VG Hannover: Zur Unzulässigkeit polizeilicher Videoüberwachung

15. Juli 2011

Das Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover) hat entschieden (Az. 10 A 5452/10), dass die von der Polizei Hannover durchgeführte Videoüberwachung mittels 70 fest installierter Kameras mit Aufzeichnungsmöglichkeit gegen die Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße. Die Videoüberwachung sei nur bezogen auf den fließenden Verkehr rechtmäßig. Bezogen auf den öffentlichen Raum sei sie unzulässig, da nicht eindeutig auf die Videoüberwachung hingewiesen werde. Die Aufklärung der Allgemeinheit durch Pressearbeit – u.a. durch die Möglichkeit, sich über das Internet über die Standorte der Kameras und deren Aktivierungsstatus zu informieren – reiche nicht aus um als zulässige offene Videoüberwachung angesehen zu werden. Der Betroffene müsse im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob der Bereich überwacht wird. Eine solche Erkennbarkeit fehle z.B. bei in großer Höhe an Hochhäusern installierten Kameras. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne nur derjenige wahrnehmen und sein Verhalten darauf ausrichten, der Kenntnis von der Überwachung habe.

Die mit dieser Sache befasste 10. Kammer des VG Hannover hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.