DS-GVO in Drittstaaten nicht durchsetzbar? noyb klagt gegen Aufsichtsbehörde aus Luxemburg
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) findet unter bestimmten Bedingungen auch auf Unternehmen Anwendung, die ihren Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR, also in sog. Drittstaaten haben. Insbesondere wenn diese ihre Waren oder Dienstleistungen auch gegenüber Kunden anbieten, die sich innerhalb der EU bzw. des EWR aufhalten, unterliegen diese Unternehmen den europäischen Datenschutzbestimmungen (Art. 3 Abs. 2 DS-GVO). Insbesondere um solche Unternehmen effektiv kontrollieren zu können, müssen diese nach Art. 27 DS-GVO einen Vertreter in der Union benennen.
Keine wirksamen Durchsetzungsmöglichkeiten gegen Unternehmen aus Drittstaaten?
Adressat von zwei Beschwerden vor der luxemburgischen Datenschutzbehörde CNPD waren zwei solcher Unternehmen, die zwar personenbezogene Daten des Beschwerdeführers aus Luxemburg verarbeiteten, auf die Geltendmachung der Betroffenenrechte (Art. 15 sowie Art. 17 DS-GVO) jedoch nicht reagierten. Dennoch wies die CNPD – trotz Bestätigung der Anwendbarkeit der DS-GVO – die Beschwerde ab, mit der Begründung, wegen der fehlenden Vertretung in der Union seien keine wirksamen Durchsetzungsmaßnahmen zu erwarten.
noyb: Sehr wohl Durchsetzungsmöglichkeiten vorhanden
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit der NGO noyb – vor allem bekannt durch Mitgründer Max Schrems – Berufung eingelegt. Würde sich die luxemburgische Datenschutzbehörde weigern, Verstöße gegen die DS-GVO durch Unternehmen aus Drittstaaten zu verfolgen, würde dies die vorgesehene internationale Anwendung der Verordnung untergraben, so noyb in der Stellungnahme. Außerdem würde dies zu einem Wettbewerbsvorteil nicht-europäischer Unternehmen führen, welche sich nicht um die Einhaltung von europäischen Datenschutzvorschriften bemühen müssten. Auch wird verneint, dass keine effektiven Durchsetzungsmaßnahmen gegen Unternehmen aus Drittstaaten bestünden. So sei es durchaus möglich, Vermögenswerte in der Union – auch bei Dritten – einzufrieren oder gar Webseiten sperren zu lassen. Klagen von Betroffenen nur deswegen abzuweisen, weil die Durchsetzung von Maßnahmen aufwändig oder mit Hindernissen verbunden ist, sei nicht hinnehmbar.
noyb pocht auf effektive Durchsetzung der DS-GVO
Gleichzeitig kündigte noyb an, dass dieser Berufung noch weitere Klagen folgen könnten, die sich gegen untätige Aufsichtsbehörden richten. Es sei wichtig sicherzustellen, dass die DS-GVO durch die zuständigen Aufsichtsbehörden effektiv durchgesetzt wird, auch gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten. Andernfalls bestünden die Grundrechte von betroffenen Personen, die durch die DS-GVO geschützt werden sollen, nur noch auf dem Papier.