Neues DSGVO-Umsetzungsgesetz in Spanien – Meldepflicht auch in Ihrem Konzern?

12. Dezember 2018

Am 6. Dezember 2018 wurde ein neues spanisches Datenschutzgesetz veröffentlicht. Das “Ley Orgánica de Protección de Datos Personales y Garantía de los Derechos Digitales” (Gesetz zum Datenschutz und zur Gewährleistung digitaler Rechte) wurde mit 93% parlamentarischer Unterstützung verabschiedet und setzt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in nationales spanisches Recht um.

Das Gesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, welche die Datenverarbeitung im Betrieb betreffen. So reicht beispielsweise die Zustimmung einer betroffenen Person nicht aus, um die Verarbeitung besonderer Datenkategorien zu legitimieren, wenn der Hauptzweck z.B. darin besteht, die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder genetische Daten einer Person zu ermitteln.

Das Gesetz enthält auch eine Liste von Fällen, in denen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, z.B. Unternehmen, die Netzwerke betreiben und elektronische Kommunikationsdienste erbringen, Bildungszentren sowie öffentliche und private Universitäten.

Bitte beachten Sie:

Alle Unternehmen haben bis zu 10 Tage nach (obligatorischer oder freiwilliger) Ernennung eines Datenschutzbeauftragten Zeit, um die spanische Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Person des Datenschutzbeauftragten sowie dessen Erreichbarkeit zu informieren. Konzerne mit in Spanien niedergelassenen Unternehmen sollten diese kurzfristige Meldepflicht berücksichtigen.
Für bereits bestehende Ernennungen des Beauftragten dürfte die 10-tägige Frist seit Veröffentlichung des Gesetzes am 6. Dezember laufen.

Eine der größten inhaltlichen Neuerungen ist wohl die Einführung neuer digitaler Rechte wie das Recht auf universellen Zugang zum Internet, das Recht auf digitale Bildung, das Recht auf Privatsphäre und Nutzung digitaler Geräte am Arbeitsplatz, das Recht auf Privatsphäre vor Videoüberwachungsgeräten und Tonaufnahmen am Arbeitsplatz sowie Regelungen zum digitalen Nachlass (“derecho al testamento digital”).