Schlagwort: Datenschutzaufsichtsbehörde
12. Januar 2021
Datenschutz und IT-Sicherheit stehen für Zoom-Nutzer an oberster Stelle. In den letzten Monaten hat Zoom seine Anwendungen durch zahlreiche Funktionen erweitert, mit denen Kunden die Nutzung der Möglichkeit von Videokonferenzen individuell anpassen können. Besonders sachdienlich ist hierfür die von der Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im Oktober 2020 veröffentlichte Orientierungshilfe und die zugehörige Checkliste zu Videokonferenzsystemen. Beide Dokumente geben umfassende Empfehlungen zu Datenschutz-Einstellungen ab, die bei der Installation sowie der Nutzung von Videokonferenzsystemen berücksichtigt werden sollten.
Zoom hat nun eine eigene Checkliste veröffentlicht, die auf einer Zusammenfassung der DSK-Checkliste basiert und die wichtigsten Datenschutzeinstellungen enthält. Hiermit will das Unternehmen die existierenden Zoom-Funktionalitäten und -Einstellungsmöglichkeiten näher erläutern.
“Damit erlauben wir es unseren Kunden, einfacher die volle Kontrolle über ihre Daten zu wahren und Zoom an ihre Bedürfnisse anzupassen”, so Ansgar Baums, Government Relations von Zoom. “Die DSK-Orientierungshilfe zu Videokonferenzen ist extrem hilfreich – wir bedanken uns ausdrücklich bei den Datenschutzbehörden für ihre Arbeit”.
Zoom präsentierte jüngst eine Reihe von neuen Sicherheitsfunktionen und Datenschutzmaßnahmen, darunter auch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) sowie eine Möglichkeit zur Datenlokalisierung für den EU-Raum.
“Die Übereinstimmung mit der DSK-Checkliste zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind”, äußerte sich Ansgar Baums.
Internationalen Nutzern steht die Zoom-Checkliste auch auf Englisch zur Verfügung.
23. Oktober 2018
Die Portugiesische Datenschutzaufsichtsbehörde CNPD (Comissão Nacional de Protecção de Dados) hat kürzlich bekanntgegeben, dass das Krankenhaus Barreiro Montijo ein Bußgeld in Höhe von 400.000 Euro für Verstöße gegen die DSGVO zahlen soll. Damit ist in Europa erstmals eine hohe Geldstrafe aufgrund der neuen Bußgeldrahmen der DSGVO verhängt worden.
Wie die Portugiesische Zeitung Público berichtet, hat das Krankenhaus gegen die DSGVO verstoßen, indem es zugelassen hat, dass zu viele Nutzer in dem Patientenverwaltungssystem des Krankenhauses Zugriff auf Patientendaten gehabt haben, obwohl diese nur für die Ärzte hätten einsehbar sein dürfen. Zudem seien in dem Krankenhaussystem zu viele Profile mit den Zugriffsberechtigungen eines Arztes erstellt worden – von insgesamt 985 aktiven Benutzern ist hier die Rede – obwohl 2018 nur 296 Ärzte angestellt waren.
Das Krankenhaus will nun gerichtlich gegen die Geldstrafe vorgehen.
2. Mai 2018
Die Konferenz der unabängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder kritisiert das soziale Netzwerk Facebook erneut scharf. So wurde der aktuell diskutierte Datenskandal lediglich als “Spitze des Eisbergs” bezeichnet.
In einer jüngst veröffentlichten Entschließung fordern die Aufsichtsbehörden den kalifornischen Konzern daher auf, “den wahren Umgang der Öffnung der Plattform für App-Anbieter in den Jahren bis 2015” offenzulegen und “belastbare Zahlen der eingestellten Apps sowie der von dem Facebook-Login-System betroffenen Personen” zu nennen. Darüber hinaus sollten Betroffene über Rechtsverletzungen informiert werden. Dies sei erforderlich, damit die erheblichen Vorwürfe hinsichtlich mangelndem Datenschutz nicht folgenlos bleiben. So betonte die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff, dass die Vorwürfe “vermutlich nur ein kleines Puzzlestück des datenschutzrechlich problematischen Geschäftsmodells von enstprechenden Unternehmen sind.”
