt

Auf dem Bewertungsportal einer großen Suchmaschinenbetreiberin hinterließ die Kundin einer Bäckerei nach ihrem Besuch die folgende Bewertung:
“Ich bin hier immer zum Frühstücken und sonst auch immer zufrieden und finde das Team sehr sehr nett aber wurde heute so unfreundlich “bedient” von Frau (T…?)! Nicht schön in einer Bäckerei zu arbeiten aber Menschen derart unfreundlich zu behandeln.”
Die Bäckereiangestellte Frau T. verlangte daraufhin von der Suchmaschinenbetreiberin die Löschung der Rezension, mit Verweis auf das in der DSGVO bestehende Recht auf Löschung – in diesem Fall konkret Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO.

Meinungsfreiheit und Betroffenrechte in Einklang bringen

Damit Frau T. tatsächlich ein Recht zur Löschung zusteht, müssen ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sein. Entscheidend ist dabei eine Abwägung zwischen dem Recht der Freien Meinungsäußerung der Kundin und den Betroffenrechten von Frau T. Für eine solche Abwägung muss immer eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Mit Art. 17 Abs. 3 bietet die DSGVO jedoch bereits selbst Anknüpfungspunkte dafür, wann Betroffenen kein Recht auf Löschung zusteht. Im vorliegenden Fall hat das LG Essen für seine Entscheidung Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO herangezogen, wonach personenbezogene Daten nicht gelöscht werden müssen, wenn sie “zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information” verarbeitet werden.

Ergebnis

Das LG Essen verneint damit ein Löschrecht von Frau T. Im Ergebnis muss die Suchmaschinenbetreiberin damit die in Frage stehene Rezension nicht löschen. Um sich nicht in die Gefahr eines Datenschutzverstoßes zu begeben, sollten Nutzer nichtsdestotrotz Vorsicht walten lassen. Im besten Fall sollte auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten verzichtet werden.

LG München I: Betrieb von anonymen öffentlichen WLAN Hotspots weiterhin möglich

24. Juli 2012

Das Landgericht (LG) München I hat entscheiden (Urt. v. 12.01.2012 – Az.: 17 HK O 1398/11), dass Betreiber von öffentlichen WLAN Netzwerken ihre Nutzer nicht vor Zugang zum Internet identifizieren können müssen. Demnach ist der Betrieb von anonymen WLAN Hotspots, beispielsweise in Cafés, Bars, Restaurants und Hotels weiterhin möglich. Nach Auffassung des Gerichts besteht keine rechtliche Verpflichtung der Betreiber zur Erhebung und Speicherung der aus der Nutzung des Hotspots gewonnenen Nutzerdaten. Insbesondere könne eine solche weder aus den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) noch aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) hergeleitet werden.

In einer Pressemitteilung begrüßte Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Entscheidung des Landgerichts. “Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbiete(t) die Erhebung nicht erforderlicher Daten“, so Elbing.

Offene Fragen bleiben jedoch bestehen. So ist nach wie vor ungeklärt, ob und in welchen Umfang sich Haftungsrisiken für die Betreiber von anonymen WLAN Hotspots für rechtswidriges Verhalten der Nutzer realisieren und wie sich die Betreiber hiergegen absichern können.

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