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Keine Übermittlung sensibler Daten per Telefax?

12. August 2020

Eine Behörde darf einen Bescheid, der sensible personenbezogener Daten enthält, nicht per Telefax übermitteln, wenn der Bescheid stattdessen auf sicherem Weg zum Empfänger gelangen kann. Das entschied jedenfalls das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 22.07.2020.

Wie es zu der Entscheidung kam

Der Kläger vertrieb explosionsgefährliche Stoffe an nationale Sicherheitsbehörden. Für den Transport der Stoffe nutzte er Fahrzeuge, für die er regelmäßig Übermittlungssperren bei der zuständigen Behörde beantragte. Eine Übermittlungssperre begrenzt die sonst nach dem Straßenverkehrsgesetz vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten aus den Fahrzeugregistern an Behörden, Institutionen und Privatpersonen, wenn für eine Sperre erhebliche öffentliche Interessen sprechen.

Der Kläger widersprach Ende 2015 gegenüber der für die Erteilung der Genehmigung der Übermittlungssperren zuständigen Behörde der Übersendung von Faxen mit unverschlüsselten Daten. Er wies auf die Gefahren hin, wenn Kriminelle von den Sprengstofflieferungen erführen. Die Behörde bestätigte Anfang 2016, dass sie beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorgaben des Datenschutzrechts einhalte und keine personenbezogenen Daten unverschlüsselt übermittle.

Trotz dessen erhielt der Anwalt des Klägers 2017 einen Bescheid der Behörde per Fax. Das Fax enthielt unter anderem Name und Anschrift des Klägers sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges.

Die Entscheidung des OVG Lüneburg

Auf Antrag des Klägers hin stellt das VG Osnabrück fest, dass die unverschlüsselte Kommunikation dieser Daten rechtswidrig war. Der Antrag der Behörde auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Lüneburg blieb erfolglos.

Zur Begründung führte das OVG Lüneburg aus, die Behörde habe angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers und seiner personenbezogenen Daten bei der Übermittlung dieser Daten ein erhöhtes Schutzniveau einzuhalten. Die unverschlüsselte Übermittlung per Telefax genüge den Anforderungen an ein angemessenes Schutzniveau nicht. In seinem Urteil verweist das OVG Lüneburg auf eine Äußerung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite, wonach der Versand per Telefax mit dem einer Postkarte vergleichbar sei. Bei der unverschlüsselten Übermittlung könnten unberechtigte Dritte jederzeit zugreifen. Zudem sei die Gefahr eines Irrläufers durch falsche Eingaben hoch.

Die Beklagte hätte nach Ansicht des OVG Lüneburg eine andere verfügbare und zumutbare Übermittlungsart nutzen müssen, wie etwa den Versand per Post oder per Bote an die nur 150 m von der Behörde entfernte Kanzlei. Die Nutzung eines Faxgeräts könne in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn Verschlüsselungsgeräte verwendet würden. Entscheidungserheblich sei nicht, ob die Benutzung von Faxgeräten dem Stand der Technik entspricht, sondern ob Sicherungsmaßnahmen verfügbar sind und dem Stand der Technik entsprechen.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung wurde zwar nach altem Datenschutzrecht und nicht nach der Datenschutz-Grundverordnung entschieden, die Rechtslage hat sich diesbezüglich aber nicht wesentlich geändert. Die Entscheidung kann sicherlich im Hinblick auf die Sicherheit von Faxservern kritisiert werden und auch die Übersendung per Post oder Bote bürgt gewisse Risiken. Trotz dessen kann die Entscheidung nicht nur für Behörden, sondern etwa auch für Anwälte oder Ärzte relevant sein. Es muss in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob eine unverschlüsselte Übermittlung personenbezogener Daten unter Abwägung der Interessen der betroffenen Person zulässig ist.

LfDI RLP zur Nutzung sozialer Medien durch öffentliche Stellen

10. März 2020

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland Pfalz (LfDI RLP) hat am 06. März 2020 seinen aktualisierten Handlungsrahmen für die Nutzung von “Social Media” durch öffentliche Stellen veröffentlicht.

Wie bereits berichtet stellte der EuGH im Juni 2018 fest, dass der Betreiber einer Fanseite auf Facebook gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Daraufhin stellte das BVerwG im September 2019 klar, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Betreiber von Facebook-Fanpages vorgehen können.

