Klinikträger muss Privatanschrift eines Arztes nicht herausgeben

21. Mai 2015

In einem Urteil von Anfang diesen Jahres hat der BGH geurteilt (vgl. BGH vom 20.01.2015 VI ZR 137/14), dass ein Klinikträger die Privatanschrift eines bei ihm beschäftigten Arztes nicht herausgeben muss.

Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Kläger, ein Patient im Krankenhaus des beklagten Klinikträgers, beabsichtigte, den Klinikträger sowie einen bei diesem angestellten Arzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers zu verklagen.

Um die Klage dem Arzt zuzustellen, forderte der Kläger den Klinikträger auf, ihm die Privatanschrift des Arztes zu nennen. Dies verweigerte der Beklagte. Daraufhin verklagte der Kläger den Klinikträger auf Auskunft.

Nachdem die Klage den Instanzenzug durchlief, urteilte der BGH schließlich, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht.

Die Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch des Patienten gegen den Klinikträger ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB. Danach ist derjenige zur Auskunft verpflichtet, der in zumutbarer Weise Auskünfte beschaffen kann und der Anspruchsteller diese Auskünfte zur Vorbereitung oder Durchführung seines Rechts nicht selber beschaffen kann.

Die Privatanschrift des Arztes ist hier jedoch nicht zur Vorbereitung oder Durchführung der Rechte des klagenden Patienten notwendig, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

Zunächst ist für eine wirksame Zustellung einer Klage nicht erforderlich, dass die Klageschrift dem Beklagten an dessen Privatanschrift zugestellt wird. Daneben stehen auch datenschutzrechtliche Grundsätze der Weitergabe der Privatadresse entgegen.

Gemäß § 32 BDSG durfte der Klinikträger als Arbeitgeber des Arztes dessen Privatanschrift – ein personenbezogenes Datum – zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erheben und nutzen. In diesem Umfang ist eine Datenverarbeitung der Privatanschrift zulässig. Die Weitergabe der Privatanschrift ist von dem Zweck der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses jedoch nicht mehr gedeckt. Die Auskunft an den klagenden Patienten würde mithin gegen den im Datenschutzrecht geltenden Zweckbindungsgrundsatz verstoßen. Dieser besagt, dass Daten nur für den vorweg festgelegten Zweck verarbeitet werden dürfen.

Da die Weitergabe zum Zwecke der Rechtsverfolgung nicht mehr in den Umfang der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses fällt, kann der Klinikträger auch nicht zur Weitergabe verpflichtet werden. Auch die Voraussetzungen einer nachträglichen Zweckänderung der Datenverarbeitung waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.

In diesem Fall überwog das Interesse des Arztes an seiner Privatsphäre dem Auskunftsersuchen des Patienten. Dieser kann seine Klage dem Arzt allerdings auch wirksam an dessen Arbeitsplatz zustellen und nicht zwingend an dessen Privatanschrift.