LG Essen: Internet-Pornografiepranger unzulässig

4. Oktober 2012

Mit ablehnendem Beschluss vom 26. September  2012 (Az: 4 O 263/12) hat das Landgericht (LG) Essen ein Eilverfahren beendet, das sich mit der geplanten Veröffentlichung der Namen von Personen beschäftigte, die bei dem illegalen Download von Kinderpornographie im Internet erwischt worden waren, wie nun die SZ-Online berichtete. Gegenüber der diesen Internetpranger planenden Kanzlei Urmann+Collegen aus Regensburg war bereits in einem dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verfahren eine Anordnung seitens des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz (LDA Bay) erteilt worden, welche die Veröffentlichung der Namen untersagte. Ziel der Kanzlei war es, die Namen der Personen in einer sogenannten Gegnerliste zu veröffentlichen. Dieses nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 grundsätzlich als zulässig anerkannte Instrument dient Rechtsanwälten inzwischen im Rahmen ihrer Berufsausübung vermehrt zu Werbezwecken. Wie das LG Essen jedoch feststellte, waren die grundrechtlichen Interessen der Betroffenen in Form ihrer Persönlichkeitsrechte im Rahmen einer Abwägung höher zu bewerten, als die Interessen der Kanzlei. Dem Verweis der Kanzlei auf das BVerfG-Urteil folgte das Landgericht nicht. Dieses beträfe schließlich nur bereits in der Öffentlichkeit stehende Unternehmen, die nicht mit den vorliegend betroffenen Privatpersonen vergleichbar seien. Daher bestehe ein vorbeugender Unterlassungsanspruch. Den Betroffenen sei ein Abwarten, ob und in welcher Form sie auf der Liste erscheinen, nicht zuzumuten. Die Kanzlei sieht nach eigener Auskunft nun von der Veröffentlichung der Gegnerliste ab.