Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 11): Pauschaleinwilligungen nicht zulässig

15. März 2019

In einem Beschluss zum rechtswirksamen Verzicht auf Einwilligungen bei Fotoaufnahmen betont die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschland, dass die Personensorgeberechtigten eines Minderjährigen stets für eine Veröffentlichung ihre Einwilligung mit Blick auf jedes einzelne Bild erteilen müssen, auch wenn spätestens bei 16-jährigen davon ausgegangen werden kann, dass sie über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügen, in die Veröffentlichung von Bildern einzuwilligen. Insbesondere ist eine pauschale Generaleinwilligung für alle gleichartigen Fälle für die Dauer der Zugehörigkeit des Minderjährigen in einer Einrichtung, wie KITA oder Schulegrundsätzlich als unzulässig zu betrachten. § 8 Nr. 13 KDG definieren „Einwilligung“ als eine Willensbekundung in informierter Weise für einen bestimmten Fall. Eine informierte Einwilligung dürfte in der pauschalen Einwilligung für die Veröffentlichung aller Fotos während der gesamten Aufenthaltsdauer kaum anzunehmen sein. Unter einem „bestimmten Fall“ kann somit nicht die  Anfertigung  von  Fotos  gemeint sein, sondern nur die Anfertigung und Veröffentlichung eines konkreten Fotos. Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn Daten einer nicht genau feststehenden Mehrzahl von Adressaten, die Dritte sind, zugänglich gemacht werden. Sind die Personen miteinander mit dem Veranstalter bekannt, gehören sie nicht zur Öffentlichkeit. Bei KITA ́s dürfte deshalb keine Veröffentlichung darin zu sehen sein, wenn Bilder von Kindern innerhalb der Einrichtung ausgehängt werden. Für diese Fälle ist von der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Generaleinwilligung auszugehen. Dies betrifft nur den Innenbereich der Einrichtung  im Rahmen der Zweckbindung. Aushänge in Schaukästen oder Veröffentlichung in Flyern sind von dieser Ausnahme nicht umfasst. Für Schulen trifft dies nicht in gleicher Weise zu, da der Kreis der Dritten den Zugang zu der Einrichtung haben nicht wie bei Kindereinrichtungen überschaubar ist.

Kategorien: Kirchlicher Datenschutz
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