Themenreihe DSGVO: Die Betroffenenrechte nach der DSGVO (Teil 1)

23. Juni 2017

Mit der Einführung der DSGVO ändert sich die datenschutzrechtliche Landschaft nicht unerheblich. Die DSGVO räumt demjenigen, dessen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Betroffener) umfassende Rechte ein und stärkt damit seine Position gegenüber der datenverarbeitenden Stelle (Verantwortlicher). Damit erweitert die DSGVO das heutige Datenschutzniveau für Betroffene beträchtlich. Der Betroffene soll weitestgehend in die Lage versetzt werden, wissen zu können, wie mit seinen Daten umgegangen wird. Zukünftig werden sich unter anderem auch Unternehmen, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, damit konfrontiert sehen, den Rechten des Betroffenen in DSGVO-konformer Weise Rechnung zu tragen.

Im Folgenden sollen Rechte des Betroffenen, welche in der DSGVO an verschiedenen Stellen kodifiziert werden, im Überblick dargestellt werden.

Im ersten Teil werden das Transparenzgebot, die Informations- und Auskunftspflicht des Verarbeiters sowie das Recht des Betroffenen auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten behandelt. Im zweiten Teil, der nächste Woche erscheinen wird, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Mitteilungspflicht des Verantwortlichen und das Recht auf Datenübertragbarkeit.

1. Transparenzgebot, Art. 12 DSGVO  

Das Transparenzgebot ist eines der zentralen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Art. 5 DSGVO genannt werden. Eine Konkretisierung erfährt dieser Grundsatz in Art. 12 DSGVO. Danach trifft der Verantwortliche für die Datenverarbeitung geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen, die sich auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Zu beachten ist, dass dies insbesondere dann gilt, wenn sich die Informationen an Kinder richten. Die Information kann schriftlich, elektronisch und unter Umständen auch mündlich erfolgen, falls der Betroffene dies verlangt.

Die Informationspflicht und die Auskunftspflicht, die im Folgenden erläutert werden sollen, sind zwecknotwendige Voraussetzungen für das Transparenzgebot. Ohne diese hätte der Betroffene kaum Möglichkeiten Einsicht in die Verarbeitung seiner Daten zu nehmen.

2. Informationspflicht, Art. 13, 14 DSGVO

Die Informationspflichten des Verantwortlichen ergeben sich aus Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO. Die in der DSGVO beschriebenen Informationspflichten gehen deutlich über das hinaus, was in Deutschland bisher durch das BDSG verlangt wurde.

Art. 13 DSGVO umfasst den Fall der Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person selbst, Art. 14 DSGVO jene Informationspflicht, die sich daraus ergibt, dass der Verarbeiter die personenbezogenen Daten nicht direkt bei dem Betroffenen erhoben hat. Beide Artikel sind sehr umfangreich, weshalb hier nur auf die groben Unterschiede eingegangen wird und lediglich ein kleiner Überblick dargestellt werden soll.

Art. 13 und Art. 14 DSGVO ähneln sich inhaltlich stark. Unter anderem muss dem Betroffenen in Abs. 1 beider Artikel durch den Verantwortlichen sein Name und dessen Kontaktdaten, der Datenschutzbeauftragte, der Zweck für den die personenbezogenen Daten erhoben werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung genannt werden.

Gemäß Abs. 2 beider Artikel muss der Verantwortliche zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. Darunter die Dauer für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und das Recht des Betroffenen auf Auskunft, Löschung und Berichtigung seiner Daten sowie die Möglichkeit auf Einschränkung der Verarbeitung. Unterschiede finden sich insbesondere durch die Art der Erhebung. Da die personenbezogenen Daten im Fall des Art. 13 DSGVO bei dem Betroffenen direkt erhoben werden, verlangt dieser, im Gegensatz zu Art. 14 DSGVO, dass der Betroffene darüber informiert wird, dass er gegebenenfalls dazu verpflichtet ist, personenbezogene Daten bereitzustellen und welche Folgen eine Nichtbereitstellung hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO). Art. 14 DSGVO hingegen verpflichtet den Verarbeiter, der die personenbezogenen Daten nicht direkt bei dem Betroffenen erhebt, diesen darüber aufzuklären, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen.

Die Informationspflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Betroffene nicht bereits über diese Informationen verfügt (Vgl. Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 lit. 4 DSGVO). Darüber hinaus nennt Art. 14 Abs. 5 DSGVO weitere Fälle in denen eine Informationspflicht im Rahmen des Art. 14 DSGVO entfällt. So zum Beispiel, wenn die Informationserteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist oder sich die Erteilung dieser Information als unmöglich erweist.

3. Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO ist dem deutschen Datenschutzrecht nicht unbekannt. Es entspricht im Groben dem im BDSG in § 34 normierten Auskunftsrecht. Der Betroffene kann vom Verarbeiter eine Bestätigung darüber verlangen, ob er den Betroffenen betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Falls dies der Fall ist, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft unter anderem über folgende Informationen: Verarbeitungszweck, Kategorie der personenbezogenen Daten, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, geplante Speicherdauer, Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, Informationen über die Herkunft der Daten.

Sollten die Daten an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, so kann der Betroffene Auskunft über die „geeigneten Garantien“ (Vgl. Art. 46 DSGVO), die im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung vorgesehen sind, verlangen.

Gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO werden Mitteilungen im Rahmen des Art. 15 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt, solange kein offenkundig unbegründeter Antrag vorliegt oder der Betroffene exzessive Anträge (insbesondere im Fall der Wiederholung) stellt. Läge einer der Fälle vor, kann der Verantwortliche sich entweder weigern oder ein angemessenes Entgelt verlangen. Jedoch hat der Verantwortliche den Nachweis zu führen, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Charakter des Antrags vorliegt.

4. Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO

Das Recht auf Berichtung versetzt den Betroffenen in die Lage, von dem Verarbeiter die Berichtigung, der sie betreffenden unrichtigen, personenbezogener Daten zu verlangen. Auch das BDSG enthielt eine vergleichbare Regelung in § 35 Abs. 1 BDSG. Verantwortliche sollten bereits bei der Erhebung von personenbezogenen Daten verstärkt auf die Richtigkeit der Daten achten.

 

Das Thema der nächsten Woche sind die Betroffenenrechte nach der DSGVO (Teil 2).