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E-Rezepte künftig auch mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) einlösbar – Wissenswertes rund um die eGK – Teil 2

16. September 2022

Letzte Woche ging es in Teil 1 um allgemeine Fragen über die eGK.
In Teil 2 geht es heute um den Datenschutz auf der eGK und darum, wie man künftig mit der eGK E-Rezepte abholen kann.

Wie werden die Daten auf der eGK geschützt?

Der Datenaustausch über die eGK findet über die sog. Telematikinfrastruktur (TI) statt. Für diese ist die gematik zuständig. In der TI werden die Gesundheitsdaten zu jedem Zeitpunkt verschlüsselt. Dadurch soll verhindert werden, dass Unbefugte die Daten lesen können. Ein Signaturverfahren schützt die Daten vor unberechtigter Veränderung und stellt die Urheberschaft der Daten sicher.

Zugriff auf die Daten der eGK hat nur ein gesetzlich festgelegter Personenkreis, z.B. (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte.

Möchten diese auf die gespeicherten Gesundheitsdaten des eGK zugreifen, erfolgt dies nach dem sog. „2-Schlüssel-System“. Die Versicherten müssen ihre Daten zunächst mit dem ersten „Schlüssel“ freischalten und dazu einen PIN eingeben. Dann müssen die Ärztinnen und Ärzte ihren zweiten „Schlüssel“ eingeben, dieser besteht aus ihren Heilberufsausweis und ebenfalls einer PIN.

Sollte der eGK einmal verloren gehen, muss dies der Krankenkasse gemeldet werden, damit der Versicherte eine neue eGK bekommt. Die auf dem Chip gespeicherten Daten sind durch ihre Verschlüsselung aber trotzdem vor unbefugten Zugriffen geschützt.

Wie kann man seine E-Rezepte zukünftig mit der eGK abholen?

Wenn man diese Funktion nutzen möchte, kann man zukünftig seine eGK in der Apotheke vorzeigen. Diese wird dann – wie in einer Arztpraxis- eingelesen. Dabei wird geprüft, ob die Karte auch nicht gesperrt und das Authentisierungszertifikat gültig ist. Ist dies gegeben, können die Versichertenstammdaten eingesehen werden. Auch offene Rezepte werden dann angezeigt, die in der Apotheke dann eingelöst werden können.

Für diese Verfahren soll die Eingabe einer PIN nicht erforderlich sein, damit auch Vertretungsfälle (Versicherter bittet z.B. Angehörigen, das Rezept einzulösen) möglich sind.

E-Rezepte künftig auch mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) einlösbar – Wissenswertes rund um die eGK – Teil 1

9. September 2022

Nachdem das neue, elektronische Rezept (auch E-Rezept) in den letzten Wochen aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken zum Übermittlungsvorgang bereits Gesprächsstoff war, gibt es dazu eine neue Ankündigung. So veröffentlichte die gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte, Nationale Agentur für Digitale Medizin) eine Pressemitteilung, nach der Patientinnen und Patienten künftig auch mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) E-Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel einlösen können.

Wie die eGK eigentlich genau funktioniert und wie man damit seine E-Rezepte abholen soll, erläutern wir im Folgenden in einem zweiteiligen Beitrag.

In Teil 1 werden wir diese Woche zunächst allgemeines über die eGK erklären.

Was genau ist die eGK?

Die elektronische Gesundheitskarte gilt seit dem 01.01.2015 als Berechtigungsnachweis für gesetzlich Versicherte. Sie werden von den jeweiligen Krankenkassen an ihre Versicherten ausgeteilt. Sie dient als Ausweismöglichkeit in einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus. Auf ihr können außerdem persönliche Daten gespeichert werden.

Welche Daten werden auf der eGK gespeichert?

Auf der Vorderseite der eGK selbst sind der Name des Versicherten und seine Versichertennummer, sowie ein Lichtbild abgedruckt.
In der Karte befindet sich ein Mikroprozessor-Chip. Auf diesem sind zunächst administrative Daten der Versicherten z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zur Krankenversicherung (Krankenversichertennummer und Versichertenstatus) gespeichert. Diese Daten werden auch Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) genannt. Diese Daten auf dem Chip zu speichern ist Pflicht.

Auf Wunsch des Versicherten können zusätzlich Notfalldaten (NFDM) auf der eGK gespeichert werden. Dazu gehören z.B. Informationen zu Arzneimittelunverträglichkeiten, Allergien und chronischen Erkrankungen, sowie Kontaktdaten zu behandelnden Ärzten und zu Angehörigen.

Auch der elektronische Medikationsplan (eMP) und die elektronischen Patientenakte (ePA) können auch Wunsch der Versicherten genutzt werden.

