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Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 13): Konferenz ersetzt Beschluss für Kinderfotos

17. Mai 2019

Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat in der Sitzung vom 04. April 2019 einen neuen Beschluss zum Umgang mit Bildern von Kindern und Jugendlichen gefasst. Der Beschluss enthält ebenfalls Erläuterungen, um den kirchlichen Einrichtungen die Umsetzung der Vorgaben zu erleichtern. Durch den neu gefassten Beschluss wird die Vorgabe, dass einzelne Fotos von Minderjährigen regelmäßig den Sorgeberechtigten vor der Veröffentlichung vorzulegen sind, entschärft. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung von Bildern von Kindern und Jugendlichen ist es nicht mehr zwingend erforderlich, dass eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegt. Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung von Bildern kann auch nach erfolgter Abwägung das berechtigte Interesse sein. Ähnliches gilt auch für den Fall der Übermittelung von Fotos Minderjähriger. Als Rechtsgrundlage der Übermittelung kann auch hier das berechtigte Interesse herangezogen werden. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung sind die Grundsätze des § 23 Gesetz betreffend das Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Photographie zu berücksichtigen.

Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands sieht es als ausreichend an, wenn die Einwilligung für konkret benannte Veranstaltungen vor bzw. bei Beginn des Schul- oder Kitajahres für das jeweilige Jahr eingeholt wird. Die Einwilligung kann entweder unmittelbar im Anmeldeprozess oder am ersten Schul- oder Kitatag eingeholt werden. Das Erfordernis, dass das konkrete Bild im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung vorliegen soll, entfällt.

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Fotodokumentation betrieblicher Veranstaltungen

6. Februar 2019

Sofern im Rahmen einer unternehmensinternen Veranstaltung Fotografien von Mitarbeitern und/oder Gästen angefertigt werden, liegt darin grundsätzlich ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild der betroffenen Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Da es allein dem Betroffenen obliegt, darüber zu entscheiden, wer unter welchen Umständen Fotos von ihm anfertigen und veröffentlichen darf, ist eine Rechtfertigung erforderlich.

Bei den Fotografien handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Deren Verarbeitung ist auf Grund von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO dann rechtmäßig, wenn die Veröffentlichung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Es ist eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Wirtschaftliche Interessen des Unternehmens können zum Beispiel die Dokumentation einer betrieblichen Veranstaltung zu Werbezwecken, die interne Stärkung des Betriebsklimas oder der Betriebstreue und ggf. auch die Kundenbindung im Rahmen weiterer Marketingmaßnahmen sein.

Daneben kommt außerdem die Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO als rechtssichere Rechtfertigungsgrundlage in Betracht. Sofern es sich bei den fotografierten Personen u.a. um Mitarbeiter handelt, wovon bei einem betrieblichen Ereignis auszugehen ist, sind hierbei die strengen Anforderungen des § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten.
Während die Einwilligung im Sinne der DSGVO formfrei erteilt werden kann, sieht § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG grundsätzlich die Schriftform für Einwilligungen im Rahmen eines Beschäftigtenverhältnisses vor.
Darüber hinaus muss die Einwilligung bestimmt, informiert und freiwillig abgegeben werden. Für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung von Mitarbeitern sieht § 26 Abs. 2 S. 1 BDSG ergänzend zu den Bestimmungen der DSGVO vor, dass bei der Beurteilung die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt wurde, zu berücksichtigen sind. Von der Freiwilligkeit kann jedoch gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 BDSG ausgegangen werden, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen.

Um der Informationspflicht ausreichend nachzukommen, sollte sich der Verantwortliche an den Art. 12 ff. DSGVO orientieren. Wegen der sog. Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen sollte die Information schriftlich erfolgen. Es empfiehlt sich ein Aushang am Eingang des jeweiligen Veranstaltungsortes sowie innerhalb des Veranstaltungsgeländes. Die Aushänge müssen hierbei deutlich platziert werden, gut lesbar und inhaltlich verständlich sein. Sofern von den Mitarbeitern vorab eine schriftliche Einwilligung, etwa im Rahmen eines Onboarding-Prozesses, eingeholt wird, sollten die erforderlichen Informationen bereits im Rahmen der Einwilligung erteilt werden.
Schließlich ist die freie Widerrufbarkeit der Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO zu beachten, wobei der Widerruf seine Wirkung nur für die Zukunft entfaltet.