Der LfDI RLP beschäftigt sich zunächst mit der Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Diese könnten zwar Öffentlichkeitsarbeit als Annexkompetenz zu ihren Aufgaben betreiben. Die Stellen könnten sich dabei aber nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 LDSG RLP berufen. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Nach Ansicht des LfDI RLP ist die Weitergabe an Social Media-Dienste für die Öffentlichkeitsarbeit aber nicht erforderlich. Es bedürfe daher einer Einwilligung oder anderen Rechtsgrundlage.

Ob angemeldete Nutzer eine wirksame Einwilligung abgegeben haben lässt der Handlungsrahmen offen. Der LfDI RLP sieht es unter Vorbehalt als akzeptabel an, in einer Einwilligung an den Dienst auch eine solche für die Verarbeitung im Zusammenhang mit bestimmten Angeboten der Plattform zu sehen. Eine Einwilligung fehle aber jedenfalls regelmäßig bei Nutzerinnen und Nutzern, die nicht Mitglied der jeweiligen Social Media-Plattform sind. Jedenfalls sehe Facebook dafür keine technische Lösung vor.

Der Handlungsrahmen führt weiter aus, dass öffentliche Stellen für einen datenschutzkonformen Betrieb von Social Media-Plattformen eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen müssen. Solche Vereinbarungen müssten Antworten auf die im Fragenkatalog des Beschlusses der Datenschutzkonferenz zu Facebook Fanpages vom 5. September 2018 gestellten Fragen enthalten. Facebook beantworte in seiner Seiten-Insights-Ergänzung aktuell nicht alle diese Fragen. Zudem müssen der Verantwortliche auch weiteren Pflichten nachkommen, wie den Informationspflichten oder der Bereitstellung alternativer Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten.

Der LfDI RLP weist darauf hin, dass er bei Verstößen die Außerbetriebnahme des Angebots anordnen könnte und eine Beanstandung oder Verwarnung erfolgen könnte. Daneben könnten betroffene Personen gegenüber Betreibern von Fanpages Schadensersatzansprüche haben.

Nachdem insbsondere der Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg mit seinen Äußerungen zur Nutzung des Kurznachrichtendienstes Twitters für Aufsehen gesorgt hatte, beschäftigt sich jetzt eine weitere Aufsichtsbehörde mit der Nutzung von Social Media durch öffentlich Stellen.

Unabhängiger, deutscher Behördenmessenger in Planung

4. Dezember 2019

Die Bundesregierung plant einen eigenen Messengerdienst für Behörden, der WhatsApp ersetzen soll. „Ein sicherer, plattformunabhängiger und behördenübergreifender Messengerdienst für Behörden ist aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll“, teilte das Bundesinnenministerium (BMI) die dem Tagespiegel mit.  

In Frankreich gibt es bereits den Regierungsmessenger Tchap, der auf Open-Source-Grundlage entwickelt worden ist und in den Behörden genutzt wird. Diesem Beispiel folgt Deutschland und will auch für deutsche Behörden einen unabhängigen Messengerdienst entwickeln. Mit dem Thema befasst sich eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe unter der Leitung des BMI. Die Planung hat schon begonnen, Pilotprojekte sollen aufgebaut und erprobt werden.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber (BfDI) begrüßte es aus datenschutzrechtlicher Sicht den Behörden zu dienstlichen Zwecken eine unabhängige Messengeralternative anzubieten.

LDI NRW: Landes- und Kommunalbehörden müssen Datensicherheit überprüfen!

9. September 2013

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) empfiehlt allen Behörden des Landes und den Kommunen in NRW, zu überprüfen, ob die Konzepte für die Datensicherheit den Gefährdungsszenarien standhalten, die aktuell vorstellbar sind. Die aktuellen Berichte über die Tätigkeit ausländischer Geheimdienste – insb. der USA und Großbritanniens – würden Anlass zur Sorge geben. Besonders wenn öffentliche Stellen private Unternehmen (z.B. Cloud-Dienstleister) beauftragen, die im Fokus ausländischer Geheimdienste stehen, sollten sie dringend prüfen, ob dies noch den rechtlichen Anforderungen entspricht.

