Schlagwort: Erforderlichkeitsprinzip

Rückschlag für Icann vor dem Bonner Landgericht

4. Juni 2018

Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (Icann) ist ein Non-Profit-Unternehmen, dass dafür sorgt, dass Website-Namen im Netz nicht doppelt vergeben werden und alle IP-Adressen zur richtigen Internetseite führen. Das US-Unternehmen fordert dazu nicht nur den Namen des Seitenbetreibers sondern auch die Namen, Adressen und Telefonnummern von der Person mit vollen Zugriffsrechten auf die Website (Admin-C) und einem technischen Verantwortlichen (Tech-C).

Der deutsche Domain-Händler Epag wehrt sich nun gegen diese Datensammlung vor dem Bonner Landgericht auf Grundlage der DSGVO. Epag hat sich dazu entschlossen die Adressdaten des Admin-C und Tech-C nicht mehr weiterzugeben, da man dafür möglicherweise keine rechtliche Grundlage hat.

Die Icann versuchte diesen Vorstoß mittels einstweiliger Verfügung zu verhindern. Die Richter am Landgericht Bonn haben den Eilantrag jedoch abgewiesen. Der Beschluss wurde mit der Regelung des Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO begründet, wonach personenbezogene Daten nur “für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben” werden dürfen (lit. b) und “dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein” müssen (lit. c). Dies wurde durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.