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SG Düsseldorf: Klage gegen elektronische Gesundheitskarte abgewiesen

4. Juli 2012

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat am vergangenen Donnerstag die Klage eines Versicherten gegen die beabsichtigte Einführung der elektronischen Gesundheitskarte abgewiesen (Az.: S 9 KR 111/09). Der  von mehreren Interessenverbänden unterstützte Kläger hat von der beklagten Bergischen Krankenkasse Solingen unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bedenken und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte gefordert.

Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Karte jedoch nicht das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen, was keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfe. Schließlich bestimme der Versicherte selbst, welche Informationen auf der Karte gespeichert würden. Die Pflichtangaben wie Name, Anschrift und Gültigkeitsdauer entsprächen denen der bisherigen Krankenversicherungskarte. Nur das Lichtbild sei neu. Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand gebe es daher keine Veranlassung, auf die datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf elektronischen Gesundheitskarten im Allgemeinen einzugehen, begründete das Gericht.