Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 10): Medienprivileg

8. März 2019

Art. 85 DSGVO enthält keine eigenständige Regelung des Medienprivilegs, sondern lediglich einen Auftrag an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern erforderlich durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (sog. Öffnungsklausel). Der kirchliche Gesetzgeber ist dem mit § 55 KDG nachgekommen. Diese Norm regelt, dass die Vorschriften des KDG nur eingeschränkt gelten, soweit personenbezogene Daten von kirchlichen Stellen ausschließlich zu eigenen journalistisch redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden.

Eine der entscheidenden Fragen in der Praxis ist allerdings, wer sich auf das Medienprivileg berufen kann.

Neben klassischen kirchlichen Medienunternehmen wie Bistumszeitungen und Radiosender dürften in der Regel auch die Kerntätigkeiten der kirchlichen Pressestellen unter § 55 KDG fallen. Leider ist die Begrifflichkeit des “Medienprivileg” im KDG weit auszulegen. Daher sei für die Arbeit kirchlicher Kommunikationsabteilungen jeweils der Einzelfall zu betrachten, und zwar anhand des einzelnen zu veröffentlichenden Beitrags. Letztlich kommt es wohl darauf an, ob der einzelne Beitrag als journalistisch-redaktionell […] zu verstehen und insbesondere für einen unbestimmten öffentlichen Personenkreis bestimmt ist.

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