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EuGH: Vereinbarkeit von Datenschutzbeauftragterrolle und Betriebsratsvorsitz

9. Juni 2023

Das Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich ein wegweisendes Urteil zur Vereinbarkeit der Rolle eines Datenschutzbeauftragten mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden gefällt. Das Urteil betrifft den Fall eines Arbeitnehmers, der sowohl als Datenschutzbeauftragter als auch als Betriebsratsvorsitzender tätig war (EuGH, Urteil vom 9. Februar 2023, Az. C-453/21). Das vorlegende deutsche Gericht bat den EuGH um Klärung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang.

Der Fall

Der Kläger, FC, war seit 1993 bei der Firma X-FAB beschäftigt und hatte die Position des Betriebsratsvorsitzenden inne. Zusätzlich wurde er zum Datenschutzbeauftragten von X-FAB und deren Muttergesellschaft sowie anderen Tochtergesellschaften in Deutschland bestellt. Der Kläger wurde auf Ersuchen des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Datenschutzbeauftragten ernannt. X-FAB und die genannten Unternehmen beabsichtigten, einen konzerneinheitlichen Datenschutzstandard zu erreichen.

X-FAB argumentierte, dass eine Vereinbarkeit der Positionen des Datenschutzbeauftragten und des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund eines potenziellen Interessenkonflikts nicht möglich sei und forderte die Abberufung des Klägers als Datenschutzbeauftragter. Der Kläger erhob daraufhin Klage, um seine Position als Datenschutzbeauftragter beizubehalten.

Die Vorlagefragen an den EuGH:

Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor (wir berichteten). Die Hauptfrage bezog sich darauf, ob Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einer nationalen Bestimmung (§ 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a.F.) entgegenstehe, die die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 der DSGVO besagt, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass ein Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, nicht im Widerspruch zur DSGVO steht. Dies bedeutet, dass ein Datenschutzbeauftragter, der bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigt ist, nur unter bestimmten Bedingungen abberufen werden darf. Gemäß dieser Bestimmung darf die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängen. Mit anderen Worten, der Datenschutzbeauftragte kann nicht entlassen werden, weil er seine Aufgaben im Bereich des Datenschutzes ordnungsgemäß erfüllt. Stattdessen muss ein “wichtiger Grund” für die Abberufung vorliegen, der in der Regel nichts mit der Datenschutzfunktion des Beauftragten zu tun hat. Diese Bestimmung gewährleistet die Unabhängigkeit und Integrität des Datenschutzbeauftragten. Sie soll sicherstellen, dass der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben frei und unabhängig von Einflüssen oder Interessen Dritter erfüllen kann. Die genaue Definition und Auslegung eines “wichtigen Grundes” obliegt jedoch den nationalen Rechtsvorschriften und den zuständigen Gerichten.

Zusätzlich wurde gefragt, ob diese Bestimmung auch dann gelte, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten nicht nach der DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach nationalem Recht.

Schließlich sollte der EuGH klären, ob Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 der DSGVO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle und ob ein Interessenkonflikt vorliege, wenn der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig das Amt des Betriebsratsvorsitzenden innehat.

Entscheidung des EuGH

Gemäß Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 DSGVO sei es zulässig, einen Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund abzuberufen, selbst wenn die Abberufung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhänge. Der EuGH entschied somit, dass Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 der DSGVO einer nationalen Regelung, die die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund erlaube, nicht entgegenstehe, solange sie die Ziele der Verordnung nicht beeinträchtige.

Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass ein “Interessenkonflikt” im Sinne von Artikel 38 Absatz 6 der DSGVO vorliegen könne, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festzulegen. Die Feststellung, ob ein solcher Interessenkonflikt bestehe, obliege jedoch dem nationalen Gericht und erfordere eine umfassende Prüfung aller relevanten Umstände.

Fazit

Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können somit nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden. Zusätzlich hat der EuGH mit diesem Urteil Klarheit darüber geschaffen, dass ein Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann und dass ein potenzieller Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben oder Pflichten geprüft werden muss. Dies stärkt die Position und Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten in Unternehmen und gewährleistet einen effektiven Datenschutz gemäß den Zielen der DSGVO.

