Private Nutzung dienstlicher IT-Resourcen kann zur Kündigung führen
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.07.2015 (AZ: 2 AZR 85/15) entschied, kann das unbefugte Kopieren von privat beschafften Daten unter Verwendung des dienstlich zur Verfügung gestellten PCs zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
Der Kläger war IT-Verantwortlicher bei einem Oberlandesgericht in Sachsen-Anhalt. Auf seinen Festplatten wurden mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden, über einen 2 1/2-jährigen Prüfungszeitraum hinweg wurden über 1.100 DVDs bearbeitet. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller von Videodateien zu umgehen.
Die Tatsache, dass die private Nutzung des dienstlichen Rechners für bestimmte andere Zwecke durch den Arbeitgeber gestattet war, führte nach Überzeugung der Richter nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Durch das Urteil wird deutlich, dass der Arbeitnehmer auch dann, wenn der private Gebrauch sowohl der dienstlich zur Vefügung gestellten Hardware sowie des Internets erlaubt ist, die Grenzen der Rechtmäßigkeit und vor allem auch der Verhältnismäßigkeit einhalten muss:
Grundsätzlich verboten sind Verletzungen des Urheberrechts, wie beispielsweise durch das Herunterladen illegaler Filme. Ebenso verhält es sich, wenn Schadsoftware durch den Arbeitnehmer eingeschleust wird, wie etwa Viren oder Spam. Schließlich ist auch die (im Verhältnis zur Arbeitszeit) exzessive Nutzung des Internets zum privaten Surfen verboten und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich führen. Als “exzessiv” betrachtet die Rechtsprechung in der Regel das Surfen für eine Dauer von über 60-90 Minuten.