Schlagwort: Kommunikation

Aufsichtsbehörde: Faxversand ist unsicheres Kommunikationsmittel

17. September 2021

Der hessische Datenschutzbeauftragte hat sich in einer Stellungnahme gegen die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax ausgesprochen. Damit schließt er sich der Meinung anderer Aufsichtsbehörden an, die das Fax ebenfalls als nicht mehr zeitgemäß und nicht datenschutzkonform einstufen.

Als Begründung führte er an, dass es mittlerweile eine Vielzahl an sichereren Methoden gebe, um Nachrichten auszutauschen wie z.B. der verschlüsselte E-Mail-Versand. Derzeit gleiche eine Übermittlung per Fax aber vielmehr einer unverschlüsselten E-Mail. Daran problematisch sei insbesondere, dass durch die Eingabe einer falschen Faxnummer personenbezogene Daten Unbefugten gegenüber offenbart werden. Aber auch bei der Eingabe einer korrekten Faxnummer könne nicht sichergestellt werden, wer das Fax am anderen Ende in Empfang nehme. Dadurch ergeben sich Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der DSGVO nicht in Einklang stehen.

Die DSGVO schreibt bestimmte Anforderungen vor, die es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichten gilt. Dazu gehört gem. Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO auch, dass die Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit einschließlich dem Schutz vor unbefugter Verarbeitung und unbeabsichtigtem Verlust gewährleistet. Die Einhaltung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (vgl. Art. 32 DSGVO) spiele dabei eine zentrale Rolle. Diese könnten bei dem Faxversand nicht eingehalten werden.

Daher empfiehlt der hessische Datenschutzberauftragte grundsätzlich keine personenbezogenen Daten per Fax zu übermitteln und auf digitale Lösungen umzustellen. Nur in Ausnahmefällen z.B. aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit und wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen bei den Versendern und Empfängern getroffen worden sind, sollte auf das Faxgerät zurückgegriffen werden. Personenbezogene Daten, die besonders sensibel sind und damit einen hohen Schutzbedarf aufweisen, sollten gar nicht per Fax übermittelt werden.

Auf alternative Kommunikationsmittel verweist der Landesdatenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme. Um mit gutem Vorbild voranzugehen, führt seine Behörde keine Faxnummern mehr auf der Homepage.

BGH-Grundsatzurteil: Eltern dürfen auf Facebook-Konto ihrer toten Tochter zugreifen

16. Juli 2018

Was passiert mit den Inhalten eines Facebook-Nutzerkontos, wenn der Inhaber verstirbt und diesen Fall nicht vorab in seinen Einstellungen geregelt hat? Sind digitale Daten vererbbar?

Am Donnerstag, den 12. Juli, fiel in Karlsruhe ein Urteil von grundsätzlicher Bedeutung: Private Daten wie ein Facebook-Nutzerkonto fallen nach dem Tod des Nutzers grundsätzlich an seine Erben. Ein Anspruch der Erben auf Einsichtnahme in die Daten ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag, welchen ein Kontoinhaber mit Facebook hat. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Erben über.

Das Urteil beendet einen langjährigen Rechtsstreit zwischen Facebook und den Eltern einer verstorbenen Nutzerin, welche sich fünfeinhalb Jahre nach dem Tod ihrer Tochter gegen den US-Konzern durchsetzen konnten. Die Eltern hatten gegen Facebook geklagt, weil sie sich durch eine Einsicht in die Facebook-Kommunikation ihrer Tochter eine Aufklärung der Todesumstände erhofften. Das Mädchen war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Bis heute ist ungewiss, ob es sich um einen tragischen Unfall oder um Selbstmord handelte.

Facebook hatte das Konto nach dem Tod des Mädchens in den Gedenkzustand versetzt und somit “eingefroren”. Auch mit dem Passwort war eine Anmeldung für die Eltern nicht möglich. Das Unternehmen verweigerte eine Freigabe der Kontoinhalte, weil die Freunde des Mädchens darauf vetraut hätten, dass ihre Kommunikation privat bliebe. Diese Ansicht teilte das höchste deutsche Gericht nicht: Zwar können der Absender einer Nachricht bei Facebook darauf vertrauen, dass diese an ein spezielles Konto zugestellt werde, nicht jedoch an eine konkrete Person.

Auch wenn das Urteil Bedenken in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte Dritter, mit welchen die Verstorbene kommuniziert hat aufwirft, so ist dieses nur konsequent: Bei Briefen und Tagebüchern bestehen hinsichtlich einer Erbschaft keine Bedenken. Warum sollten digitale Daten dann anders behandelt werden?

Zu jung für Whatsapp?

24. April 2018

Das könnte zukünftig für alle Whatsapp-Nutzer unter 16 Jahren gelten, denn aus einer Twitter-Meldung des Fan-Blogs WABetaInfo geht hervor, dass der Messaging-Dienst eine Änderung seiner Nutzungsbedingungen zum 25. Mai plant.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist ausweislich der Nutzungsbedingungen noch ein Mindestalter von 13 Jahren, bzw. dasjenige Alter erforderlich und ausreichend, welches die Nutzer in ihren Ländern dazu berechtigt, die Dienste von Whatsapp ohne Zustimmung der Eltern zu nutzen. Die bevorstehende Anhebung des Mindestalters ist wohl auf die ab Mai anzuwendende Datenschutzgrundverordnung zurückzuführen. Laut der Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes nämlich erst mit Vollendung seines 16. Lebensjahres rechtens.

Die Gefahren, welche von Chat-Diensten wie Whatsapp für die Persönlichkeitsrechte Minderjähriger ausgehen,  erkannte ein deutsches Gericht bereits 2016 und verurteilte einen Vater zur Löschung des Chat-Dienstes vom Handy seiner Tochter.

Auch wenn die geplante Änderung der Nutzungsbedingungen als wichtiger Schritt in Richtung eines umfassenderen Schutzes der Persönlichkeitsrechte Minderjähriger zu werten ist, könnten sich die tatsächlichen Auswirkungen dieser Regelung in überschaubaren Grenzen halten. Den Mitgliedsstaaten ist es nämlich möglich, durch Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze festzulegen, welche allerdings nicht unter 13 Jahren liegen darf. Zudem ist unklar, ob die Änderung weltweit gelten soll, oder ob hiervon nur bestimmte Länder betroffen sein werden. Weiterhin ist fraglich, wie mit bereits registrierten Nutzern umgegangen werden soll, die unter 16 sind. Da Whatsapp selbst das Alter nicht abfragt, müsste diese Aufgabe vom App-Store übernommen werden. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass Whatsapp für viele Kinder und Jugendliche ein unverzichtbares Medium bei der Integration darstellt bleibt abzuwarten, ob und wie sich ein neues Mindestalter praktisch wird umsetzen lassen.