Datenschutzbeauftragte auf dem Prüfstand

12. April 2023

Vor knapp einem Monat startete die europaweite Prüfaktion der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden, in welcher die zahlreichen Datenschutzbeauftragten inspiziert werden sollen. Mehr als 500.000 Organisationen in ganz Europa haben laut IAPP Datenschutzbeauftragte im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung registriert. Koordiniert durch den Europäischen Datenschutzausschuss widmet sich die Prüfaktion der Stellung und den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten. Diese stellen einen der Eckpfeiler des Datenschutzes in Unternehmen und Behörden dar, der sich als zentrale Neuerung mit der Datenschutz-Grundverordnung nun auch in den übrigen Mitgliedstaaten etabliert hat.

Der europäische Datenschutzbeauftragte erklärte, dass 26 Datenschutzbehörden an der koordinierten Aktion teilnehmen werden. Es soll sich primär auf die Benennung und Stellung von Datenschutzbeauftragten konzentriert werden. Grundsätzlich wird beurteilt, ob die behördlichen Datenschutzbeauftragten über die in den Artikeln 37-39 der EU-Datenschutzgrundverordnung geforderte organisatorische Stellung und die für ihre Arbeit erforderlichen Ressourcen verfügen.

Die Prüfung soll mit Hilfe von Fragebögen der teilnehmenden Behörden erfolgen. In diesen sollen unter anderem Fragen zur Benennung, zum Wissen und zur Erfahrung der Datenschutzbeauftragten, zu ihren Aufgaben und Ressourcen oder zu ihrer Rolle sowie der Position in ihrer jeweiligen Organisation enthalten sein.

Es bleibt abzuwarten zu welchen Ergebnissen die Überprüfungen führen werden. In Einzelfällen könnten gegebenenfalls auch Sanktionen zu erwarten sein. Hauptziel dieser Aktion soll jedoch stets ein Mehrwert für die Stellung von Datenschutzbeauftragten sein.

BlnBDI: Bußgeld iHv. 525.000 Euro gegen E-Commerce-Unternehmen

7. Oktober 2022

BlnBDI: Bußgeld iHv. 525.000€ gegen E-Commerce-Unternehmen

Der (kommissarische) Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) verhängte ein Bußgeld in Höhe 525.000 Euro gegen ein Berliner E-Commerce-Unternehmen. Grund für das Bußgeld war ein Interessenkonflikt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Datenschutzbeauftragter in Doppelrolle

Das betroffene E-Commerce-Unternehmen gehört einem Konzern an. Teil des Konzerns sind u.a.  zwei Tochtergesellschaften, die für das E-Commerce-Unternehmen den Kunden-Service und die Bestellungen ausführen. Im Rahmen dieser Dienstleistungen verarbeiten beide Tochtergesellschaften die personenbezogenen Daten der Kunden. Demnach sind sie als Auftragsverarbeiter für das E-Commerce-Unternehmens tätig.

In seinem Bericht erläuterte der kommissarische BlnBDI, dass in diesem Fall die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten des E-Commerce-Unternehmens problematisch seien. Dieser sei zugleich als Geschäftsführer beider Tochtergesellschaften tätig. Folglich könne es zu einem Interessenkonflikt zwischen den Aufgaben der Geschäftsführung und denen des Datenschutzbeauftragten kommen.

Der Datenschutzbeauftragte eines Betriebes könne neben seiner datenschutzrechtlichen Funktion weitere Aufgaben und Tätigkeiten übernehmen. Allerdings müssen nach Art.  38 Abs. 6 S. 2 DSGVO Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter sicherstellen, „(…) dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.“

Ein solcher Interessekonflikt bestehe hier, da der Datenschutzbeauftragte zwei sich widersprechende Aufgaben ausführe. Einerseits müsse er in der Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter zur Wahrung des Datenschutzes im Unternehmen beitragen. Andererseits entscheide er, als Geschäftsführer der Auftragsverarbeiter, über die Umsetzung des Datenschutzes in den Unternehmen.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte solle aber eine unabhängige Instanz im Unternehmen sein.

Konsequenzen

Der kommissarische BlnBDI stellte zusätzlich fest, dass er gegenüber dem E-Commerce-Unternehmen bereits eine Verwarnung ausgesprochen habe. Allerdings habe das Unternehmen seine Aufgabenverteilung nicht angepasst, sodass ein solch hohes Bußgeld erforderlich sei.  

Keine Abschaffung des Datenschutzbeauftragten

29. April 2019

Die Datenschutzkonferenz lehnt die Forderung ab, die Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten aufzuweichen.

