Schufa verkürzt Speicherfristen

2. Januar 2025

Im Bereich des Kreditscorings gibt es einen datenschutzrechtlichen Erfolg. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) hat in einer Pressemitteilung vom 18.12.2024 erklärt, dass ab dem 01.01.2025 die Schufa Holding AG die Speicherfristen für bestimmte ausgeglichene Forderungen verkürzt. Grundlage ist die Neuformulierung von Verhaltensregeln, die unter anderem auf die Initiative des HBDI, Alexander Roßnagel, zurückgeht. Die Anpassung soll Verbrauchern eine schnellere Bonitätsverbesserung ermöglichen und Datenschutzanforderungen besser gerecht werden.

Neue Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien

Nach den angepassten Regeln ist eine Verkürzung der Speicherfrist vorgesehen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Zunächst muss die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung beglichen worden sein. Außerdem dürfen in den folgenden 18 Monaten keine weiteren Negativmerkmale gemeldet worden sein. Das heißt insbesondere, dass keine sonstigen Zahlungsstörungen vorliegen dürfen. Letztlich dürfen auch keine Einträge aus Schuldnerverzeichnissen oder Insolvenzbekanntmachungen bestehen.

Alle Forderungen, die länger als 18 Monate gespeichert wurden und diese Kriterien erfüllen, werden zum Stichtag Anfang nächsten Jahres gelöscht. Und auch zukünftige Einträge werden ab dann nicht mehr wie zuvor 36 Monate, sondern nur noch 18 Monate gespeichert. Ziel der Änderungen ist es, ein faires Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Schutz personenbezogener Daten zu schaffen. Diese Änderung betrifft rund 120.000 Datensätze, von denen etwa 56.000 direkt gelöscht werden.

Einfluss des HBDI

Im Mai 2024 forderte der HBDI eine Überarbeitung der Verhaltensregeln des Verbands „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“. Die Genehmigung wurde an Bedingungen geknüpft, darunter die Halbierung der Speicherfrist. Den alten Regeln warf er Verstöße gegen die DSGVO, Beschlüsse der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) und des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vor. Spätestens aber in Folge des Urteils des EuGH zum Schufa-Scoring war eine Anpassung zwingend erforderlich. Darin wertete der EuGH das Kreditscoring zum einen als automatisierte Entscheidung gemäß Art. 22 DSGVO und entschied zudem, dass Informationen zur Restschuldbefreiung im Rahmen der Privatinsolvenz zu lange gespeichert wurden. Im Juni 2024 hat der HBDI dann bekanntgegeben, dass er die neuen Verhaltensregeln für den Verband genehmigt hat.

Fazit

Die Reform der Schufa-Speicherfristen ist ein wichtiger Fortschritt für den Datenschutz und die Rechte der Verbraucher. Sie zeigt, dass gezielte Anpassungen praktikable Lösungen schaffen können, die sowohl rechtlichen als auch wirtschaftlichen Anforderungen gerecht werden.

Kategorien: DSGVO · Löschung · Verbraucher