Datenschutzbeauftragter als Syndikusrechtsanwalt?

7. Januar 2019

Eine Anstellung eines Rechtsanwalts in einem nicht anwaltlichen Unternehmen bedeutet nicht gleichzeitig, dass es sich hierbei um eine Anstellung als Syndikusanwalt handelt. Eine solche liegt nur vor, wenn der Anwalt den Arbeitgeber in ureigenen Rechtssachen anwaltlich betreut.

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.10.2018 (AnwZ (BrfG) 20/18) klargestellt, dass die Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich, je nach den Umständen des Einzelfalls, die für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO erfüllen könne und das Anstellungsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten von diesen Merkmalen geprägt sein könne. Dies gelte erst recht seit Inkrafttreten der DSGVO, da die Rolle des Datenschutzbeauftragten hierdurch nicht nur mehr Bedeutung, sondern dieser auch eine erhöhte rechtliche Verantwortung gewonnen habe.

Zuvor hatte der Anwaltsgerichtshof entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit einer Datenschutzbeauftragen nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handele. Auch der BGH hatte am 02.07.2018 (AnwZ (Bfrg) 49/17) entschieden, dass es sich bei einer externen Datenschutzbeauftragten nicht um eine anwaltliche Beraterin im Sinne der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers handele. Die Datenschutzbeauftragte wurde insbesondere für Kunden ihres Arbeitgebers bestellt und auch intensiv tätig. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass sie zwar Kunden beraten würde, nicht aber ihren Arbeitgeber.