Schlagwort: Sicherheitsvorkehrungen

Zoom stellt Kunden Checkliste zu Datenschutz-Einstellungen bei Videokonferenzen zur Verfügung

12. Januar 2021

Datenschutz und IT-Sicherheit stehen für Zoom-Nutzer an oberster Stelle. In den letzten Monaten hat Zoom seine Anwendungen durch zahlreiche Funktionen erweitert, mit denen Kunden die Nutzung der Möglichkeit von Videokonferenzen individuell anpassen können. Besonders sachdienlich ist hierfür die von der Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im Oktober 2020 veröffentlichte Orientierungshilfe und die zugehörige Checkliste zu Videokonferenzsystemen. Beide Dokumente geben umfassende Empfehlungen zu Datenschutz-Einstellungen ab, die bei der Installation sowie der Nutzung von Videokonferenzsystemen berücksichtigt werden sollten.

Zoom hat nun eine eigene Checkliste veröffentlicht, die auf einer Zusammenfassung der DSK-Checkliste basiert und die wichtigsten Datenschutzeinstellungen enthält. Hiermit will das Unternehmen die existierenden Zoom-Funktionalitäten und -Einstellungsmöglichkeiten näher erläutern.

“Damit erlauben wir es unseren Kunden, einfacher die volle Kontrolle über ihre Daten zu wahren und Zoom an ihre Bedürfnisse anzupassen”, so Ansgar Baums, Government Relations von Zoom. “Die DSK-Orientierungshilfe zu Videokonferenzen ist extrem hilfreich – wir bedanken uns ausdrücklich bei den Datenschutzbehörden für ihre Arbeit”. 

Zoom präsentierte jüngst eine Reihe von neuen Sicherheitsfunktionen und Datenschutzmaßnahmen, darunter auch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) sowie eine Möglichkeit zur Datenlokalisierung für den EU-Raum.
“Die Übereinstimmung mit der DSK-Checkliste zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind”, äußerte sich Ansgar Baums.

Internationalen Nutzern steht die Zoom-Checkliste auch auf Englisch zur Verfügung.

Keine Übermittlung sensibler Daten per Telefax?

12. August 2020

Eine Behörde darf einen Bescheid, der sensible personenbezogener Daten enthält, nicht per Telefax übermitteln, wenn der Bescheid stattdessen auf sicherem Weg zum Empfänger gelangen kann. Das entschied jedenfalls das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 22.07.2020.

Wie es zu der Entscheidung kam

Der Kläger vertrieb explosionsgefährliche Stoffe an nationale Sicherheitsbehörden. Für den Transport der Stoffe nutzte er Fahrzeuge, für die er regelmäßig Übermittlungssperren bei der zuständigen Behörde beantragte. Eine Übermittlungssperre begrenzt die sonst nach dem Straßenverkehrsgesetz vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten aus den Fahrzeugregistern an Behörden, Institutionen und Privatpersonen, wenn für eine Sperre erhebliche öffentliche Interessen sprechen.

Der Kläger widersprach Ende 2015 gegenüber der für die Erteilung der Genehmigung der Übermittlungssperren zuständigen Behörde der Übersendung von Faxen mit unverschlüsselten Daten. Er wies auf die Gefahren hin, wenn Kriminelle von den Sprengstofflieferungen erführen. Die Behörde bestätigte Anfang 2016, dass sie beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorgaben des Datenschutzrechts einhalte und keine personenbezogenen Daten unverschlüsselt übermittle.

Trotz dessen erhielt der Anwalt des Klägers 2017 einen Bescheid der Behörde per Fax. Das Fax enthielt unter anderem Name und Anschrift des Klägers sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges.

Die Entscheidung des OVG Lüneburg

Auf Antrag des Klägers hin stellt das VG Osnabrück fest, dass die unverschlüsselte Kommunikation dieser Daten rechtswidrig war. Der Antrag der Behörde auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Lüneburg blieb erfolglos.

Zur Begründung führte das OVG Lüneburg aus, die Behörde habe angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers und seiner personenbezogenen Daten bei der Übermittlung dieser Daten ein erhöhtes Schutzniveau einzuhalten. Die unverschlüsselte Übermittlung per Telefax genüge den Anforderungen an ein angemessenes Schutzniveau nicht. In seinem Urteil verweist das OVG Lüneburg auf eine Äußerung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite, wonach der Versand per Telefax mit dem einer Postkarte vergleichbar sei. Bei der unverschlüsselten Übermittlung könnten unberechtigte Dritte jederzeit zugreifen. Zudem sei die Gefahr eines Irrläufers durch falsche Eingaben hoch.

Die Beklagte hätte nach Ansicht des OVG Lüneburg eine andere verfügbare und zumutbare Übermittlungsart nutzen müssen, wie etwa den Versand per Post oder per Bote an die nur 150 m von der Behörde entfernte Kanzlei. Die Nutzung eines Faxgeräts könne in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn Verschlüsselungsgeräte verwendet würden. Entscheidungserheblich sei nicht, ob die Benutzung von Faxgeräten dem Stand der Technik entspricht, sondern ob Sicherungsmaßnahmen verfügbar sind und dem Stand der Technik entsprechen.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung wurde zwar nach altem Datenschutzrecht und nicht nach der Datenschutz-Grundverordnung entschieden, die Rechtslage hat sich diesbezüglich aber nicht wesentlich geändert. Die Entscheidung kann sicherlich im Hinblick auf die Sicherheit von Faxservern kritisiert werden und auch die Übersendung per Post oder Bote bürgt gewisse Risiken. Trotz dessen kann die Entscheidung nicht nur für Behörden, sondern etwa auch für Anwälte oder Ärzte relevant sein. Es muss in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob eine unverschlüsselte Übermittlung personenbezogener Daten unter Abwägung der Interessen der betroffenen Person zulässig ist.

Vatikan: Neue Sicherheitsvorkehrungen nach VatiLeaks-Skandal

10. Dezember 2012

Nach einem Bericht von The Telegraph werden im Vatikan neue Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf in die Öffentlichkeit geratene Insider-Informationen (“VatiLeaks“) eingeführt. Man plane ab Januar 2013 allen geistlichen und weltlichen Mitarbeitern einen mit Mikrochip versehenen Ausweis auszuhändigen. Damit werde es ermöglicht, die genaue Lage des jeweiligen Mitarbeiters auf dem Gelände zu orten. Bereits eingeführt worden seien strengere Kontrollmaßnahmen für Personen, die Zugang zu dem Vatikanarchiv und Einsicht in das Archivmaterial begehren. Ohne die Durchführung eines umfangreichen Genehmigungsverfahrens sei außerdem das Betreten der päpstlichen Räumlichkeiten sowie der Büros seines persönlichen Stabes nicht möglich. Von nun an ist dem Bericht zufolge überdies ein Spezialist für Spionageabwehr für die Übermittlung von Daten zwischen dem Vatikan und Dritten (z.B. Diplomaten, Nuntien) und für die Anfragebearbeitung von vertraulichen Dokumenten zuständig.