Konkurrenzverhältnis KUG und DSGVO
Die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos sind immer wieder ein Thema in Unternehmen.
Stellen Sie sich Ihre letzte unternehmensinterne Veranstaltung, wie zum Beispiel eine Schulung oder Weihnachtsfeier vor, im Rahmen derer Sie fotografiert oder gefilmt wurden. Nachdem eine Bildaufnahme natürlich ein personenbezogenes Datum ist, stellt sich die Frage, ob auch nach dem Inkrafttreten der neuen DSGVO ab Mai diesen Jahres, Änderungen in diesem Bereich zu erwarten sind. Grundsätzlich hat jeder Betroffene, hier also die abgebildete Person das sog. “Recht am eigenen Bild”. Das bedeutet, dass die abgebildete Person selbst darüber entscheiden darf, ob entsprechende Foto-/ Videoaufnahmen veröffentlicht werden dürfen. Relevant sind hier die Regelungen der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes.
Bis auf wenige Ausnahmen ist zur Veröffentlichung von Aufnahmen immer eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Das Verhältnis des Kunsturhebergesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist schon seit Langem immer wieder Streitthema in Literatur und Rechtsprechung.
Fakt ist, dass Bilder von Personen unter den Anwendungsbereich beider Gesetze fallen.
Problematisch ist zum Einen die Form der Einwilligungserklärung und deren Widerrufsmöglichkeit. Nach dem KUG muss kein besonders Formerfordernis (z.B. Schriftform) erfüllt werden. Das BDSG hingegen normiert in § 4a Abs. 1 eine schriftliche Einwilligungserklärung des Betroffenen.
Zu thematisieren wäre auch die Widerrufsmöglichkeit der Einwilligungserklärung. Nach dem BDSG ist ein solcher Widerruf jederzeit möglich, nach dem KUG hingegen kann eine Einwilligung nur widerrufen werden, wenn die Veröffentlichung den Betroffenen in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt. Wann dies der Fall ist, ist auch eine Frage des Einzelfalles.
Gegenwärtig scheint die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der Zivilgerichte dahin zu tendierenen, dass das KUG als bereichsspezifische Regelung gegenüber dem BDSG vorrangig ist. Das Verhältnis des KUG und des BDSG wurde durch die Rechtsprechung bislang leider nicht konkretisiert. Daher bleibt abzuwarten, ob eine Konkretisierung in Anbetracht der DSGVO erfolgen werden.
Es ist künftig zu klären, ob das KUG vollständig von der DSGVO verdrängt wird. Hier ist maßgeblich, ob dem nationalen Gesetzgeber durch sog. Öffnungsklauseln spezifische Regelungen zur Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen erlaubt sein werden. Eine solche Öffnungsklausel findet sich z.B. in Art. 85 Abs. 2 DSGVO.
Bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung besteht daher gegenwärtig noch die Frage, welche rechtlichen Vorgaben für die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen nach Inkrafttreten der DSGVO gelten sollen. Dementsprechend erwarten wir mit Spannung die diese Frage konkretisierende Rechtsprechung.