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Italienische Datenschutzbehörde zum Einsatz von Google Analytics

7. Juli 2022

Die italienische Datenschutzbehörde Garante stellte in einer Entscheidung fest, dass die Verwendung des Analysetools Google Analytics nur möglich sei, wenn weitere Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzniveaus bei einer Datenübermittlung ergriffen werden.

Bereits zuvor hatten andere europäische Datenschutzbehörden, so die französische Datenschutzbehörde (CNIL) – wir berichteten – und die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) den Einsatz von Google Analytics auf Webseiten untersagt.

Der Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung durch Garante war eine Beschwerde gegen ein italienisches Unternehmen, dass auf seiner Webseite Google Analytics zur Erstellung von Nutzerstatistiken einsetzte. Konkret wehrte die betroffene Person sich dagegen, dass mit Verwendung von Google Analytics ihre personenbezogenen Daten in die USA übermittelt werden, ohne dass, aus Sicht des Betroffenen der Webseitenbetreiber geeignete Garantien im Sinne des Kapitel V DSGVO vorsah.

IP-Adresse: personenbezogenes Datum

Garante wies zunächst darauf hin, dass die IP-Adresse des benutzten Gerätes ein personenbezogenes Datum sei. Insbesondere sei zu beachten, dass Google beim Besuch der Webseite das Google-Konto des Nutzers mit der IP-Adresse verknüpfe. Dies führe dazu, dass weitere personenbezogenen Daten, wie beispielsweise der Name oder die E-Mail-Adresse mit der IP-Adresse in Verbindung gebracht werden. Demnach ist die betroffene Person als Nutzer identifizierbar.

Allerdings stelle Google Analytics den Webseiten-Betreibern eine „IP-Anonymisierung“ zur Verfügung. Vor Übermittlung in die USA verkürze der Service von Google Analytics die IP-Adresse der Nutzer. Problematisch daran sei, so Garante, dass lediglich eine Pseudonymisierung stattfinde. Trotz Verkürzung der IP-Adresse sei der Nutzer aufgrund der weiteren Daten identifizierbar.

Weitere Maßnahmen erforderlich

Es stellte sich die Frage, ob Google als Datenimporteur bei Übermittlung personenbezogener Daten seinen Verpflichtungen nach den Standardvertragsklauseln nachkommen könne. Aus Sicht von Garante hindern die US-amerikanischen Rechtsvorschriften Google bei Erfüllung dieser Verpflichtungen. Google Analytics müsse grundsätzlich weitere technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Bereits vorgesehene Verschlüsselungsmechanismen reichten nicht aus. Die Verwendung Google Analytics sei nur bei Ergreifen weiterer Maßnahmen rechtmäßig. Eine Stellungnahme der deutschen Datenschutzbehörde zur Verwendung von Google Analytics bleibt abzuwarten.

Französische Datenschutzbehörde CNIL hält Google Analytics für unvereinbar mit der DSGVO

14. Februar 2022

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat am 10.02.22 eine Stellungnahme veröffentlicht, dass Webseiten mit europäischen Besuchern auf den Einsatz von Google Analytics verzichten sollen. Dies sei nämlich nicht mit der DSGVO vereinbar. Zwar habe Google Schutzmaßnahmen getroffen, diese reichen aber nicht aus, um den Zugriff von US-Geheimdiensten auf Daten ganz auszuschließen. Die Daten von europäischen Webseiten-Besuchern seien dementsprechend nicht ausreichend geschützt. Im konkreten Fall hat der französische Webseiten-Betreiber einen Monat Zeit bekommen, um seine Webseite in Einklang mit der DSGVO zu bringen.

Der Einsatz von Google Analytics, ein weitvebreitetes Analysetool auf Webseiten, ist nach dem Schrems-II-Urteil schon länger umstritten. Die Entscheidung der CNIL kommt nur zwei Wochen nachdem die österreichische Datenschutzbehörde entschieden hatte, dass der Einsatz von Google Analytics auf österreichischen Webseiten gegen die DSGVO verstößt.

Auch die CNIL hatte zuvor Beschwerden von NOYB, der von Max Schrems gegeründeteten Organisation, zu dem Einsatz von Google Analytics erhalten. NOYB äußerte sich zu der Entscheidung der CNIL damit, dass sie weitere, ähnliche Entscheidungen von anderen Datenschutzbehörden erwarten. NOYB hatte bei Datenschutzbehörden in fast allen EU-Staaten Beschwerde eingelegt.

Google betont währenddessen ausdrücklich die Notwendigkeit eines Privacy-Shield-Nachfolgers. Nur so könnten die genutzten Google-Services weiterhin rechtskonform genutzt werden.

