Stellungnahme des BfDI zum Gesetzesentwurf zur Änderung der StPO

22. Februar 2019

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber sieht große datenschutzrechtliche Mängel beim aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO). Im Rahmen einer Anhörung im Rechtsausschuss am 20.02.2019 des Bundestages äußerte er seine Kritikpunkte in einer Stellungnahme.

Der Gesetzesentwurf enthält beispielsweise eine Regelung, die eine Datenübermittlung an den Nachrichtendienst erlaubt. Der BfDI kritisierte die Norm, weil sie zu unbestimmt sei und keine ausreichende Schwelle, wann eine Übermittlung erlaubt sein soll, enthielte. Darüber hinaus äußerte er Bedenken hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Konformität der sog. „Mitziehautomatik“ (§ 489 StPO-Entwurf), bei der auch nach einer eigentlich beendeten „kriminellen Karriere“ auch ein leichtes Fahrlässigkeitsdelikt nach einem Verkehrsunfall alte Speicherungen mitziehen kann. Der BfDI kritisierte, dass diese Klausel zu einer unabsehbaren Speicherdauer führen würde, ohne im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit hinreichend sicherzustellen

Erheblichen Nachbesserungsbedarf sieht der BfDI darüber hinaus bei den Regelungen zum Umgang mit Strafverfolgungsdateien. Dazu führte Ulrich Kelber aus: „Der Plan, Daten aus individuellen Strafverfahren, auf die bislang nur die mit dem Verfahren betrauten Ermittler Zugriff hatten, künftig allgemein abrufbar in den polizeilichen Informationssystemen auf Vorrat zu speichern, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar. Mit dieser Vorschrift würde ein weiterer Schritt gegangen, die verfassungsrechtlich gebotenen Zweckbindungen bei der Speicherung von Daten aufzulösen. Konkret hätte ein erheblich größerer Kreis als bisher Zugang zu diesen teils sehr sensiblen Dateien. Diese betreffen nicht nur verurteilte Täter, sondern auch Verdächtige, Beschuldigte, Zeugen, Hinweisgeber und durch die Straftat geschädigte Personen. Sie können unbegrenzte Datenmengen und sehr sensible Informationen enthalten, etwa zu Opfern von Sexualstraftaten, die keinen Anlass dafür gegeben haben, dass ihre Daten in einem derart großen Maßstab abrufbar sind. Es wäre deshalb ein unbedingt zu vermeidender Fehler, diese bisherigen Spezialdateien auf breiter Ebene in die Informationssysteme der Polizeibehörden zu integrieren.”

Durch die Gesetzesänderung soll die Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/680 für den Bereich der Strafverfolgung umgesetzt und die StPO an die Vorgaben der DSGVO angepasst werden.