Bundesregierung beschließt BDSG-Reform

14. Februar 2024

Das Bundeskabinett hat am 07.02.2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verabschiedet. Dass die Bundesregierung, initiiert von Bundesinnenministerin Nancy Faeser, eine BDSG-Reform beschließt, kommt unteranderem in Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Schufa-Scoring von Dezember 2023. Die Änderungen institutionalisieren zudem die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) und zielen darauf ab, die Rechtsdurchsetzung im Datenschutz zu verbessern.

Stärkung der Datenschutzaufsicht

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Verankerung der DSK im Bundesdatenschutzgesetz. Die DSK ist ein Zusammenschluss der unabhängigen deutschen Datenschutzbehörden. Sie soll die Datenschutzgrundrechte gewährleisten und eine harmonisierte Anwendung des Datenschutzrechts ermöglichen und dieses weiterentwickeln. Hierzu werden regelmäßig von ihr zum Beispiel Entschließungen, Beschlüsse, Orientierungshilfen oder Stellungnahmen veröffentlicht.

Die Institutionalisierung soll laut Faeser eine effektivere Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsbehörden und „eine einheitlichere Praxis“ erreichen. Dies verringere nicht nur bürokratischen Aufwand, sondern bringe auch für Bürger mehr Rechtsklarheit.

Für Unternehmen erleichtert sich die Lage, indem sie sich bei bundesländerübergreifenden Vorhaben nur noch an eine Aufsichtsbehörde wenden müssen.

Verschärfte Anforderungen für Scoring

Besonderes Augenmerk liegt auf den neuen Regelungen zum Scoring, die eine umfassende Kontrolle über die Verwendung von Daten zur Bewertung der Zahlungsfähigkeit sicherstellen sollen. Die geplanten Gesetzesänderungen folgen auf eine Entscheidung des EuGHs, laut der das Schufa-Scoring in seiner aktuellen Form gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Hierbei bewertete der EuGH die Bonitätsprüfung als eine automatische Einzelfallentscheidung, die eine maßgebliche Rolle für das Zustandekommen eines Rechtsverhältnisses darstellt. Je nach Art der betroffenen Informationen besteht insofern dann auch eine begrenzte Speicherdauer.

Mit der von der Bundesregierung geplanten Änderung will der Gesetzgeber laut der Pressemitteilung eine Ausnahme von dem in Art. 22 DSGVO normierten Verbot machen. Gemäß des Gesetzesentwurfs dürfen sensible Daten „zu ethnische(r) Herkunft, Gesundheitsdaten und persönliche Informationen aus sozialen Netzwerken sowie die Wohnanschrift bei der automatisierten Berechnung der Zahlungsfähigkeit einer Person keine Rolle spielen“. Gleiches gilt für Daten über den Zahlungsverkehr auf Bankkonten. Dadurch wird im Gesetzesentwurf mit dem neuen § 37a BDSG eine rechtliche Grundlage für das Kreditscoring geschaffen und Diskriminierungspotential minimiert.

Verbesserte Auskunftsrechte

Zudem will die Bundesregierung § 34 BDSG ändern. In dieser Norm werden Voraussetzungen benannt, unter denen das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO wegfällt. Aktuell ist dies noch nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Var. 2 BDSG der Fall, wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund einer satzungsmäßigen Aufbewahrungsvorschrift nicht gelöscht werden dürfen. Nach der neuen Formulierung fällt das Auskunftsrecht hingegen nur noch bei einer öffentlich-rechtlichen Satzung weg.

Andererseits soll nach einem neu eingefügten Satz das Auskunftsrecht nicht mehr bestehen, wenn der betroffenen Person sonst ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde und das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

Fällt das Auskunftsrecht aufgrund einer der in § 34 BDSG weg, besteht nach Abs. 3 die Möglichkeit auf Verlangen der Person zumindest dem Bundesbeauftragten die Auskunft zu erteilen. Diesem Absatz wird nun noch eine Pflicht der öffentlichen Stelle des Bundes hinzugefügt, die betroffene Person über diese Möglichkeit aufzuklären.

Fazit

Die Bundesregierung beschließt den Entwurf für eine BDSG-Reform, und markiert damit den Anfang des Gesetzgebungsprozesses. Der Gesetzesentwurf geht nun weiter an den Bundestag und Bundesrat. Es bleibt abzuwarten, wie und ob der Bundestag den Gesetzesvorschlag gegebenenfalls mit diversen Abänderungen annimmt.

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