Österreich: Einsatz von Google Analytics rechtswidrig

4. Februar 2022

Die österreichische Datenschutzbehörde hat entschieden, dass der Einsatz von Google Analytics auf österreichischen Webseiten gegen die DSGVO verstößt. Die Entscheidung könnte wegweisend für weitere europäische Länder und damit auch entscheidend für deutsche Webseitenbetreiber sein.

Gründe für die Entscheidung

Google Analytics erhebt personenbezogene Daten, überträgt diese an Google – und Google unterliegt nach US-Recht der Überwachung durch US-Geheimdienste. Die von Google ins Feld geführten Standardvertragsklauseln helfen dem mangelden Datenschutzniveau bei Google nicht ab, wie 2020 der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Schrems II-Urteil erkannt hat. Nach Auffassung der österreichischen Datenschutzbehörde können nun auch die zusätzlich zu den Standardvertragsklauseln getroffenen Maßnahmen von Google schlussendlich kein angemessenes Schutzniveau für die Datenübermittlung nach Artikel 44 DSGVO bieten. Damit gilt: wenn ein österreichischer Webseitenbetreiber Google Analytics einsetzt, legt er Google rechtswidrigerweise Daten offen. Konsequenz kann sein, dass die Webseite wegen rechtswidrigen Verhaltens eingestellt werden muss.

Konsequenz für deutsche Webseitenbetreiber?

Die Entscheidung hat für deutsche Webseitenbetreiber zunächst keine direkten Auswirkungen. Anlass für die Entscheidung war eine Beschwerde der Datenschutzorganisation NOYB. NOYB hatte 101 Beschwerden gegen die Nutzung von Google Analytics und Facebook Connect auf europäischen Webseiten in fast allen EU-Ländern eingelegt, darunter auch bei fünf deutschen Landesdatenschutzaufsichtsbehörden, nachdem der EuGH mit dem Schrems II-Urteil den Privacy Shield aufgehoben hatte.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat daraufhin eine Task Force zur europaweit einheitlichen Bearbeitung der Beschwerden gegründet. In der ersten Beschwerde hat die österreichische Datenschutzbehörde nun entschieden. Auch die niederländische Datenschutzbehörde prüft aktuell, ob die Verwendung von Google Analytics zulässig ist: Sie hat in einen Leitfaden zur Nutzung von Google Analytics die Warnung aufgenommen, dass die Verwendung Google Analytics „möglicherweise bald nicht mehr erlaubt“ sei. Anfang 2022 sei dann auch von ihr eine Entscheidung zu erwarten.

Aufgrund des Zusammenschlusses in der Taskforce ist es allerdings möglich, dass vergleichbare Entscheidungen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten fallen. Max Schrems von NOYB sieht ein Indiz dafür auch darin, dass der EU-Datenschutzbeauftragte die Covid-19-Test-Webseite des Europäischen Parlaments wegen der Einbindung von Google Analytics auf eine Beschwerde von NOYB hin verwarnt hat.

Task Force zur Bearbeitung von Beschwerden gegen die Nutzung von Google- und Facebook-Services

7. September 2020

Auf gemeinsame Initiative von Deutschland und Frankreich hin gründete der Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) eine „Task Force“ zur einheitlichen Bearbeitung von Beschwerden gegen europäische Unternehmen, die Google Analytics und Facebook Services nutzen.

Hintergrund für das Vorgehen sind die 101 Beschwerde der NGO „noyb“ (non-of-you-business). Diese hat nach dem Schrems II Urteil des EuGH Beschwerden bei nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden, darunter auch bei fünf Landesdatenschutzbehörden in Deutschland, eingelegt. Gegenstand der Beschwerden ist die Nutzung von Google Analytics und Facebook Connect durch europäische Unternehmen. Dem liegt wiederum die datenschutzrechtliche Frage zu Grunde, ob Google und Facebook über ihre Dienste personenbezogene Daten der Nutzer in die USA übermitteln dürfen. Davon hängt schlussendlich ab, ob europäische Unternehmen, die diese Dienste nutzen, datenschutzrechtliche Anforderungen einhalten.

Dazu sagte der BfDI Ulrich Kelber: „Der EDSA sendet mit der Task Force ein starkes Signal. Die entscheidende Frage, ob diese Google- und Facebook-Services das europäische Datenschutzrecht einhalten, kann jetzt endlich europaweit einheitlich beantwortet werden.