Fazit:
Sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Fotos von einzelnen Mitarbeitern bzw. Gästen angefertigt und veröffentlicht werden, wobei eine Veröffentlichung im Intranet schon ausreicht, stellt die Eiwilligungserklärung den rechtssichersten Weg dar. Es sollte für diesen Fall vor Beginn einer betrieblichen Veranstaltung eine Einwilligung aller Teilnehmer schriftlich eingeholt werden.
Sofern von einem Mitarbeiter oder Gast keine Einwilligung vorliegt, dürfen von ihm/ihr keine Fotografien angefertigt und veröffentlicht werden, auf welchen der Betroffene im Fokus der Aufnahme steht und nicht lediglich als Beiwerk abgebildet wird.

Themenreihe Fotos: Abschlussbeitrag

20. Februar 2017

In den letzten Wochen hat uns die Reihe zum Thema Fotos begleitet. Zunächst wurde herausgestellt, dass eine Einwilligung, sowohl für die Fotographie als auch für die anschließende Veröffentlichung, eingeholt werden muss. Besonders bei Kindern ist zu beachten, dass die jeweiligen Erziehungsberechtigten für die Einholung der Einwilligung die Verantwortlichen sind und Jugendliche erst mit der nötigen Einsichtsfähigkeit die Entscheidung selbst treffen können. Auch mit dem verbreiteten Irrtum, das Gruppenfotos keiner Einwilligung bedürfen, wurde aufgeräumt. Zudem ist thematisiert worden, dass bei Mitarbeiterfotos zu differenzieren ist zwischen Fotos die den Mitarbeiter als solchen vorstellen und Fotos die den Mitarbeiter als Beiwerk einer alltäglichen Situation darstellen.

Einer unserer Beiträge befasst sich zudem mit der Möglichkeit und den Folgen eines Widerrufs einer zuvor erteilten Einwilligung. Diesbezüglich lässt sich zusammenfassend sagen, dass sich die Umstände seit Erteilung der Einwilligung geändert haben müssen, sodass der Betroffene in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt wird, wenn das Foto weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Zuletzt wurden in der vergangenen Woche die Rechtsfolgen eines Verstoßes erläutert. Diese reichen von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen bis hin zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Themenreihe Fotos: Welche Rechtsfolgen drohen?

16. Februar 2017

Nachdem wir Sie in den vergangenen Wochen über den Umgang mit Fotos im Internet informiert haben, möchten wir Ihnen heute die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Einwilligung nahebringen.

Wie Sie bereits in den vorherigen Beiträgen erfahren haben, ist die Veröffentlichung von Fotos ohne die ausdrückliche Einwilligung des Fotografierten nicht zulässig. Der Betroffene hat bei Verstößen das Recht einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 S. 1 KUG geltend zu machen. Dieser Anspruch umfasst unter anderem die Beseitigung des entsprechenden Fotos von der betreffenden Internetseite.

Des Weiteren hat der Betroffene bei widerrechtlich angefertigten Fotos das Recht dieses vernichten zu dürfen (§ 37 Abs. 1 KUG). Alternativ kann er auch die Herausgabe des Fotomaterials gegen eine angemessene Vergütung verlangen (§ 38 KUG).

Hinsichtlich der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes ist der Betroffene zusätzlich befähigt einen Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1 und 2, 253, § 22 S. 1 KUG) geltend zu machen.

Sollte es sich bei dem betreffenden Foto um eine Fotomontage handeln hat der Betroffene einen Gegendarstellungsanspruch.

Nach § 33 Abs. 1 KUG stellt die öffentliche zur Schau Stellung von Bildnissen eine Straftat dar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe geahndet werden kann. Sollte das Foto im höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen aufgenommen worden sein, begeht der Fotograph darüber hinaus auch eine Straftat im Sinne des § 201 a Abs. 1 StGB.

Sie sehen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen welcher Art auch immer eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen mit sich bringt.

 

Nächste Woche endet unsere Fotoreihe mit einem Abschlussbeitrag.

Themenreihe Fotos: Ist der Widerruf einer Einwilligung möglich?

