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Spanische Fußballfans belauscht

12. Juni 2019

Wie wir bereits berichteten hat die spanische Fußballliga Millionen Fans über eine App belauscht, in der das Mikrofon der Smartphones mit dem Ziel angezapft wurde, illegale Zuschauer aufzuspüren. Nachdem der Verband die Datenschutzerklärung aktualisierte, flog der Lauschangriff auf die Fans auf.

Jetzt hat die spanische Datenschutzbehörde AEPD ein Bußgeld in Hohe von 250.000 Euro gegen die spanische Fußball-Liga “La Liga” verhängt. Betroffen von dem Lauschangriff sind mehr als vier Millionen Fans.

Grund für die Datenabfrage sei unter anderem der Kampf gegen Pay-TV-Betrug, da immer wieder Sportkneipen und Übertragungsorte die Gebühr für die Lizenz prellen würden, die zur öffentlichen Vorführung der Fußballturniere berechtigen.

Die Datenschützer kritisieren, dass die App-Nutzer gegen ihr Wissen als Spitzel für die wirtschaftlichen Interessen der Liga eingespannt worden sein. Der jährliche Schaden soll sich nach Angaben der spanischen Liga auf 400 Millionen Euro belaufen.

Zwar hätte aufmerksamen Lesern der Datenschutzvereinbarung der offiziellen Liga-App bereits 2019 bemerken können, dass der Anbieter unter anderem Zugriff auf das Smartphone-Mikrofon der Nutzer verlangte. Jedoch bewertete die spanische Datenschutzbehörde das Vorgehen von “La Liga” jetzt als Verstoß gegen die geltenden Transparenzregeln und verhängte die Strafe. Zusätzlich muss die App bis zum 30.Juni entfernt werden.

Gegen diese Entscheidung wehrt sich der Fußballverband nun und wies die Vorwürfe als “unbegründet” zurück. Sie wollen gegen die “unverhältnismäßige” Strafe in Berufung gehen. La Liga hätte immer “verantwortungsbewusst” und “im Einklang mit dem Gesetz” gehandelt. Als Begründung führte sie an, dass die App das Smartphone-Mikro nur zur Sendezeit der Ligaspiele aktiviere. Die Aufzeichnung von Gesprächen oder zusammenhängenden Audio-Dateien würde nicht stattfinden und eine Gewährleistung der Privatsphäre wäre gegeben.

Kategorien: Allgemein · DSGVO
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Neues DSGVO-Umsetzungsgesetz in Spanien – Meldepflicht auch in Ihrem Konzern?

12. Dezember 2018

Am 6. Dezember 2018 wurde ein neues spanisches Datenschutzgesetz veröffentlicht. Das “Ley Orgánica de Protección de Datos Personales y Garantía de los Derechos Digitales” (Gesetz zum Datenschutz und zur Gewährleistung digitaler Rechte) wurde mit 93% parlamentarischer Unterstützung verabschiedet und setzt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in nationales spanisches Recht um.

Das Gesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, welche die Datenverarbeitung im Betrieb betreffen. So reicht beispielsweise die Zustimmung einer betroffenen Person nicht aus, um die Verarbeitung besonderer Datenkategorien zu legitimieren, wenn der Hauptzweck z.B. darin besteht, die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder genetische Daten einer Person zu ermitteln.

Das Gesetz enthält auch eine Liste von Fällen, in denen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, z.B. Unternehmen, die Netzwerke betreiben und elektronische Kommunikationsdienste erbringen, Bildungszentren sowie öffentliche und private Universitäten.

Bitte beachten Sie:

Alle Unternehmen haben bis zu 10 Tage nach (obligatorischer oder freiwilliger) Ernennung eines Datenschutzbeauftragten Zeit, um die spanische Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Person des Datenschutzbeauftragten sowie dessen Erreichbarkeit zu informieren. Konzerne mit in Spanien niedergelassenen Unternehmen sollten diese kurzfristige Meldepflicht berücksichtigen.
Für bereits bestehende Ernennungen des Beauftragten dürfte die 10-tägige Frist seit Veröffentlichung des Gesetzes am 6. Dezember laufen.

Eine der größten inhaltlichen Neuerungen ist wohl die Einführung neuer digitaler Rechte wie das Recht auf universellen Zugang zum Internet, das Recht auf digitale Bildung, das Recht auf Privatsphäre und Nutzung digitaler Geräte am Arbeitsplatz, das Recht auf Privatsphäre vor Videoüberwachungsgeräten und Tonaufnahmen am Arbeitsplatz sowie Regelungen zum digitalen Nachlass (“derecho al testamento digital”).