Schrems und noyb gehen weiter gegen Datentransfers in die USA vor

21. August 2020

Max Schrems, Jurist und Datenschutz-Aktivist aus Österreich, der insbesondere durch sein langjähriges juristisches Vorgehen gegen Facebook bekannt geworden ist, geht auch nach der sog. “Schrems-II-Entscheidung” des EuGH (wir berichteten) weiter gegen Datentransfers in die USA vor. Mit seinem Projekt noyb hat Schrems nun 101 Beschwerden bei Aufsichtsbehörden in 30 verschiedenen Staaten der EU und EEA eingelegt.

Hintergrund der eingelgeten Beschwerden sei die fortgesetzte Nutzung insbesondere von Google Analytics und Facebook Connect durch die betroffenen Unternehmen, obwohl diese Dienste von den US-amerikanischen Überwachungsgesetzen erfasst seien und beide Unternehmen die Datentransfers scheinbar ohne rechtliche Grundlage durchführten. Zwar würden beide Unternehmen behaupten, dass die Transfers zulässig seien – Facebook verweise auf die verwendeten Standard-Vertragsklauseln (SCC), Google sogar immer noch auf den EU-US-Privacy-Shield – dieser Ansicht widerspricht noyb jedoch vehement. Insbesondere habe der EuGH in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass es nicht möglich sei Datentransfers in die USA auf die SCCs der EU zu stützen, wenn der Empfänger der Daten unter die US-amerikanischen Überwachungsgesetze fällt. Genau dies sei aber bei Google und Facebook der Fall. Dabei wird den amerikanischen Unternehmen sogar vorgeworfen, ihre Kunden über diese Tatsache hinwegzutäuschen, obwohl sie diesbezüglich zur Aufklärung verpflichtet seien und sich andernfalls schadensersatzpflichtig machten.

Um zu überprüfen, ob ein Datentransfer an Google und Facebook trotz der Schrems-II-Entscheidung weiterhin stattfindet, hatte noyb nach eigener Aussage “auf den wichtigsten Webseiten in jedem EU-Mitgliedsstaat eine schnelle Suche nach Code von Facebook und Google durchgeführt”, und wurde dabei wiederholt fündig. Gegen 101 Unternehmen, die weiterhin solche Transfers durchführen, hat noyb daher Beschwerde bei den zuständigen Aufsichtsbehörden erhoben und fordert die Behörden dazu auf, die europäischen Regeln auch durchzusetzen. Gleichzeit wurde auch gegen Google und Facebook selbst wegen Verstößen gegen die DS-GVO in den USA Beschwerde erhoben.

noyb ist eine NGO mit Sitz in Wien, die 2017 unter anderem von Max Schrems gegründet wurde und sich für die Durchsetzung des Datenschutzes innerhalb der EU und EEA einsetzt. Dabei wird mit rechtlichen Mitteln insbesondere gegen große datenverarbeitende Unternehmen – wie z.B. Facebook oder Google – vorgegangen. Durch noyb eingelegte Beschwerden waren bereits Grundlage einiger verhängter Bußgelder, wie das äußerst empfindliche Bußgeld in Höhe von 50 Millionen Euro gegen Google.

BfDI- personenbezogenes Webtracking nur mit Einwilligung

14. November 2019

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber erklärte in einer Pressemitteilung vom 14.11.19, dass Webtracking nur noch mit expliziter Einwilligung der User möglich ist.

Wenn Website-Betreiber Dritt-Dienste wie z.B. Google Analytics auf ihrer Internet-Seite mit einbinden und diese die personenbezogenen Daten für eigene Zwecke nutzen, benötigen sie eine Einwilligung des Betroffenen. Diese muss datenschutzkonform sein und kann nicht durch Cookie-Banner oder voraktivierte Kästchen ersetzt werden.

Daher rief Ulrich Kelber die Website-Betreiber dazu auf ihre Websites auf Dritt-Dienste zu kontrollieren. Für einen datenschutzkonformen Einsatz dessen sollte der Website-Betreiber die Einwilligung der User einholen. Andernfalls wird zur Löschung der Dritt-Dienste geraten.

Ist Google Signale datenschutzkonform?

5. September 2018

Google Signale ist eine neue Erweiterung von Google, die im Rahmen von Google Analytics genutzt werden kann. Aktuell befindet sich diese Funktion noch als BETA-Version im Rollout.

Sobald der Google-Nutzer Google Signale aktiviert, werden die Google Analytics Funktionen aktualisiert.

Google kann das geräteübergreifende Verhalten der Nutzer, die Google Signale aktiviert haben, abschätzen. Die Daten der Nutzer werden grundsätzlich für eine Dauer von 26 Monaten gespeichert.

Google erhält Statistiken, die auf Anmeldung und Gerätetypen aller Nutzer basieren.