8. Februar 2017

Wie bereits in den vorherigen Beiträgen ausgeführt müssen die fotografierten Personen sowohl in das fotografiert werden als auch in die Veröffentlichung der Fotos einwilligen. Was passiert jedoch, wenn die Einwilligung im widerrufen wird, bzw. ist ein solcher Widerruf überhaupt möglich?

Grundsätzlich ist ein Widerruf möglich. Es stellt sich aber zunächst die Frage, wann eine zuvor erteilte Einwilligung widerrufen werden kann. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Die Umstände müssen sich seit Erteilung der Einwilligung also geändert haben. Der Betroffenen muss durch die Einwilligung in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt werden. Dafür kann eine Änderung der persönlichen Einstellung des Fotografierten ausreichen.

Die Einwilligung kann jedoch nur für die Zukunft widerrufen werden. Das bedeutet, dass die Fotos ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr benutzt werden dürfen.

Bei Arbeitnehmern ist zu differenzieren. Sofern der Arbeitnehmer als solcher zum Beispiel auf einer Internetpräsenz des Unternehmens als Mitarbeiter dargestellt wird, ist das Foto mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Seite zu entfernen, weil ansonsten der Eindruck vermittelt wird, dass der Betroffene noch bei dem Unternehmen arbeitet. Ist der Arbeitnehmer lediglich als schmückendes Beiwerk auf dem Foto, zum Beispiel wenn eine alltägliche Situation, wie ein Telefongespräch, abgebildet wird und der Betroffene auf dem Foto telefonierend zu sehen ist, dann muss er einen wichtigen Grund anführen, warum er seine Einwilligung zu dem Bild widerruft.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Widerruf der Einwilligung grundsätzlich möglich ist, aber eines wichtigen Grundes bedarf.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit dem Thema: Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß?

Themenreihe Fotos: Fotographien von Mitarbeitern

3. Februar 2017

Wie in der letzten Woche bereits angekündigt, befasst sich der heutige Beitrag mit den Fotographien von Mitarbeitern.

Auch die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos, zum Beispiel auf Firmen-Websites oder im Intranet, bedarf der Einwilligung. Diesbezüglich ist, wie bereits thematisiert, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auch das Recht am eigenen Bild, zu beachten.

Die Einwilligung kann bereits im Arbeitsvertrag, mit ausdrücklichem Hinweis, vorgenommen werden. Alternativ bei Bedarf schriftlich.

Bezüglich der Veröffentlichung sind Fotos die den Mitarbeiter als solchen vorstellen und Fotos die ihn in einer alltäglichen Arbeitsposition darstellen, wie zum Beispiel telefonierend, zu unterscheiden.

Zu beachten ist, dass bei Firmenveranstaltungen sowohl von Mitarbeitern, als auch Geschäftspartner und sonstigen Anwesenden eine Einwilligung einzuholen ist. Gleichermaßen wenn die Fotos nur im firmeninternen Intranet, auch wenn dieses passwortgeschützt ist, veröffentlicht werden.

Abschließend lässt sich somit festhalten, dass auch bei Mitarbeitern stets eine Einwilligung einzuholen ist.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit dem Thema: Was passiert beim Widerruf der Einwilligung?

Themenreihe Fotos: Können Kinder selbst einwilligen?

23. Januar 2017

Nachdem es letzte Woche um die notwenige Einwilligung als solche ging, befasst sich dieser Beitrag mit der Frage, ob Kinder die von § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG)  geforderte Einwilligung selbst erteilen können.

Auch für Kinder gilt die Beachtung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts welches sich aus den Art. 2 Abs.1,  Art. 1 Abs. 1  Grundgesetz (GG) ergibt. Somit haben auch sie ein „Recht am eigenen Bild“ resultierend aus § 22 KUG.

Kinder stellen jedoch einen Sonderfall dar. Bis zur Einsichtsfähigkeit können sich nicht selbst rechtswirksam einwilligen. Die Einsichtsfähigkeit ist unabhängig von der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Geschäftsfähigkeit. Einsichtsfähigkeit kann mit 14 Jahren angenommen werden, jedoch ist dies keine feste Grenze und vom individuellen Entwicklungsstand abhängig. Aus diesem Grund sollte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Die Einwilligung ist gemäß der §§ 1626, 1626a Abs. 2, 1627, 1629 BGB von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil einzuholen. Sind die Eltern sich uneins liegt keine Einwilligung vor. In so einem Fall hat im Zweifel das Familiengericht zu entscheiden.

