5000 Euro Bußgeld für fehlenden Auftragsverarbeitungsvertrag

22. Januar 2019

Das kleine Versandunternehmen Kolibri Image wurde von der Hamburger Datenschutzbehörde aufgefordert, ein Bußgeld in Höhe von 5000 Euro zuzüglich 250 Euro Gebühren zu zahlen. Grund hierfür war nach Art. 83 Abs. 4 lit. a Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Fehlen eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit einem spanischen Dienstleister des Versandunternehmens.

Ausgangspunkt für das Bußgeld war, dass Kolibri Image sich im Mai 2018 an den Hessischen Datenschutzbeauftragten gewandt hatte, weil der spanische Dienstleister trotz mehrfacher Aufforderung keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung übersandt hatte. Die Behörde erwiderte, dass die Pflicht zum Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages sowohl den Verarbeiter als auch den Verantwortlichen treffe. Das Unternehmen solle und müsse deshalb selbst eine entsprechende Vereinbarung verfassen und an den Auftragsverarbeiter zwecks Unterschrift übermitteln.

Als Kolibri Image daraufhin antwortete, dass man sich diese Arbeit, insbesondere wegen der teuren Übersetzung, nicht machen wolle, gab die hessische Behörde die Sache an die zuständigen Kollegen aus Hamburg ab. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte sieht in dem Verhalten des Unternehmens einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 3 DSGVO und hatte deswegen die Geldbuße verhangen. Nach Ansicht der Behörde wurden schützenswerte Daten ohne Rechtsgrundlage an den Dienstleister übermittelt. Erschwerend wirke sich aus, dass man diese Praxis aufrechterhalten habe, obwohl dem Unternehmen die Datenverarbeitungsprozesse des Verarbeiters explizit nicht bekannt waren. Schließlich fehle es auch an einer Zusammenarbeit mit der Behörde, die sich strafmildernd auswirken könne.

Kolibri Image kündigte bereits an, gegen den Bescheid einen Widerspruch einzulegen. Zu Recht?
Zwar liegt der Bußgeldbescheid, und somit der genaue Sachverhalt, hier nicht vor, es drängen sich jedoch, insbesondere wegen der Diskussionen im Internet über diesen Fall, zwei Fragen auf.
Zum einen scheint die Frage, ob hier überhaupt ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vorliegt, noch klärungsbedürftig, da dies von der Behörde bevor der Bescheid erlassen wurde gar nicht geprüft worden sei.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wann die Grenze zur Selbstbelastungsfreiheit überschritten ist. Das Unternehmen hat im vorliegenden Fall mit seiner initativen Anfrage bei der Datenschutzbehörde den Stein selbst ins Rollen gebracht. Sofern der Verantwortliche sich bezüglich seiner gesetzlichen Meldepflichten nicht ganz sicher ist, sollte er sich also stets datenschutzrechtlichen Rat einholen, bevor er sich an die Behörde wendet.