Datenschutzrechtlich hat dies viele Auswirkungen. Google nutzt für diese Statistiken die Logins im Google-Netzwerk und führt damit ein sog. Cross-Device Tracking durch. Cross- Device Tracking umfasst eine geräteübergreifende Analyse von Besucherströmen auf einer Webseite. Bei dieser Methode werden Besucher mit einer ID markiert. Durch das Cross-Device Tracking können Nutzer eindeutig identifiziert werden.

Die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen spielt hierbei eine große Rolle. Die Konto-Einstellungen “personalisierte Werbung” scheint zumindest derzeit ein Opt-Out zu sein. Folglich holt Google aktuell keine Einwilligung für das Cross-Device Tracking ein, sondern es wird nur eine Widerspruchsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Google: Aktualisierte Datenschutzrichtlinien zwingen zur Anpassung der Datenschutzerklärung auf Unternehmenswebsites

15. April 2014

Das Unternehmen Google hat am 31.03. seine Datenschutzrichtlinien aktualisiert und in diesem Zuge die Links zu den datenschutzrechtlichen Informationen zu dem Analysetool Google Analytics und zu den datenschutzrechtlichen Informationen zu dem +1 Button verändert.

Jedem Unternehmen, das auf seiner Unternehmenswebsite Google Analytics einsetzt oder den +1 Button eingebunden hat, wird daher geraten, die in der Datenschutzerklärung bisher genannten Links zu prüfen und ggf. ebenfalls zu aktualisieren, damit der User hinreichende Informationen über den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten erhält. Die Links zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Hinweisen von Google sowie zu dem Browser-Add-on  zur Deaktivierung von Google Analytics sind nicht geändert worden, so dass diesbezüglich keine Maßnahmen erforderlich werden.

Datenschutzverstöße bei baden-württembergischen Websites

17. Februar 2014

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg (Klingbeil) hat am vergangenen Freitag die Ergebnisse der datenschutzrechtlichen Überprüfung von insgesamt 12.205 baden-württembergischen Websites mitgeteilt. Von den geprüften Internetseiten sollen  2533 das Analyse-Tool Google Analytics zur Beobachtung des Nutzerverhaltens eingesetzt haben. Bei rund 65 Prozent dieser Websites seien Mängel bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ermittelt worden.

„Die von uns ermittelten Webseitenbetreiber werden von uns angeschrieben und in einem ersten Schritt aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beheben. Dazu gehört unter anderem, dass die Betreiber das Programm so anpassen, dass die von Google Analytics erfassten IP-Adressen verkürzt werden, bevor sie weiter verarbeitet werden. Damit ist es nicht mehr möglich, den jeweiligen Nutzer zu identifizieren. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Auswertungsergebnisse für den Webseitenbetreiber erfolgt dadurch nicht,“ so Klingbeil. „Unsere Untersuchung hat wieder einmal gezeigt, dass die Rechte der Nutzer im Internet oftmals vernachlässigt werden. Dies wird den meisten Betreibern beim Einsatz von Google Analytics vermutlich gar nicht bewusst gewesen sein. Insofern diente unsere Aktion auch dem Ziel, das Datenschutzbewusstsein der in Baden-Württemberg ansässigen Unternehmen zu stärken.“

Hinweise zu Reichweitenanalysediensten im Internet sind einem Merkblatt auf dem Internetauftritt des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg zu entnehmen.

BVDW veröffentlicht Whitepaper zu “Webanalyse und Datenschutz”

11. Juli 2012

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW), eine Lobbyvereinigung von Unternehmen, die im im Bereich interaktives Marketing, digitale Inhalte und interaktive Wertschöpfung tätig sind, hat ein kostenloses Whitepaper zum Thema “Wabanalyse und Datenschutz” veröffentlicht. Am Beispiel von Google Analytics wird dabei herausgearbeitet, welche Maßnahmen seitens des Websitebetreibers notwendig sind, um Websiteanalyse-Tools datenschutzkonform einzubinden.

Inhaltlich enthält das Papier keine neuen Erkenntnisse, greift es doch im Wesentlichen auf die Anforderungen zurück, die der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Johannes Caspar, bereits im September 2009 veröffentlicht hat. Nichtsdestotrotz empfiehlt sich das Papier für einen einfachen Einstieg in die Materie, da grundlegende Streitstände und Probleme gut nachvollziehbar und in leicht verständlichen Worten wiedergegeben werden. Am Ende des Dokuments findet sich zudem noch eine Checkliste, anhand derer Websitebetreiber Punkt für Punkt nachprüfen können, ob sie alle notwendigen Maßnahmen für eine datenschutzkonforme Websiteanalyse getroffen haben.

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