Forderung nach Gesetz für Quellen-Telekommunikationsüberwachung

13. Oktober 2011

Die Überwachung und Aufzeichnung verschlüsselter Internetkommunikations-vorgänge (z.B. Internettelefonie, E-Mail-Verkehr) durch Strafverfolgungsbehörden erfordert regelmäßig das Anbringen einer Software auf dem Endgerät des Betroffenen, die die Daten aus dem laufenden Kommunikationsvorgang vor ihrer Verschlüsselung erfasst und an die Behörde weiterleitet (sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung). Wegen des damit verbundenen unbemerkten Eindringens in Computer der Bürger und dem Eingreifen des Fernmelde-geheimnisses sowie des “Computer-Grundrechts” begrüßte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz (RLP) erneut explizit das derzeit bestehende Moratorium, wonach Sicherheitsbehörden bis auf weiteres auf den Einsatz von Abhörsoftware zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung verzichten. Selbstverständlich bestehe zwar die Notwendigkeit auch die über das Internet geführte Telekommunikation zur Strafverfolgung abzuhören, erforderlich sei allerdings ein Gesetz, dass gewisse Mindestvoraussetzungen verbindlich regelt. Dieses solle u.a. den Einsatz von Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf Fälle schwerster Kriminalität begrenzen und technisch-organisatorische Vorkehrungen vorschreiben, damit sich die Datenerhebung auf Kommunikations-daten beschränkt und eine revisionssichere Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitungsvorgänge besteht. Daneben sei ein wirksames Verfahren zur Sicherung des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung vorzusehen und ein besonderer Fokus auf den technischen Datenschutz zu legen, damit ein Missbrauch der sicherheitsbehördlichen Instrumente durch Dritte ausgeschlossen werden kann.

Derzeit fehle ein solches Gesetz für den Bereich der Strafverfolgung. § 100a Strafprozessordnung (StPO) und § 100b StPO reichen nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz RLP dafür – selbst mit richterlicher Anordnung – nicht aus. Im Übrigen seien die Regelungen des BKA-Gesetzes zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung unter diesen Aspekten kritisch zu prüfen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben bereits im März 2011 die Entschließung “Ohne gesetzliche Grundlage keine Telekommunikationsüberwachung auf Endgeräten” verabschiedet, in der entsprechende Forderungen erhoben werden. Diese seien bislang allerdings unberücksichtigt geblieben. (sa)