Einigung im EU-Rat auf Teile der Datenschutzreform

10. Juni 2014

Wie heise.de berichtet verständigten sich die europäischen Justiz- und Innenminister vergangenen Freitag auf Regeln zum Datentransfer in Drittstaaten und auf das Marktortprinzip.

Der Datentransfer in nicht EU-Staaten ist nach der Einigung wie heute auch schon möglich, wenn in dem Drittland ein adäquates Datenschutzniveau besteht, das den europäischen Standards gerecht wird. Das Safe-Habor-Abkommen, das den Datentransfer in die USA ermöglicht, wird derzeit neu gefasst.

Eine Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage bedeutet die Einigung auf das Marktortprinzip. Danach gilt die Datenschutzgrundverordnung für alle Unternehmen, die ihre Dienste in einem EU-Mitgliedsstaat anbieten, unabhängig davon, wo sie ihre Niederlassung haben und wo die Daten verarbeitet werden. Das bislang geltende modifizierte Sitzlandprinzip führt insbesondere im Hinblick auf international tätige US-Unternehmen mit verschiedenen Büros in Europa oft zu Unklarheiten, welches nationale Datenschutzrecht auf sie Anwendung findet. Diese Unsicherheit wird mit dem Reformvorhaben beseitigt.