Die Datenschützer gehen davon aus, dass die Zahl der Online-Anwendungen, die allein das Login-System nutze, in die Zehntausende gehe. Es sei nicht auszuschließen, dass “dem Grunde nach alle Facebook-Nutzer betroffen” sein könnten.
Besonders kritisch betrachtet wird das Vorgehen des Konzerns hinsichtlich der Implementierung einer Gesichtserkennung. Durch diese Funktion kann Facebook erkannte Nutzer automatisch in Fotos markieren. Die Konferenz habe “erheblichen Zweifel” daran, ob das eingeführte Einwilligungsverfahren des Netzwerks “mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist”. “Eine unzulässige Beeinflussung des Nutzers” steht im Raum.
Im Rahmen der Konferenz appelierten die Teilnehmer an die sozialen Netzwerkbetreiber, ihre Geschäftsmodelle an das Schutzniveau der DSGVO anzupassen und so “ihrer gesellschaftlichen Verantwortung nachzukommen.”
2. November 2017
Die baden-württembergische Datenaufsichtsbehörde hat heute eine erste Richtlinie für die Nutzung von Social Media durch öffentliche Stellen herausgegeben. Sie regelt Nutzungsauflagen, die vor allem die Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellung allgemeiner Informationen betreffen. Dabei geht es vor allem um die Nutzung von Social-Media-Plattformen wie Twitter und Facebook, auf denen z.B. Sicherheitsbehörden aktuelle Kurzinformationen an Versammlungsteilnehmer veröffentlichen, Kommunen ihr touristisches Angebot bewerben oder einige Behörden zu besetzende Stellen ausschreiben wollen. Bislang wurde eine solche Nutzung von den Datenaufsichtsbehörden der Bundesländer eher kritisch beäugt und äußerst destriktiv behandelt. An konkreten Vorgaben für einen datenschuztkonformen Umgang mit Social-Media fehlte es bislang allerdings. Da die Vorbehalte bei den Behörden selbst allerdings ohnehin auf “erschreckend geringe Resonanz” stießen, wie der Landesdatenschutzbeauftrage Baden-Württembergs Stefan Brink erklärte, hat seine Behörde nun die oben genannte Richtlinie erstellt, “um sich der Realitität anzunähern”.
Laut Brink tragen die Behörden eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. So müssen sie vor der Erstellung eines Accounts ein klares Nutzungskonzept festlegen. Es muss Zweck, Art und Umfang der Nutzung beschreiben, Verantwortlichkeiten für die redaktionelle und technische Betreuung und für die Wahrnehmung der Betroffenenrechte festlegen. Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollen die Behörden bereits beachten und so eine Datenschutzfolgenabschätzung vornehmen. Zwar besteht nach der Richtlinie keine Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde, das datenschutzrechtliche Nutzungskonzept soll aber allgemein zugänglich sein und als Grundlage für künftige Prüfungen dienen.
Brink legt den Behörden zudem auf, die Pflichten des Telemediengesetzes zu beachten. Darunter fallen vor allem das Stellen eines Impressums und das Zugänglichmachen spezifischer Datenschutzerklärungen, die den jeweiligen Nutzer umfassend über der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informieren sollen.
Er kündigte an, die Einhaltung dieses vorgegebenen Handlungsrahmens insbesondere ab Januar 2018 verstärkt zu überprüfen, wies zeitgleich aber bereits daraufhin, dass mit der DSGVO ab Mai 2018 weitere Anpassungen notwendig werden, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen. Interessant ist unterdessen die Tatsache, dass sich die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder selbst bisher der Nutzung von Social-Media-Plattformen verwehren, während auf der europäischen Ebene etwa die französische Aufsichtsbehörde CNIL, die den Vorsitz der europäischen Artikel-29-Gruppe innehat, einen englischen und einen französischen Twitter-Account betreibt.