Kein besonderer Kündigungsschutz für freiwillige Datenschutzbeauftragte

13. Mai 2020

Im Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az.: 2 AZR 223/19) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dem besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte befasst.

Grundsätzlich gilt für interne Datenschutzbeauftragte ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 38 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG. Besonderen Kündigungsschutz genießen zum Beispiel auch Arbeitnehmer in Elternzeit oder Betriebsratsmitglieder. Diese Personengruppen können entweder nicht oder nur aus besonders wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel in der Unzumutbarkeit des Fortführens des Arbeitsverhältnisses liegen. Durch die besondere Stellung des Datenschutzbeauftragten soll ein effektiver und ungestörter Datenschutz gewährleistet werden.

Im zugrundliegenden Urteil ist die Gesamtanzahl der Beschäftigten des Unternehmens unter den zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Schwellenwert von zehn Mitarbeiter gesunken. Das Unternehmen wollte daraufhin seinen internen Datenschutzbeauftragten kündigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Kündigung als wirksam eingestuft. Als Begründung führte das Gericht an, dass maßgeblich für die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten die Anzahl der Beschäftigten ist. Diese Pflicht entfällt nach aktueller Rechtslage, wenn die Gesamtanzahl der Beschäftigten unter 20 sinkt.

Dem Urteil kommt momentan besondere Relevanz zu teil, da am 26. November 2019 das zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) in Kraft getreten ist. Dadurch stieg der Schwellenwert für die zwingende Benennung eines Datenschutzbeauftragen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG von zehn auf 20 Mitarbeiter.

Damit gelten Datenschutzbeauftragte in Unternehmen ab zehn Mitarbeitern, aber unter 20 Mitarbeitern, als freiwillige Datenschutzbeauftragte, da für deren Bestellung keine gesetzliche Pflicht mehr vorliegt. Für diese Datenschutzbeauftragten entfällt der besondere Kündigungsschutz, der normalerweise erst nach Abberufung beginnt, ab dem 27. November 2020 automatisch. Ab diesem Datum an gelten Datenschutzbeauftragte in so einem Unternehmen als „normale“ Mitarbeiter, die den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.

Wenn Sie keine Mitarbeiter haben, die Sie zum internen Datenschutzbeauftragten ernennen können oder wollen, können Sie sich hier über externe Datenschutzbeauftragte informieren.