Bundesarbeitsgericht: offene Videoüberwachung unterliegt keinem Verwertungsverbot

24. August 2018

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.08.2018 entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtsmäßigen offenen Videoüberwachung keinem Verwertungsverbot unterliegen (Az.: 2 AZR 133/18).

Der Entscheidung liegt ein Fall aus NRW zu Grunde. Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt, nachdem dieser auf gespeichertem Material einer offenen Videoüberwachung gesehen hat, dass die ehemalige Mitarbeiterin während der Arbeitszeit Straftaten zu seinen Lasten begangen hat.

Die Diebstähle wurden durch das Material einer Videoüberwachungskamera aufgedeckt, die der Arbeitgeber offen in dem Geschäft installiert hatte. Die Kamera filmte die ehemalige Mitarbeiterin bei ihren Taten. Darauf folgte sodann die fristlose Kündigung und eine Klage auf Schadensersatz. Dagegen wand sich die ehemalige Mitarbeiterin mit einer Kündigungsschutzklage. Der Grund auf den die Frau die Klage stützte war allerdings nicht die Videoüberwachung oder die Auswertung des Materials an sich, sondern die Dauer der Speicherung und vor allem die späte Auswertung.

Die Unregelmäßigkeiten fielen dem Betreiber im dritten Quartal 2016 auf, ab August 2016 wurde das Material gesichtet, wobei auffiel, dass die ehemalige Mitarbeiterin bereits Anfang Februar die Taten begangen hat. Die Überwachungsaufnahmen wurden demnach mehrere Monate gespeichert, bevor sie überhaupt gesichtet wurden.

Die Kündigungsschutzklage war in der Vorinstanzen, unter anderem Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 2 Sa 192/17), erfolgreich. Das LAG urteilte, dass der Betreiber die Kündigung nicht auf die Auswertung der Videoaufnahmen stützen kann, da diese wegen der langen Dauer, einem Verwertungsverbot unterliegen. Das Beweisverwertungsverbot beruht zum einen auf datenschutzrechtlichen Aspekten und zum einem auf dem Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Daten hätten zum Zeitpunkt der Auswertung längst gelöscht sein müssen.

Dieser strengen Anwendung des Datenschutzrechts erteilte das BAG auf die Revision des Betreibers eine Absage. Das Urteil des LAG wurde aufgehoben und zur Entscheidung, unter Beachtung der Rechtsansicht des BAG, an das LAG zurückverwiesen. Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Betreiber einer Videoüberwachung die Daten ohne Anlass nicht sofort sichten muss. Es ist ausreichend, die gespeicherten Materialien erst auf Anlass zu untersuchen.

Zumindest die Pressemitteilung hat offen gelassen, wie lange Videomaterial schlussendlich gespeichert werden darf, ob in den Entscheidungsgründen Ausführungen dazu enthalten sind, bleibt abzuwarten.

Das Urteil ist nicht als Freibrief zu verstehen, Material aus Videoüberwachung jahrelang zu Speichern, um die Option offen zu lassen, irgendwann, wenn Anlass für eine Überprüfung besteht, eine Sichtung vorzunehmen. Eine Speicherdauer, die im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen steht, sollte definiert und eingehalten werden.