Schlagwort: LG Bonn

Rechtsgrundlage für Datenschutz-Bußgelder

16. Februar 2022

Die Frage, ob Führungskräfte in Unternehmen schuldhaft handeln müssen oder ob ein objektiver Pflichtverstoß für die Verhängung eines Bußgeldes nach der DSGVO gegen das Unternehmen ausreicht, ist im Datenschutzrecht sehr umstritten. Das Kammergericht Berlin (Az. 3 Ws 250/21) hat dem EuGH hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rechtsträger- oder Funktionsträgerprinzip?

Stein des Anstoßes ist die Frage, ob §30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und damit das deutsche Haftungskonzept für Unternehmen (Rechtsträgerprinzip) anwendbar ist. Dem Unternehmen kann ein Bußgeld nur dann auferlegt werden, wenn eine Führungskraft eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Tat begangen hat, die dem Unternehmen zurechenbar ist. Das LG Berlin vertritt diese Auffassung und hat ein Bußgeldverfahren gegen die Deutsche Wohnen SE eingestellt. Für die Verhängung eines Bußgeldes müsse ein der juristischen Person zurechenbarer Pflichtverstoß vorliegen, der durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden muss. Eben dieser Nachweis sei nicht gelungen, der Bußgeld-Bescheid enthalte keine entsprechenden Angaben.

Das LG Bonn (Urt. v. 11.11.2020 – 29 OWi 1/20) hält §30 OWiG für nicht anwendbar (Funktionsträgerprinzip). Das hätte zur Folge, dass das sog. supranationale Kartellsanktionsrecht greift. Dann reicht ein objektiver (Datenschutz-)Verstoß eines Unternehmens aus, um es mit einem Bußgeld zu belegen. Eine Anweisung zu oder auch nur Kenntnis der Leitungsorgane des Unternehmens von Datenschutzverstößen sind dann nicht erforderlich. Das datenschutzrechtliche Bußgeld finde seine Rechtsgrundlage vielmehr unmittelbar in Art. 83 DSGVO, so das LG Bonn. Dafür sprechen der Anwendungsvorrang der DSGVO im Allgemeinen sowie der Wirksamkeitsgrundsatz des Europarechts, der ausgehöhlt würde, wenn nationale Haftungsregeln die Sanktionsmöglichkeiten europarechtlicher Vorschriften einschränken würden. Dann wäre nicht mehr europaweit sichergestellt, dass dieselben Bußgeldregelungen gelten, was dem Verordnungscharakter der DSGVO zuwiderliefe.

Der EuGH hat die Chance zur Klarstellung

Somit bestehen Zweifel über die Auslegung des Art. 83 DSGVO und die Zuständigkeit des EuGH ist im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AUEV) eröffnet. Das KG erwartet vom EuGH eine Klarstellung, ob die (strengeren) Vorgaben des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts gelten oder ob ein objektiver Pflichtverstoß eines Unternehmens ausreicht, um ein Bußgeld zu verhängen. Das KG selbst scheint übrigens von einer direkten Unternehmenshaftung ohne Anwendung des §30 OWiG auszugehen.

Rückschlag für Icann vor dem Bonner Landgericht

4. Juni 2018

Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (Icann) ist ein Non-Profit-Unternehmen, dass dafür sorgt, dass Website-Namen im Netz nicht doppelt vergeben werden und alle IP-Adressen zur richtigen Internetseite führen. Das US-Unternehmen fordert dazu nicht nur den Namen des Seitenbetreibers sondern auch die Namen, Adressen und Telefonnummern von der Person mit vollen Zugriffsrechten auf die Website (Admin-C) und einem technischen Verantwortlichen (Tech-C).

Der deutsche Domain-Händler Epag wehrt sich nun gegen diese Datensammlung vor dem Bonner Landgericht auf Grundlage der DSGVO. Epag hat sich dazu entschlossen die Adressdaten des Admin-C und Tech-C nicht mehr weiterzugeben, da man dafür möglicherweise keine rechtliche Grundlage hat.

Die Icann versuchte diesen Vorstoß mittels einstweiliger Verfügung zu verhindern. Die Richter am Landgericht Bonn haben den Eilantrag jedoch abgewiesen. Der Beschluss wurde mit der Regelung des Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO begründet, wonach personenbezogene Daten nur “für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben” werden dürfen (lit. b) und “dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein” müssen (lit. c). Dies wurde durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.