Dieser Einwilligungsvorbehalt gilt auch für Familienangehörige, das bedeutet, dass beispielsweise auch die Großeltern den Willen der Eltern, was das Fotografieren ihrer Kinder angeht, zu akzeptieren haben und dementsprechend handeln müssen. Zudem können diese, sofern sie nicht sorgeberechtigt sind, nicht wirksam für das Kind einwilligen.

Abschließend lässt sich somit festhalten, dass Kinder unter Umständen selbst einwilligen können, jedoch zur Sicherheit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Sorgeberechtigten angehört werden sollten.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit der Frage wie mit Fotos von Mitarbeitern umzugehen ist.

Themenreihe Fotos: Wie ist die Einwilligung einzuholen?

18. Januar 2017

Es stellt sich die Frage, wie ist die im ersten Beitrag bereits erwähnte, notwendige Einwilligung des Fotografierten einzuholen?

Gemäß § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) ist eine Einwilligung notwendig. Diese muss entgegen § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht zwingend schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine mündliche oder konkludente (der Fotografierte erklärt seine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten, z. B. dadurch dass er sich bereitwillig fotografieren lässt) Einwilligung des Betroffenen ausreichend ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass schon allein aus Beweisgründen eine schriftliche Festhaltung der Einwilligung zu empfehlen ist.

Die Einwilligungserklärung muss so genau wie möglich auf den Sachverhalt angepasst sein. Der Betroffene muss darüber informiert werden, zu welchem Zweck er die Einwilligung erklärt und welche Risiken unter Umständen für die eigenen Daten drohen (z. B. bei Präsentation im Internet kann nur schwer Einfluss darauf genommen werden, wer darauf zugreifen kann). Eine Generaleinwilligung, für beispielsweise mehrere bevorstehende Veranstaltungen, ist unzulässig.

Es gilt auch mit einem Irrglauben aufzuräumen. Häufig heißt es, dass ab einer bestimmten Anzahl an Personen auf einem Bild keine Einwilligung mehr einzuholen ist. Das entspricht nicht der Wahrheit. Egal wie viele Personen fotografiert werden, es ist von jedem Einzelnen die Einwilligung für das Foto einzuholen. Sofern sich nur ein Betroffener weigert darf das Bild nicht gemacht/ verwendet werden.

 

Der nächste Beitrag befasst sich damit, ob Kinder selbst die Einwilligung erklären können.

Verletzen Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

13. Januar 2017

Diese Frage kann nicht einfach mit Ja oder Nein beantwortet werden.

Grundsätzlich gilt, dass nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) eine Einwilligung des Fotografierten, egal ob Kind oder Erwachsener, eingeholt werden muss, ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Einwilligung ist, dass die abgebildete Person erkennbar ist, dafür ist ausreichend, dass jemand den Fotografierten erkennt, beispielsweise an der Haltung oder Kleidung oder auch wenn die Umgebung Rückschlüsse auf die Person zulässt.

Ausnahmen sind nach § 23 KUG möglich. Dieser regelt, dass Personen des Zeitgeschehens fotografiert werden dürfen. Zudem ist eine Ausnahme gegeben, wenn der künstlerische Wert des Bildes im Vordergrund steht. Außerdem wenn der Schwerpunkt des Bildes nicht auf der Person liegt, sondern diese als “schmückendes Beiwerk” anzusehen ist. Zuletzt ist eine Einwilligung entbehrlich, wenn das Augenmerk auf der fotografierten Sachen, beispielsweise einer Demonstration oder einem Karnevalsumzug, liegt.

Werden Bildnisse ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht drohen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen.

Zusammenfassend lässt sich demnach sagen, dass gemäß § 22 KUG eine Einwilligung einzuholen ist, außer es liegt eine Ausnahme des § 23 KUG vor.

 

Anmerkung: Mit diesem Beitrag startet eine Serie zum Thema Fotos, die uns die nächsten Wochen begleiten wird.

Datenschutz beim Wintersport auf der Piste geblieben?

