EuGH-Entscheidung zu offenen WLANs

16. September 2016

Während in der geplanten Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Störerhaftung nahezu abgeschafft werden soll, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nicht unerhebliche Entscheidung zur Urheberrechtsverletzung in offenen WLANs entschieden.

Die Störerhaftung besagt, dass der Betreiber eines offenen WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, und zwar auch dann, wenn ein anderer als der Betreiber, die Handlung begangen hat. Aus diesem Grund gibt es hierzulande nur selten offene Netze, da es für den Betreiber kaum nachzuvollziehen ist, wer sich in seinem Netz befindet und welche Handlungen der Nutzer dort vornimmt. Damit setzt sich der Betreiber eines offenen WLANs einem großen Rechtsrisiko aus.

Mit der Reform des Telekommunikationsgesetzes soll nun das sogenannte Providerprivileg ausgebaut werden. Dadurch, dass nicht automatisch der Betreiber eines Netzes haftet, sollen im Bundesgebiet mehr offene Netze entstehen können, da das Rechtsrisiko für den Betreiber deutlich geringer ausfällt.

Das Landgericht München hatte sich mit einem Fall der Störerhaftung zu befassen, bei dem ein Geschäftsbetreiber, der ein offenes WLAN angeboten hat, über das ein Nutzer illegal Musik heruntergeladen hat, für die Tathandlung haften soll. Das Landgericht München hat in diesem Fall den EuGH um Stellungnahme angerufen.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass Geschäftsleute, die kostenloses WLAN anbieten, nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch andere Nutzer innerhalb dieses Netzes verursacht werden, haften. Den Betreiber des WLANs treffen jedoch Pflichten, das Netzwerk, zum Beispiel durch ein Passwort, zu sichern, wie chip online berichtet.

Was die geplante Verbreitung offener WLANs betrifft, zeigt sich einmal mehr, wie deutlich Realität und Wunsch auseinander liegen. Die Kontroversen zur Störerhaftung werden trotz des Urteils erhalten bleiben.