Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Netzwerken

14. Dezember 2016

Das Bundesarbeitsgericht hatte gestern zu entscheiden, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei dem Unternehmensauftritt in sozialen Netzwerken hat.

In dem Beschluss vom 13.12.2016 geht es darum, dass das betroffene Unternehmen im Jahre 2013 eine Facebook-Seite einrichtete. Im Laufe der Zeit verwendeten Nutzer von Facebook die Kommentarfunktion, um ihren Unmut über Mitarbeitern des Unternehmens Luft zu machen. Daraufhin schaltete sich der Betriebsrat ein und vertrat die Ansicht, dass Einrichtung und Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei. Als Begründung wurde angeführt, dass die Möglichkeit der öffentlichen Äußerung über das Arbeitsverhalten von Mitarbeitern einen zu hohen Überwachungsdruck erzeuge.

Das Bundesarbeitsgericht gab diesem Vorbringen teilweise Recht. Der Betriebsrat hat keinen Einfluss darauf, ob das Unternehmen eine Präsenz in sozialen Netzwerken hat. Wenn jedoch die Möglichkeit besteht, dass Nutzer der Plattform Beiträge auf der Seite des Unternehmens posten können, welche sich inhaltlich auf die einzelnen Beschäftigten beziehen, dann ist der Betriebsrat anzuhören.