In dem Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen vom 02. April 2019 war nachfolgende Forderung angeführt:

“Der Bundesrat fordert eine deutliche Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen von zusätzlichen Bürokratiekosten, die durch das neue Datenschutzrecht entstehen. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG haben nichtöffentliche Stellen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Zwar ist diese Regelung nicht neu, sondern an den § 4 f Abs. 1 S. 4 BDSG a. F. angelehnt, sie stellt jedoch eine nationale Besonderheit dar, durch die in Deutschland ansässige Unternehmen gegenüber Unternehmen in anderen Mitgliedsstaaten mit mehr Bürokratie belastet werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, hier nachzubessern und die in § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG genannte Mindestanzahl von zehn Personen deutlich anzuheben. Dies würde insbesondere kleine und mittlere Unternehmen deutlich entlasten, da die Kosten für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sowie ggfs. dessen Aus- und Fortbildung gerade für diese Unternehmen eine hohe finanzielle aber auch bürokratische Belastung darstellen.”

Dieser Forderung kommt die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in einem Beschluss nicht nach.

Nach der DSK habe sich diese Pflicht seit vielen Jahren bewährt und sei auch deshalb bei der Datenschutzreform im deutschen Recht beibehalten worden. Aufgrund einer betrieblichen Selbstkontrolle sorgen die Datenschutzbeauftragten für eine kompetente datenschutzrechtliche Beratung, um Datenschutzverstöße schon im Vorfeld zu vermeiden und das Sanktionsrisiko gering zu halten.

Ein Wegfall der nationalen Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten würde dem nicht entgegenkommen.
Mittelfristig ginge interne Kompetenz verloren.

Die Konferenz spricht sich daher gegen eine Abschaffung oder Auflockerung der die Datenschutzgrundverordnung ergänzenden nationalen Regelungen (§ 38 BDSG) aus.

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Datenschutzbeauftragter als Syndikusrechtsanwalt?

7. Januar 2019

Eine Anstellung eines Rechtsanwalts in einem nicht anwaltlichen Unternehmen bedeutet nicht gleichzeitig, dass es sich hierbei um eine Anstellung als Syndikusanwalt handelt. Eine solche liegt nur vor, wenn der Anwalt den Arbeitgeber in ureigenen Rechtssachen anwaltlich betreut.

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.10.2018 (AnwZ (BrfG) 20/18) klargestellt, dass die Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich, je nach den Umständen des Einzelfalls, die für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO erfüllen könne und das Anstellungsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten von diesen Merkmalen geprägt sein könne. Dies gelte erst recht seit Inkrafttreten der DSGVO, da die Rolle des Datenschutzbeauftragten hierdurch nicht nur mehr Bedeutung, sondern dieser auch eine erhöhte rechtliche Verantwortung gewonnen habe.

Zuvor hatte der Anwaltsgerichtshof entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit einer Datenschutzbeauftragen nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handele. Auch der BGH hatte am 02.07.2018 (AnwZ (Bfrg) 49/17) entschieden, dass es sich bei einer externen Datenschutzbeauftragten nicht um eine anwaltliche Beraterin im Sinne der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers handele. Die Datenschutzbeauftragte wurde insbesondere für Kunden ihres Arbeitgebers bestellt und auch intensiv tätig. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass sie zwar Kunden beraten würde, nicht aber ihren Arbeitgeber.

Themenreihe DSGVO: Datenschutz im Unternehmen (Teil 3)

20. Juli 2017

Aufsichtsbehörde, Art. 51 ff. DSGVO
Art. 51 DSGVO enthält die Vorgabe für die Mitgliedstaaten, unabhängige Aufsichtsbehörden einzurichten. Aufgabe dieser Behörden soll einerseits der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten sein, andererseits aber auch die Erleichterung des freien Verkehrs von personenbezogenen Daten innerhalb der Union. Diese doppelte Aufgabe wird als vorrangiges Ziel der Aufsichtsbehörde verstanden und soll bei Entscheidungen einen gerechten Ausgleich zwischen die Interessen der Verantwortlichen und der Betroffenen bringen.

Darüber hinaus schreibt Art. 51 Abs. 2 DSGVO die kohärente Anwendung der Vorschriften der DSGVO durch die Aufsichtsbehörden vor. Hierzu sollen die Aufsichtsbehörden sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammenarbeiten, eine nähere Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit findet sich in Kapitel VII der DSGVO. Insbesondere soll die Zuständigkeit genauer geregelt werden, um zukünftig ein forum shopping zu verhindern.

