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LG Essen und LG Paderborn urteilen zu Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO

13. Juni 2022

Das Landgericht (LG) Essen lehnte mit Urteil vom 23.02.2022 (AZ: 18 O 204/21) einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO unter anderem wegen Rechtsmissbrauchs ab.

Vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen einem privatversicherten Mann und seiner Versicherung. Die Versicherung passte den monatlich zu zahlenden Betrag mehrmals einseitig an. Dabei sandte sie jeweils Mitteilungs- und Informationsschreiben an den Mann. Dieser ging davon aus, dass die Anpassungen unwirksam waren und forderte sein Geld zurück. Er gab allerdings an, die Versicherungsunterlagen zur Bezifferung der Ansprüche nicht mehr zu haben. Er erhob Klage und machte sowohl Auskunft bezüglich der Unterlagen, als auch Rückzahlungsansprüche geltend.

Das LG Essen wies die Klage jedoch ab. Auskunftsansprüche seien keine ersichtlich. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO scheitere bereits daran, dass es sich bei dem standardisierten Begründungsschreiben, mit dem der Beitrag erhöht wurde, nicht um personenbezogene Daten handle. Außerdem habe die Beklagte ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO, hier stünde dem Antrag des Klägers der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Der Kläger habe hier kein schützenswertes Eigeninteresse. Denn Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts sei es, der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Dies liegt in diesem Fall nicht vor: “Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht. Der Kläger macht keines der vorgenannten Interessen geltend. […] Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Beklagte. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO aber nicht umfasst.”

In einer sehr ähnlichen Sache hatte das Landgericht (LG) Paderborn am 15.12.2021 (AZ: 4 O 275/21) ebenfalls einen Anspruch nach Art. 15 DSGVO verneint. Auch hier verlangte ein Versicherungsnehmer von seiner privaten Krankenversicherung Auskünfte, um nach Beitragserhöhungen eine Rückzahlungsforderung geltend machen zu können. In diesem Fall wertete das Gericht die Beitragsanpassungsschreiben allerdings als personenbezogene Daten. Trotzdem griff Art. 15 DSGVO nicht, denn der Versicherung stand auch hier der Eingriff des Rechtsmissbrauches zu. Das Gericht führte dazu aus, dem Kläger ginge es “ausschließlich darum, sich auf möglichst einfache und bequeme Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung möglicherweise rechtsgrundlos gezahlter Beiträge vorbereiten zu können”.

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte vor kurzem sein Urteil zu rechtsmissbräuchlichen Auskunftsansprüchen ähnlich begründet.

LG Essen: Internet-Pornografiepranger unzulässig

4. Oktober 2012

Mit ablehnendem Beschluss vom 26. September  2012 (Az: 4 O 263/12) hat das Landgericht (LG) Essen ein Eilverfahren beendet, das sich mit der geplanten Veröffentlichung der Namen von Personen beschäftigte, die bei dem illegalen Download von Kinderpornographie im Internet erwischt worden waren, wie nun die SZ-Online berichtete. Gegenüber der diesen Internetpranger planenden Kanzlei Urmann+Collegen aus Regensburg war bereits in einem dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verfahren eine Anordnung seitens des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz (LDA Bay) erteilt worden, welche die Veröffentlichung der Namen untersagte. Ziel der Kanzlei war es, die Namen der Personen in einer sogenannten Gegnerliste zu veröffentlichen. Dieses nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 grundsätzlich als zulässig anerkannte Instrument dient Rechtsanwälten inzwischen im Rahmen ihrer Berufsausübung vermehrt zu Werbezwecken. Wie das LG Essen jedoch feststellte, waren die grundrechtlichen Interessen der Betroffenen in Form ihrer Persönlichkeitsrechte im Rahmen einer Abwägung höher zu bewerten, als die Interessen der Kanzlei. Dem Verweis der Kanzlei auf das BVerfG-Urteil folgte das Landgericht nicht. Dieses beträfe schließlich nur bereits in der Öffentlichkeit stehende Unternehmen, die nicht mit den vorliegend betroffenen Privatpersonen vergleichbar seien. Daher bestehe ein vorbeugender Unterlassungsanspruch. Den Betroffenen sei ein Abwarten, ob und in welcher Form sie auf der Liste erscheinen, nicht zuzumuten. Die Kanzlei sieht nach eigener Auskunft nun von der Veröffentlichung der Gegnerliste ab.