OVG Lüneburg: Vor der Veröffentlichung von Gruppenbildern auf sozialen Netzwerken bleibt die Einwilligung aller Abgebildeten unerlässlich

2. März 2021

Seit der Geltung der DSGVO liegt nun erstmalig ein zweitinstanzlicher Beschluss vor, welcher die Veröffentlichung von Gruppenbildern auf sozialen Netzwerken thematisiert.

Das Teilen von Bildern ist nicht nur zum Alltag vieler junger Leute geworden, sondern auch Unternehmen und politische Parteien nutzen die Gelegenheit durch das Teilen von Fotos ihre externe Kommunikation auf sozialen Netzwerken auszubauen und Wirkungskreise zu erweitern. Diese “Teilfreudigkteit” birgt allerdings auch die Gefahr des Missbrauchs. Dies haben die Gerichte erkannt und durch den Beschluss die datenschutzrechtliche Position der Betroffenen bestärkt.

Das OVG Lüneburg entschied am 19.01.2021 (Az.: 11 LA 16/20) über die Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gegenüber eines Partei- Mitglieds.

Das Mitglied einer Partei hatte im August 2014 zu einem öffentlichen Ortstermin eingeladen, um über den Bau einer Ampelanlage zu berichten. Hierbei entstand ein Foto, auf dem 30-40 Personen zu sehen waren. Der Politiker veröffentlichte dieses Foto vier Jahre später auf seinem öffentlichen Facebook Account.

Eine der abgebildeten Personen erkannte sich selbst und forderte den Politiker zur Stellungnahme und Löschung des Fotos auf. Weil er dem nicht nachgekommen war, leitete die betroffene Person daraufhin ein aufsichtsbehördliches Prüfverfahren nach Art. 57 I lit. a und lit. f und Art 58 I lit. b DSGVO ein, welches eine Verwarnung des Politikers und die Übernahme der Kosten in Höhe von 350 Euro zum Ergebnis hatte.

Als rechtliche Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten wurde Artikel 6 Abs. I S. 1 lit. f der DSGVO herangezogen. Ein berechtigtes Interesse des Veröffentlichenden sollte hier jedoch nicht gegeben sein. Die Veröffentlichung solcher Fotos auf sozialen Netzwerken mit einer weitgehenden Reichweite, birgt erhebliche Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten. Demnach ist der Schutz des Betroffenen vordergründig und findet auch keine Grundlage in möglichen journalistischen Zwecken aus Art. 85 II der DSGVO. Die Veröffentlichung des Bildes hatte nicht erkennbar solchen Zwecken gedient.

Auch wenn der BGH zuvor in seinem Urteil vom 11.11.2014 – (VI ZR 9/14) die Ansicht vertrat, dass Teilnehmer einer öffentlich bekannt gemachten Veranstaltung mit der Anfertigung von Fotos zur Veröffentlichung rechnen müssten und sie mit ihrer Anwesenheit und dem Wissen eine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung abgäben, ist dies nur für die Presse, nicht aber für Veröffentlichungen auf sozialen Netzwerken der Fall.

Der Beschluss des OVG Lüneburg zeigt auf, dass auch für Parteien und Unternehmen Vorsicht geboten ist, Bilder mit Personengruppen für eigene Zwecke auf sozialen Netzwerken zu teilen. Auch auf öffentlichen Veranstaltungen ist die Einwilligung jeder abgebildeten Person unerlässlich.