Einwilligung nach Art. 7 DSGVO – Muss man für Geschäftsunfähige einen (Ersatz-)Betreuer bestellen?

23. August 2018

Die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss auf einer Rechtsgrundlage aus dem Katalog des Art. 6 Abs.1 DSGVO bestehen. Als häufige Grundlage kommt eine im Vorfeld der Verarbeitung abgegebene Einwilligung gemäß Art. 7 DSGVO in Betracht.

Die Anforderungen an die Form dieser Einwilligung sind in der DSGVO noch verhältnismäßig gering. So muss nach dem Katholischen Datenschutz Gesetz (KDG) diese Einwilligung grundsätzlich schriftlich gefasst werden, während Art. 7 DSGVO dies nicht anordnet. Zur einfacheren Beweisführung wird jedoch auch für die Fälle in der DSGVO eine schriftliche Einwilligung empfohlen. Wichtig ist dabei immer zu erwähnen, dass diese Einwilligung jederzeit von der betroffenen Person widerrufen werden kann.

Das Amtsgericht (AG) Gießen hatte nun die Rechtsfrage zu klären, ob eine Datenverarbeitung bei dem gesetzlichen Betreuer der betroffenen Person die Einwilligung einer dritten Person (also eines Ersatzbetreuers) verlangt, oder ob der gesetzliche Betreuer in die eigens vorgenommene Verarbeitung der Daten für die betroffene Person einwilligen darf. In der Entscheidung (Az.: 230 XVII 381/17 G) hat das AG Gießen einen Ersatzbetreuer jedoch für Datenverarbeitungen, die sich im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags bewegen, abgelehnt. Ziel ist es dabei, eine Endlosschleife zu vermeiden.