Darf man den Personalausweis kopieren?

24. Februar 2016

Immer wieder wird man um die Hergabe des Personalausweises gebeten, sei es bei der Übernahme eines Mietwagens, im Fitnessstudio oder beim Bezug eines Ferienzimmers. In den meisten Fällen will der Gegenüber “nur schnell eine Kopie” machen und man erhält den Ausweis mit einem Lächeln zurück.

Den ein oder anderen beschleicht an dieser Stelle gelegentlich ein komisches Gefühl, schließlich befinden sich auf dem Ausweis nicht nur jede Menge Daten, sondern es handelt sich auch um ein wichtiges Dokument (“Eigentum der Bundesrepublik Deutschland”), das man nicht gerne aus der Hand gibt. Aber soll man nun wirklich wegen eines “komischen Gefühls” die freundliche Fitnessstudio-Mitarbeiterin irritieren, die Übergabe des Mietwagens hinauszögern oder Komplikationen mit dem Ferienzimmer in Kauf nehmen?

Immer wieder taucht die Frage auf, ob das Kopieren des Personalausweises eigentlich zulässig ist oder nicht.

Auch hier im Blog haben wir schon zu dem Thema berichtet.

Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat hierzu nun kürzlich Stellung bezogen. Wie die Webseite www.datenschutzbeauftragter.info berichtet, habe sich die Ansicht des BMI dahingehend geändert, dass eine Kopie des Persoalausweises unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorschriften erlaubt sei.

Diese strengen Voraussetzungen werden von www.datenschutzbeauftragter.info wie folgt zusammengefasst:

  • Eine Kopie darf nur und ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet werden und muss erforderlich sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, eine Kopie nicht erforderlich ist, um eine anwesende Person zu identifizieren (hier genügt ja ein menschlicher Blick auf den Ausweis).
  • Alle Daten, die nicht zur Identifizierung notwendig sind, können und sollen geschwärzt werden – so z.B. (u.a.) die Serien- und Zugangsnummer. Besonders spannend (und ein Fall für die Frage “Theorie oder Praxis”): Der Betroffene ist auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Sperrung hinzuweisen.
  • Die Kopie ist unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.
  • Eine Speicherung der Ausweisdaten ist nach wie vor nach § 20 PAuswG unzulässig – d.h. ein Scannen des Ausweises ist, wie vom Verwaltungsgericht Hannover 2013 entschieden und von uns berichtet, nicht erlaubt.

Zwar erlauben das Telekommunikationsgesetz und das Geldwäschegesetz vereinzelt die Kopie des Personalausweises, jedoch gelten auch hier ähnliche Einschränkungen wie oben.

Mit diesem Wissen im Hinterkopf lässt sich das nächste Mal durchaus die Frage aufwerfen, wozu denn die Kopie des Ausweises benötigt wird (man steht einander ja schließlich gegenüber und ein visueller Abgleich zwischen Ausweis und dem darauf abgebildeten Menschen vor Ort ist ohne Weiteres möglich) und ob, im Falle einer plausiblen Erklärung, denn auch ein deckender schwarzer Stift zur Schwärzung der nicht benötigten Daten bereit liege. Ein freundliches Lächeln kann dabei mit Sicherheit nicht schaden.

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