29. Januar 2016

Wer sich jetzt in der Winterzeit am Wochenende früh morgens von München auf den Weg zum Sudelfeld, einem der zahlreichen Münchener Hausberge, macht, kann sich vermutlich über zahlreiche Dinge den Kopf zerbrechen. Wird die Autobahn voll sein? Wird man einen Parkplatz finden? Passen die Kinder noch in die Skisachen vom letzten Jahr? Was (hoffentlich) bei den meisten Naturverliebten und Wintersportlern in diesem Zusammenhang kein Thema sein dürfte, ist der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten.

Doch seit einigen Jahren hat in Europas Skigebieten, so auch am Sudelfeld, ein datenschutzrechtlich fragwürdiger Trend bei den Liftbetreibern Einzug gehalten. Um Liftkartenbetrug zu verhindern, entschließen sich immer mehr von diesen nämlich, massenhaft Fotos Ihrer Kunden zu machen und auszuwerten. Die durchaus nicht unbeliebte Methode, einen Skipass bei Nichtbenutzung zu übertragen, entspricht nämlich – nun ja –  nicht ganz den Beförderungsbedingungen der Betreiber. Naheliegend scheint es da, jeden Skifahrer einfach zu fotografieren und die Bilder zu vergleichen um dann Schwarzfahrer schnell identifizieren können. Insbesondere die österreichische Firma SkiData bietet das passende Werkzeug hierfür. Jedes Mal wenn das Drehkreuz am Lifteingang freigegeben wird, wird ein Foto des Skipass-Tragenden gemacht. Mitarbeiter des Liftbetreibers können dann prüfen, ob tatsächlich immer die gleiche Person zur Bergfahrt antritt. Diese Erfahrung musste auch eine deutsche Skifahrerin in der Schweiz machen, die vom Liftbetreiber beim „Kartentausch“ erwischt wurde. Sie hatte sich mit anderen Eltern beim Kinder-Beaufsichtigen abgewechselt und wollte dann selbst noch mit der Karte, die ein anderer gelöst hatte, ein paar Schwünge machen.

Aber wie ist diese Praxis aus rechtlicher Sicht zu bewerten? Eine gesetzliche Rechtfertigung gestützt auf die Vertragserfüllung wird sich kaum finden lassen. Für die Durchführung des Beförderungsvertrages ist diese Datenverarbeitung sicher nicht erforderlich. Für eine konkludente Einwilligung durch Benutzung des Liftes wäre aber erforderlich, dass hinreichend informiert wird. Ob dies immer im erforderlichen Maße umgesetzt wird, ist fraglich. Im betroffenen Skigebiet in der Schweiz war nicht einmal im „Kleingedruckten“ der AGB etwas hierzu zu finden.

Damit ist nicht gesagt, dass die Praxis unbedingt rechtswidrig sein muss. Insbesondere im Rahmen einer Interessenabwägung könnte sich hier eine Rechtfertigung ergeben. Von Seiten des bayerischen Landesamtes für Datenschutz bestehen jedenfalls keine Bedenken. Zu Bedenken ist, dass die Betreiber sehr wohl ein berechtigtes Interesse haben, Schwarzfahrer zu ermitteln und gegen diese vorzugehen. Zu beachten ist aber auch, dass die personenbezogenen aller Fahrgäste erhoben werden, obwohl sicherlich nur ein kleiner Teil von Ihnen ohne gültigen Skipass fährt. Dieser Bereich betrifft die Verhältnismäßigkeit und das Prinzip der Datensparsamkeit.

Bleibt also das Konstrukt, dass Skibegeisterte „freiwillig” den Schnappschüssen zustimmen. Insbesondere die Informationspflichten müssen dann aber eingehalten werden, um eine mutmaßliche Einwilligung der Betroffenen zu gewährleisten. Auch bedarf es eines durchdachten Löschkonzepts hinsichtlich der angefallenen Bilder.

Spätestens wenn, wie von SkiData geplant, die Auswertung nicht mehr durch Menschen, sondern durch automatische Gesichtserkennung, erfolgen soll, wird wohl das mediale Interesse an der Materie zunehmen. Momentan scheitern diese Versuche nämlich noch an der „Vermummung“ durch Helm und Schal der Skifahrer.