“Spätestens jetzt sollten alle Warnsignale leuchten: Datenschutz und Datensicherheit müssen dringend überprüft werden. Dies gilt ebenso für Unternehmen”, so Ulrich Lepper.

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Berliner Datenschutzbeauftragter möchte, dass Facebook-Plugins auf Behördenseiten unterbleiben

4. Januar 2012

Nach seinem schleswig-holsteinischen Kollegen Weichert fordert nun auch der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix, dass Behörden keine Social-Plugins von Facebook einsetzen sollten. In einem Interview sagte Dix der Berliner Zeitung , dass es nicht sein könne, dass eine Berliner Behörde [durch die Einbindung von Social-Plugins – Anm. der Redaktion] klar gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht verstoße, nur um die eigene Popularität zu steigern.

Um den Behörden dennoch eine zeitgemäße Präsentation zu ermöglichen, hat sich Dix an Innensenator Frank Henkel gewendet, welcher in Berlin auch für die IT zuständig ist, und diesem dringend empfohlen, die Suche nach einer datenschutzgerechten Lösung auf die Agenda zu nehmen.

Auch wenn er grundlegend die gleichen Forderungen wie sein Amtskollege aus Schleswig-Holstein erhebt, so unterscheidet sich doch die Wahl der möglichen Mittel. Während Weichert die sogenannte 2-Klick-Lösung als nicht ausreichend erachtet und zu dem Schluss kommt, dass eine datenschutzkonforme Einbindung von Social-Plugins eigentlich momentan unmöglich sei, verweist Dix in dem Interview ausdrücklich auf die 2-Klick-Lösung des Heise-Verlags und bezeichnet diese als einfache, praktikabele Lösung. Insofern scheint zwischen Deutschlands Datenschützern Uneinigkeit in der Frage zu bestehen, wie sehr sich mündige Bürger durch Aktivierung von Social-Plugins in punkto Datenschutz selbstgefährden dürfen. (se)

EU-Kommissarin fordert mehr Befugnisse für Datenschutzbehörden

30. November 2011

EU-Justizkommissarin Viviane Reding forderte in einer Rede am Montag in Brüssel deutlich mehr Befugnisse für Datenschutzbehörden in der Europäischen Union. Um den Datenschutz in allen 27 Mitgliedsstaaten wirksamer durchzusetzen, reichten aber nicht allein vermehrte Kompetenzen – auch verstärkte Ressourcen seien nötig für die Behörden, wird Reding in Medienberichten zitiert. Reding forderte Rechtssicherheit und Gleichbehandlung für alle Wirtschaftszweige, in denen personenbezogene Daten geschützt werden müssen.

Im vergangenen Jahr hatte Reding eine Neuauflage der inzwischen 16 Jahre alten EU-Datenschutzrichtlinien angekündigt. Online-Werbung und Social Networks stehen dabei im Fokus, es sollen strengere Sanktionen und eine Klagemöglichkeit für Verbraucherschützer eingeführt werden.

Die Neuregelung soll der Vereinheitlichung des Datenschutzrechts dienen. Durch die 27 unterschiedlichen Datenschutzregeln in der EU entstünden Unternehmen Kosten von bis zu geschätzten 2,3 Milliarden Euro pro Jahr. Verstärkte Koordination und Kooperation zwischen den nationalen Datenschutzbehörden würde eine flächendeckende Durchsetzung des Datenschutzes sicherstellen.

Wieder im Gespräch ist der Plan der EU-Kommissarin, eine grundsätzliche Meldepflicht für Datenschutzverstöße einzuführen. Aktuelle Skandale wie der Einbruch in das PlayStation Netzwerk bei Sony würden das Vertrauen der Verbraucher erschüttern, Gegenmaßnahmen zum Vertrauensaufbau durch Informationspflichten seien dringend notwendig. (ssc)

Weiteren Veröffentlichungen kann entnommen werden, dass in der Neufassung der Richtlinie auch das Recht, vergessen zu werden, verankert werden soll. Auch die Sanktionsmöglichkeiten der Datenschutzbehörden sollen stark aufgewertet werden. So soll es möglich sein, bei Verstößen gegen die EU-Datenschutzrichtlinie Geldstrafen in der Höhe von bis zu 5% des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens zu verhängen.  (se)