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Kirchlicher Datenschutz im Verhältnis zur DSGVO

9. August 2018

Stimmen kritisierten, dass der kirchliche Datenschutz strenger sei als das EU-Recht. Die Deutsche Bischhofskonferenz (DBK) weist die Kritik zurück. Am Dienstag wurde eine Liste durch das DBK mit den häufig gestellten Fragen zum kirchlichen Datenschutz veröffentlicht. In dieser Liste wird unter anderem betont, dass die Regelungen zur Schriftform bei Einwilligungen nicht über das EU-Recht hinausgehen. Im Gegensatz zur europäischen Datenschutzgrundverordnung fordert zwar das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) explizit die Schriftform bei Einwilligungen, es seien aber durch eine Öffnungsklausel “durchaus Fälle denkbar, in denen eine Einwilligung eben nicht schriftlich erfolgen muss”. Durch das Schriftformerfordernis solle das kirchliche Gesetz lediglich konkreter und anwenderfreundlicher sein.

Hinsichtlich Fotografien schließt sich die DBK der Auslegung der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten an, die neulich eine Handreichung veröffentlicht. Dort wird dargelegt, dass nicht in jedem Fall eine Einwilligung aller Abgebildeten erforderlich ist. Vielmehr können für die Abwägung, ob ein “besonderes” oder “kirchliches Interesse” für die Veröffentlichung besteht, die Regelungen des Kunsturhebergesetz herangezogen werden.

Seit dem 24. Mai 2018 ist das KDG in Kraft. Gemäß Art. 91 DSGVO können Religionsgemeinschaften eigene Datenschutzgesetze anwenden, soweit sie im Einklang mit der DSGVO stehen.