Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 13): Konferenz ersetzt Beschluss für Kinderfotos

17. Mai 2019

Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat in der Sitzung vom 04. April 2019 einen neuen Beschluss zum Umgang mit Bildern von Kindern und Jugendlichen gefasst. Der Beschluss enthält ebenfalls Erläuterungen, um den kirchlichen Einrichtungen die Umsetzung der Vorgaben zu erleichtern. Durch den neu gefassten Beschluss wird die Vorgabe, dass einzelne Fotos von Minderjährigen regelmäßig den Sorgeberechtigten vor der Veröffentlichung vorzulegen sind, entschärft. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung von Bildern von Kindern und Jugendlichen ist es nicht mehr zwingend erforderlich, dass eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegt. Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung von Bildern kann auch nach erfolgter Abwägung das berechtigte Interesse sein. Ähnliches gilt auch für den Fall der Übermittelung von Fotos Minderjähriger. Als Rechtsgrundlage der Übermittelung kann auch hier das berechtigte Interesse herangezogen werden. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung sind die Grundsätze des § 23 Gesetz betreffend das Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Photographie zu berücksichtigen.

Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands sieht es als ausreichend an, wenn die Einwilligung für konkret benannte Veranstaltungen vor bzw. bei Beginn des Schul- oder Kitajahres für das jeweilige Jahr eingeholt wird. Die Einwilligung kann entweder unmittelbar im Anmeldeprozess oder am ersten Schul- oder Kitatag eingeholt werden. Das Erfordernis, dass das konkrete Bild im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung vorliegen soll, entfällt.

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