Datenschutzkonferenz sieht Einwilligungserfordernis bei Einsatz von Cookies und Tracking

14. Mai 2018

Mit ihrer Stellungnahme vom 26.04.2018 hat die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern, bestehend aus Bundesdatenschutzbeauftragten, den Landesdatenschutzbeauftragten der 16 Bundesländer und dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, zur Frage der Anwendbarkeit des Telemediengesetzes (kurz TMG) nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 Stellung genommen. Dabei ging es vor allem um die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Einsatz von Cookies und Trackingtools wie Google Analytics gestützt werden kann.

Bislang gilt nach dem TMG, dass der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile erstellen darf, sofern er diese Daten pseudonymisiert und der Betroffene dem nicht widerspricht. Dieses Opt-Out-Verfahren, auf das der Betroffene bislang im Rahmen der Datenschutzerklärung hinzuweisen ist, gilt ebenso für den Einsatz von Cookies. Einer Einwilligung des Betroffenen bedurfte es bisher daher nicht. Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz soll sich dies unter der DSGVO nun ändern. Sie ist der Ansicht, dass die DSGVO den Regelungen des TMG sowie denen der bestehenden E-Privacy-Richtlinie vorgeht und Anbieter von Telemediendiensten personenbezogene Daten nur noch dann verarbeiten dürften, wenn dies für die Durchführung des angefragten Online-Services “unbedingt erforderlich” sei. Für alle anderen Fälle müsse eine Interessenabwägung im Einzelfall durchgeführt werden.

Die Anwendbarkeit der DSGVO habe zur Folge, dass beim Einsatz von Tracking-Maßnahmen, “die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen”, sowie beim Erstellen von Nutzerprofilen ab dem 25.05.2018 eine informierte Einwilligung des Betroffenen einzuholen sei. Dies auch dann, wenn die erhobenen personenbezogenen Daten pseudonymisiert würden. Gleiches gelte für den Einsatz von weiteren Cookies.

Das Papier steht damit im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsansicht in der Praxis. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD), die hauptsächlich Betriebsdatenschutzbeauftragte vertritt, vertritt ihrerseits die Ansicht, dass Werbung nach der DSGVO prinzipiell “ein berechtigtes Interesse” der Unternehmen darstelle und so gerade “grundsätzlich nicht von einer Einwilligung abhängig ist”. Da die EU-Gesetzgeber dies zumindest für den Einsatz von Direktwerbung festgelegt hätten, stellt sich die GDD auf den Standpunkt, dass dies ebenfalls für das pseudonymisierte Tracking gelten müsse, da eine solche Verarbeitungsweise weniger stark in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreife als eine direkte werbliche Ansprache. Gleiches gelte aus Sicht der GDD für Cookies, die ebenfalls zu Werbezwecken eingesetzt würden.