Wie funktioniert die eGK?

Die eGK wird vor ärztlichen Behandlungen eingelesen, wobei die Praxen dann die auf dem Chip gespeicherten, administrativen Daten abrufen können. Bei Bedarf können die Praxen diese Daten aktualisieren. Dadurch wird geprüft, ob ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht.

Neue Karten sind außerdem mit einer Near Field Communication (NFC) – Funktion versehen. Dadurch ist mit einem PIN ein kontaktloser Datenaustausch möglich.

Die Rückseite der eGK kann von den Krankenkassen als “Europäische Krankenversicherungskarte” verwendet werden und macht somit eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich.

In Teil 2 geht es dann nächste Woche um den Datenschutz auf der eGK und darum, wie man künftig mit der eGK E-Rezepte abholen kann.

Gesundheitskarte kann nicht durch Papieralternative ersetzt werden

25. Januar 2021

Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass gesetzlich Versicherte keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis verlangen können.

Nachdem die Kläger bereits erfolglos die unteren Instanzen durchlaufen hatten, entschied auch das BSG zu deren Ungunsten. Den Klägern ging es dabei um die Sicherheit der elektronisch gespeicherten Daten, welche nach ihrer Ansicht nicht ausreichend gewährleistet wird. Auf dem Chip der Geundheitskarte werden Versichertendaten wie Name und Versichertenstatus gespeichert. Als Alternative wollten sich die Kläger mit einem papiergebundenen Berechtigungsnachweis ausweisen.

Entgegen der Auffassung der Kläger entschieden die Kassler Richter, dass die Vorschiften über die elektronische Gesundheitskarte im Einklang mit den Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts stehen. Auch der Eingriff in die Grundrechte der Kläger ist nach Ansicht des BSG gerechtfertigt. Insbesondere verhindere die Karte den Missbrauch von Sozialleistungen und diene der Abrechnung. Beides diene der finanziellen Stabilität der Kassen, welche ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstelle.

Dorothee Bär: Datenschutz soll für das Gesundheitswesen gelockert werden

4. Januar 2019

Die Staatsministerin für Digitalisierung Dorothee Bär möchte datenschutzrechtliche Regelungen für das Gesundheitswesen lockern bzw. streichen, damit die Digitalisierung im Gesundheitssektor, insbesondere die elektronische Gesundheitskarte samt elektronischer Patientenakte voranschreiten kann. “Wir haben in Deutschland mit die strengsten Datenschutzgesetze weltweit und die höchsten Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre”, sagte sie im Interview. Dies blockiere viele Entwicklungen im Gesundheitswesen.

Sie setzt sich dafür ein, dass die elektronische Gesundheitskarte dieses Jahr definitiv kommen wird. Die elektronische Patientenakte soll bis 2021 in den Regelbetrieb gehen. Sie bevorzugt jedoch statt einer Karte eine digitale Anwendung, am besten für das Smartphone.

Auch die Bundesärztekammer hat die Datenschutzregelungen für das Projekt einer elektronischen Gesundheitskarte als übertrieben bezeichnet.

Letztendlich liegt dieses Thema eher in den Händen des Gesundheitsministers Jens Spahn. Dieser hat sich jedoch auch für eine zeitgemäße Lösung für die elektronische Gesundheitskarte ausgesprochen.

Digitale Gesundheits-App “Vivy”

20. Juni 2018

Mehrere gesetzliche und private Versicherungen wollen ab Juli mit der App des Berliner Startups „Vivy“ eine gemeinsame digitale Gesundheitsplattform anbieten. Die App soll etwa 25 Millionen Versicherten zur Verfügung stehen, welche diese kostenlos und freiwillig nutzen können. Die App beinhaltet nicht nur eine elektronische Gesundheitsakte, sondern auch Impfpass, Medikationsplan und Notfalldaten. Zudem gehören ein Gesundheitscheck und die Hilfe bei der Arztsuche zu ihren Funktionen.

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind Gesundheitsdaten “besondere Kategorien personenbezogener Daten”, die aufgrund ihres Inhalts sensibel und daher besonders schutzbedürftig sind. Durch diverse Öffnungsklauseln der DSGVO (für den Gesundheitsbereich ist insbesondere
Art. 9 Abs. 4 DSGVO relevant) werden zusätzliche Bedingungen und Beschränkungen durch nationale Regelungen auf diesem Gebiet ermöglicht. Es ist stets genau zu prüfen, auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen.

