Schlagwort: italienische Datenschutzbehörde

Verbot für ChatGPT

6. April 2023

Vergangene Woche teilte die italienische Datenschutzbehörde mit, dass das Chat-Tool „ChatGPT“ in Italien künftig verboten sei. Aufgrund verschiedener datenschutzrechtlicher Bedenken sei es nicht mehr möglich die Internetseite, über die ChatGPT zur Verfügung gestellt wird, in Italien aufzurufen.

Wenige Informationen und kein Jugendschutz

Als Grund für das Verbot nannte die italienische Datenschutzbehörde verschiede Gründe. Ausschlaggebend für das Aus sei zunächst ein Mangel an Informationen. Demnach informieren ChatGPT im Rahmen seiner Anwendung den Nutzer nicht darüber, welche personenbezogenen Daten sie sammele und zu welchem Zweck dies geschehe. Aus Sicht der Behörde sei es eindeutig, dass ChatGPT personenbezogene Daten der Nutzer zusammentrage und speichere. Allerdings sei es unklar, was mit den Daten geschehe und ob das hinter ChatGPT stehende Unternehmen „Open AI“ diese ggf. weiterveräußere.  Außerdem gebe das Unternehmen nicht an, auf welcher Rechtsgrundlage es personenbezogene Daten verarbeite.

Darüber hinaus dürfen nur Nutzer, die über 13 Jahre alt seien ChatGPT verwenden. Allerdings bestehen derzeit keine Kontrollmöglichkeit, mit der das Alter der Nutzer überprüft werde. Folglich sei es möglich, dass Kinder und Jugendliche auf Inhalte Zugriff erhielten, die für sie nicht bestimmt seien.

Des Weiteren könne es dazu kommen, dass über ChatGPT falsche Informationen verbreitet werden. Demnach antworte der Chat nicht immer richtig, sodass ungenaue personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Verbot in Deutschland?

In Deutschland kann die Chat-Anwendung derzeit noch genutzt werden. In einem Kommentar  betonte eine Vertreterin des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), dass ChatGPT auf seine datenschutzrechtliche Konformität hin überprüft werden solle. Insoweit warte man auf Informationen der italienischen Datenschutzbehörde, damit sich die Datenschutzbehörden der Bundesländer genauer mit dem Verbot auseinandersetzen können.

Grundsätzlich bleibt abzuwarten, wie die Verwendung von ChatGPT in Deutschland künftig aussehen wird und ob OpenAI datenschutzrechtliche Nachbesserungen treffen wird.

Italienische Datenschutzbehörde zum Einsatz von Google Analytics

7. Juli 2022

Die italienische Datenschutzbehörde Garante stellte in einer Entscheidung fest, dass die Verwendung des Analysetools Google Analytics nur möglich sei, wenn weitere Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzniveaus bei einer Datenübermittlung ergriffen werden.

Bereits zuvor hatten andere europäische Datenschutzbehörden, so die französische Datenschutzbehörde (CNIL) – wir berichteten – und die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) den Einsatz von Google Analytics auf Webseiten untersagt.

Der Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung durch Garante war eine Beschwerde gegen ein italienisches Unternehmen, dass auf seiner Webseite Google Analytics zur Erstellung von Nutzerstatistiken einsetzte. Konkret wehrte die betroffene Person sich dagegen, dass mit Verwendung von Google Analytics ihre personenbezogenen Daten in die USA übermittelt werden, ohne dass, aus Sicht des Betroffenen der Webseitenbetreiber geeignete Garantien im Sinne des Kapitel V DSGVO vorsah.

IP-Adresse: personenbezogenes Datum

Garante wies zunächst darauf hin, dass die IP-Adresse des benutzten Gerätes ein personenbezogenes Datum sei. Insbesondere sei zu beachten, dass Google beim Besuch der Webseite das Google-Konto des Nutzers mit der IP-Adresse verknüpfe. Dies führe dazu, dass weitere personenbezogenen Daten, wie beispielsweise der Name oder die E-Mail-Adresse mit der IP-Adresse in Verbindung gebracht werden. Demnach ist die betroffene Person als Nutzer identifizierbar.

Allerdings stelle Google Analytics den Webseiten-Betreibern eine „IP-Anonymisierung“ zur Verfügung. Vor Übermittlung in die USA verkürze der Service von Google Analytics die IP-Adresse der Nutzer. Problematisch daran sei, so Garante, dass lediglich eine Pseudonymisierung stattfinde. Trotz Verkürzung der IP-Adresse sei der Nutzer aufgrund der weiteren Daten identifizierbar.

Weitere Maßnahmen erforderlich

Es stellte sich die Frage, ob Google als Datenimporteur bei Übermittlung personenbezogener Daten seinen Verpflichtungen nach den Standardvertragsklauseln nachkommen könne. Aus Sicht von Garante hindern die US-amerikanischen Rechtsvorschriften Google bei Erfüllung dieser Verpflichtungen. Google Analytics müsse grundsätzlich weitere technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Bereits vorgesehene Verschlüsselungsmechanismen reichten nicht aus. Die Verwendung Google Analytics sei nur bei Ergreifen weiterer Maßnahmen rechtmäßig. Eine Stellungnahme der deutschen Datenschutzbehörde zur Verwendung von Google Analytics bleibt abzuwarten.

Bußgeld in Höhe von 17 Millionen gegen Wind verhängt

30. Juli 2020

Die italienische Datenschutzbehörde hat eine Geldbuße in Höhe von 17 Millionen gegen das Telekommunikationsunternehmen Wind Tre verhängt. Wind Tre verstieß mehrfach gegen geltende Datenschutzbestimmungen insbesondere durch seine Werbeaktivitäten.

Wind Tre kontaktierte Kunden, die in eine Kontaktaufnahme nicht eingewilligt hatten, mehrfach über SMS, E-Mail, Fax und automatisierte Anrufe. In mehreren Fällen hatten die Kunden erklärt, dass es nicht möglich war, ihr Recht auf Widerruf der Einwilligung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu Marketingzwecken geltend zu machen. In anderen Fällen sind die persönlichen Daten der Benutzer trotz der Widersprüche der Kunden in öffentlichen Telefonbüchern aufgenommen worden. Bei den Apps MyWind und My3 mussten die Kunden einwilligen, dass Wind Tre ihre Daten für Marketing, Profilerstellung, Kommunikation mit Dritten und Geolokalisierung verarbeitet. Ein Widerruf dieser Einwilligung war nach 24 Stunden möglich.

Darüber hinaus beleuchten die Untersuchungen der italienischen Datenschutzbehörde vielfältige Verstöße, die die Handelspartner von Wind Tre betreffen. Einer dieser Handelspartner erhielt von der italienischen Datenschutzbehörde eine Geldbuße in Höhe von 200.000 EUR, da er Kundendaten unrechtmäßig gesammelt hatte.

Die italienische Datenschutzbehörde ordnete an, dass Wind Tre keine Daten verarbeiten darf, wenn es nicht über eine nachweisbare und datenschutzkonforme Einwilligung der Kunden verfügt. Sie wies das Unternehmen außerdem an, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um eine wirksame Aufsicht über ihre Handelspartner zu gewährleisten.