EuGH: Schufa-Scoring verstößt gegen DSGVO

12. Dezember 2023

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 07.12.2023 klare Grenzen für Schufa-Praktiken gezogen. Laut EuGH-Urteil (C-634/21) verstößt das Schufa-Scoring gegen die DSGVO, wenn die Bonitätsprüfung ein maßgeblicher Entscheidungsfaktor für Vertragsverhältnisse ist. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Bonitätsprüfungen an sich, sondern auch die Speicherung von Informationen zur Restschuldbefreiung.

Problematische Machtposition

Die Schufa agiert als Wirtschaftsauskunftei und beeinflusst maßgeblich verschiedenste Vertragsentscheidungen von Unternehmen und Verbrauchern. Das Verhalten steht jedoch schon lange in der Kritik. Datenschützer bemängeln das anlasslose und zeitlich unbegrenzte Sammeln persönlicher Informationen und das Fehlen von Transparenz bezüglich der Scoring-Algorithmen. Jedenfalls hat der BGH bereits entschieden, dass das Unternehmen die Bonitäts-Score-Berechnungsmethode nicht veröffentlichen muss. Im vorliegenden Fall geht es um die Geschäftspraktiken als solches. Deren Rechtmäßigkeit hat das VG Wiesbaden im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellt.

1. Vorlagefrage: Scoring als automatisierte Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO?

Der EuGH hat nun klargestellt, dass das Scoring-Vorgehen der Schufa gewissen Grenzen unterliegt. Im Rahmen der ersten Vorlagefrage, war zu beantworten, ob es sich bei der Bonitätseinstufung um eine grundsätzlich nicht zulässige automatisierte Einzelfallentscheidung gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO handelt. Die Schufa hatte im Verfahren hiergegen vorgebracht, dass sie mit ihren Informationen lediglich bei der Entscheidungsfindung helfe, nicht jedoch selbst entscheidet. Laut EuGH liegt hierin jedoch ein DSGVO-Verstoß, wenn das Scoring eine maßgebliche Rolle für das Zustandekommen des Rechtsverhältnisses spielt. Nun komme es darauf an, ob das nationale Recht mittels einer Ausnahmeregelung eine rechtmäßige Datenverarbeitung gewährt.

2. Vorlagefrage: Speicherung von Restschuldbefreiungsinformationen

Die zweite Frage bezog sich auf die Speicherung von Informationen zur Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz. Hier entschied der EuGH, dass die Schufa diese Informationen bisher zu lange gespeichert hat. Wegen der “existenziellen Bedeutung” dieser Daten darf die Speicherdauer nicht über den Zeitraum hinausgehen, der für öffentliche Insolvenzregister vorgesehen ist. Im Vergleich zur bisherigen Speicherpraxis von bis zu drei Jahren, beläuft sich dieser Zeitraum nur auf sechs Monate.

Schufa gelassen

Die Schufa selbst nimmt laut Angaben von LTO die EuGH-Entscheidungen gelassen zur Kenntnis und betont, dass sie bereit seien sich anzupassen. Eine Verkürzung der Speicherfrist für Restschuldbefreiungsinformationen auf sechs Monate hätte man bereits im März 2023 umgesetzt.

Fazit

Der EuGH hat entschieden: Das Schufa-Scoring verstößt in gewissen Ausprägungen gegen die DSGVO. Die Entscheidung hat zweifellos Auswirkungen auf die Finanzwelt und diejenigen, die auf Bonitätsscores angewiesen sind. Teilweise wird das Urteil als ein Sieg für Verbraucher gewertet. Auf Unternehmerseite könnte eine Anpassung von Scoring-Praktiken zu neuen Herausforderungen bezüglich der Bonitätsprüfung führen. Andererseits ist es auch denkbar, dass Kreditunternehmen nun schlicht es als Voraussetzung für Vertragsschlüsse machen, dass Verbraucher vorher der Schufa-Bonitätsprüfung zustimmen. Zudem besteht eine Gefahr der Erhöhung von Produkten und Dienstleistungen. Zuletzt könnte die Entscheidung sich auch auf die datenschutzrechtliche Bewertung von KI-Systemen auswirken, wie der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erklärt. Es bleibt spannend, wie sich die Situation entwickeln wird.