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden beschränkt sich grundsätzlich gem. Art. 55 Abs. 1 DSGVO auf das Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedsstaates.
Die Art. 55 und 56 DSGVO regeln Fälle der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung, in denen die Zuständigkeit bei einer federführenden Aufsichtsbehörde liegen soll. Daneben wird den übrigen Behörden ein Mitspracherecht und ein eigener Entscheidungsspielraum für die Fälle eingeräumt, in denen die federführende Behörde keine vorrangige Zuständigkeit hat.
Für den Fall, dass von einem Sachverhalt mehrere Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Nr. 22 DSGVO betroffen sind, bestimmt Art. 56 eine federführende Behörde. Diese ist dann nach dem in Art. 60 DSGVO beschriebenen Verfahren für die Zusammenarbeit mit den anderen Aufsichtsbehörden zuständig. Nach Art. 56 Abs. 1 DSGVO bestimmt sich die federführende Behörde danach, wo sich der Hauptsitz des Unternehmens des Datenverarbeiters oder seine einzige Niederlassung befindet.

One-Stop-Shop, Art. 56 Abs. 6 DSGVO
Die Regelung des Art. 56 Abs. 6 DSGVO bewirkt, dass sich der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in Fällen der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung ausschließlich an die für ihn zuständige federführende Aufsichtsbehörde wenden kann. Dieses Prinzip des One-Stop-Shop soll dazu dienen, dass in Zukunft auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die Kommunikation und Abstimmung der Vorgehensweisen durch die Einbeziehung nur einer Aufsichtsbehörde erleichtert werden.

Bestellung eines DSB, Art. 35 ff. DSGVO
Art. 37 DSGVO schreibt die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) in den in Absatz 1 aufgelisteten Fällen vor. Damit muss ab 2018 jedes Unternehmen, das aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Kontrolle bedarf einen DSB benennen.

Deutschland hat bereits die in der DSRL vorgesehene Öffnungsklausel genutzt und in § 4f BDSG die Bestellung des DSB geregelt, sodass hier voraussichtlich keine Änderungen zu erwarten sind.

Nach Art. 37 Abs. 1 lit. b) und lit. c) DSGVO muss ein DSB bestellt werden, wenn die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche einer Überwachung bedürfen oder wenn die Kerntätigkeit in der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gem. Art. 9 oder Art. 10 besteht.
Unter dem Begriff der Kerntätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die essentiell für die Erreichung der Ziele des Unternehmens sind.

Der Pflichtenkreis des DSB wird durch Art. 39 DSGVO erweitert. Während der DSB bisher nur auf die Einhaltung des BDSG „hinwirken“ sollte, sieht die DSGVO künftig eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Einhaltung des gesamten anwendbaren Datenschutzrechts sowie der Einhaltung der Datenschutzstrategien vor. Es bleibt dabei, dass der DSB keine Weisungs- oder Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Datenverarbeitung hat, solange er den ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommt.
Des Weiteren ergibt sich aus Art. 38 Abs. 4 DSGVO die Pflicht des DSB, gegenüber betroffenen Personen Anfragen, Hinweisen und Beschwerden nachzugehen und die betroffenen Personen dahingehend zu beraten. Art. 39 DSGVO bringt auch den risikobasierten Ansatz der DSGVO zum Ausdruck: je sensibler die Art der verarbeiteten Daten und je größer der Umfang, desto sorgfältiger und umfangreicher muss der DSB arbeiten.

Die DSGVO lässt die Haftungsfragen des DSB weitgehend unbeantwortet. Jedenfalls sind gem. Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO keine Geldbußen gegenüber DSB vorgesehen. Eine Regelung bzgl. einer zivilrechtlichen sowie straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung des DSB sieht die DSGVO nicht vor. Insgesamt bleibt abzuwarten, wie die Gerichte und Aufsichtsbehörden die Regelungen auslegen. Der DSB sollte solange die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten ausführlich dokumentieren, um nachweisen zu können, dass er das seinerseits Erforderliche hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes im Unternehmen getan hat.

Sanktionen, Art. 83 DSGVO
Bei Verstößen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern gegen die DSGVO, haben die Aufsichtsbehörden nach Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen. Vorrangiges Ziel der Verhängung von Bußgeldern soll die Abschreckung von Unternehmen sein. Diese soll unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wirksam und verhältnismäßig sein.

Art. 83 Abs. 2 DSGVO stellt der Aufsichtsbehörde Ermessenskriterien bei der Verhängung von Geldbußen zur Verfügung, die sich insbesondere an der Art, Schwere und dem Umfang des Verstoßes orientieren. Daneben ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Verstoß fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde und welche Maßnahmen zur Schadensminimierung ergriffen wurden.

In der nächsten Woche folgt noch der Abschlussbeitrag der Themenreihe DSGVO.