Laut Website ist Vivy „selbstverständlich“ datenschutzkonform. Die Daten sind in der App Ende-zu-Ende verschlüsselt und werden auf deutschen Servern gehostet. Jeglicher Datentransport erfolgt mindestens im https-Format. Ärzte haben nur Zugriff, wenn der Versicherte dies explizit erlaubt. Der Widerruf ist jederzeit möglich. Ebenso kann jederzeit die Löschung der Daten verlangt werden.

Gesundheitsdaten per App ?

16. Mai 2018

Der Gesundheitsminister Jens Spahn spricht sich für die elektronische Gesundheitskarte aus. „Die Milliarde ist nicht umsonst investiert“, sagte Spahn der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ).

Zuvor hatte es Spekulationen über ein mögliches Aus der elektronischen Gesundheitskarte gegeben. Denn Jens Spahn fordert neben der elektronischen Gesundheitskarte auch einfachere Zugriffsmöglichkeiten auf Patientendaten zu schaffen.

“Wenn Versicherte lieber per Handy und Smartphone-App auf ihre Gesundheitsdaten zugriffen, sollte man ihnen das genauso ermöglichen”, so Jens Spahn.

Der Preis für diese Nutzung könnte ein niedrigerer Sicherheitsstandard sein und damit ein Sicherheitsproblem darstellen. Denn für Datenübertragungen per Smartphone könnten die Nutzer die bisher vorgesehene Sicherheitsschwelle durch Einwilligung individuell senken.

Dieses Vorgehen ist datenschutzrechtlich als kritisch zu betrachten. Gerade, wenn  man bedenkt, dass es sich bei Gesundheitsdaten um besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO handelt, die besonders schützenswert sind.

 

 

Elektronische Gesundheitskarte: Austausch aller Lesegeräte erwartet

9. Oktober 2015

Medienberichten zufolge rechnet die Industrie damit, ab Mitte 2016 sämtliche Kartenlesegeräte für die elektronische Gesundheitskarte austauschen zu müssen, wodurch Kosten von fast 100 Millionen Euro entstehen würden. Hintergrund seien Bedenken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, wonach die bisherigen Kartenlesegeräte, mit denen Ärzte die Patientendaten ein- und auslesen können, nicht hinreichend vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind. Problematisch seien insbesondere die Gehäuse der knapp 400 Euro teuren Kartenlesegeräte. Die bislang verwendeten Plastikhüllen seien nicht in der Lage, Daten abzuschirmen und Hacker davon abzuhalten, in die Krankenakten von Patienten Einsicht zu nehmen. Die Lesegeräte waren erst 2011 mit der Auslieferung der bislang gültigen Gesundheitskarte eingeführt worden.

 

Elektronische Gesundheitskarte: Einführung weiter verzögert

30. Juli 2014

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) verschiebt sich Medienberichten zufolge aufgrund von funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen der dezentralen Komponenten der eGK weiter nach hinten. Nach § 291a Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch sollte die Krankenversichertenkarte ursprünglich bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert werden. Nun könne dies frühestens 2016 realisiert werden. Geplant sei aktuell, den “500er-Kartentest” in den Testregionen Südost und Nordwest im zweiten Quartal 2015 – statt ursprünglich dem vierten Quartal 2014 – zu beginnen. Der Start des Auslesens und der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten (VSDM) verschiebe sich danach um ein Jahr auf das Jahr 2016.  Elektronische Arztbriefe mit Unterschriften, die Ärzte mit Hilfe des Heilberufsausweises generieren, sollen gar erst im Jahre 2017 kommen. Die bisher von Krankenkassen ausgegebene eGKs seien somit derzeit nicht mehr als ein Ersatz für die bisherigen Krankenversichertenkarten, ohne dass diese besondere Zusatzfunktionen aufweisen.

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SG Düsseldorf: Klage gegen elektronische Gesundheitskarte abgewiesen

4. Juli 2012

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat am vergangenen Donnerstag die Klage eines Versicherten gegen die beabsichtigte Einführung der elektronischen Gesundheitskarte abgewiesen (Az.: S 9 KR 111/09). Der  von mehreren Interessenverbänden unterstützte Kläger hat von der beklagten Bergischen Krankenkasse Solingen unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bedenken und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte gefordert.

Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Karte jedoch nicht das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen, was keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfe. Schließlich bestimme der Versicherte selbst, welche Informationen auf der Karte gespeichert würden. Die Pflichtangaben wie Name, Anschrift und Gültigkeitsdauer entsprächen denen der bisherigen Krankenversicherungskarte. Nur das Lichtbild sei neu. Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand gebe es daher keine Veranlassung, auf die datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf elektronischen Gesundheitskarten im Allgemeinen einzugehen, begründete das Gericht.