Schlagwort: Datenerhebung von Minderjährigen

Zu jung für Whatsapp?

24. April 2018

Das könnte zukünftig für alle Whatsapp-Nutzer unter 16 Jahren gelten, denn aus einer Twitter-Meldung des Fan-Blogs WABetaInfo geht hervor, dass der Messaging-Dienst eine Änderung seiner Nutzungsbedingungen zum 25. Mai plant.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist ausweislich der Nutzungsbedingungen noch ein Mindestalter von 13 Jahren, bzw. dasjenige Alter erforderlich und ausreichend, welches die Nutzer in ihren Ländern dazu berechtigt, die Dienste von Whatsapp ohne Zustimmung der Eltern zu nutzen. Die bevorstehende Anhebung des Mindestalters ist wohl auf die ab Mai anzuwendende Datenschutzgrundverordnung zurückzuführen. Laut der Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes nämlich erst mit Vollendung seines 16. Lebensjahres rechtens.

Die Gefahren, welche von Chat-Diensten wie Whatsapp für die Persönlichkeitsrechte Minderjähriger ausgehen,  erkannte ein deutsches Gericht bereits 2016 und verurteilte einen Vater zur Löschung des Chat-Dienstes vom Handy seiner Tochter.

Auch wenn die geplante Änderung der Nutzungsbedingungen als wichtiger Schritt in Richtung eines umfassenderen Schutzes der Persönlichkeitsrechte Minderjähriger zu werten ist, könnten sich die tatsächlichen Auswirkungen dieser Regelung in überschaubaren Grenzen halten. Den Mitgliedsstaaten ist es nämlich möglich, durch Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze festzulegen, welche allerdings nicht unter 13 Jahren liegen darf. Zudem ist unklar, ob die Änderung weltweit gelten soll, oder ob hiervon nur bestimmte Länder betroffen sein werden. Weiterhin ist fraglich, wie mit bereits registrierten Nutzern umgegangen werden soll, die unter 16 sind. Da Whatsapp selbst das Alter nicht abfragt, müsste diese Aufgabe vom App-Store übernommen werden. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass Whatsapp für viele Kinder und Jugendliche ein unverzichtbares Medium bei der Integration darstellt bleibt abzuwarten, ob und wie sich ein neues Mindestalter praktisch wird umsetzen lassen.

OLG Hamm: Datenerhebung von Minderjährigen

28. Dezember 2012
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 20.09.2011 (Az. I-4 U 85/12) festgestellt, dass Minderjährige ab einem Alter von 15 Jahren nicht zwingend über die notwendige Reife verfügen, um die Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu erkennen. Eine Krankenkasse habe es somit zu unterlassen, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Gewinnspielen personenbezogene Daten von minderjährigen Verbrauchern ab 15 Jahren zu erheben, um diese als Kunden zu werben.
 
Die beklagte Krankenkasse hat auf Jobmessen Gewinnspiele angeboten und mittels Gewinnspielkarten personenbezogenen Daten auch von Minderjährigen erhoben, um diese zu Werbezwecken zu nutzen. Voraussetzung für die geplante Nutzung der Daten für Werbezwecke war die Abgabe einer Einwilligungserklärung des Betroffenen in den Erhalt von Werbung (u.a. via Telefon, E-Mail, SMS oder MMS). Bei unter 15 jährigen Betroffenen wurde zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten gefordert.

Nach Ansicht des Gerichts muss bei unter 15 jährigen Betroffenen in der Tat die Unterschrift der Erziehungsberechtigten vorliegen, aber auch bei Minderjährigen ab 15 Jahren kann nicht unterstellt werden, dass die notwendige Einsichtsfähigkeit zur Abgabe einer Einwilligungserklärung vorliegt. Vielmehr sei auch bei dieser Altersgruppe die Unterschrift der Erziehungsberechtigten von Nöten, ohne die die Erhebung von Daten unzulässig sei und eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Minderjährigen darstelle. Entsprechende Werbemaßnahmen seien demnach zu unterlassen. Zu berücksichtigen sei zwar der mit dem Alter bei Minderjährigen zunehmende Reifeprozess. Abzustellen sei aber auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe, die in geschäftlichen Dingen noch unerfahren sei. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege der Anreiz, etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne. Zudem treffe ein Jugendlicher beim Ausfüllen einer Gewinnkarte auf der Messe eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen. Diese stehe regelmäßig im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, bei der ein Jugendlicher von seinen Eltern und ggfls. dem neuen Arbeitgeber beraten werde und sich in Ruhe über die in Betracht zu ziehenden Krankenkassen informieren könne.