Schlagwort: Telekommunikationsgesetz

Innenministerkonferenz spricht sich für die Vorratsdatenspeicherung aus

6. Dezember 2022

Auf der diesjährigen Herbstkonferenz der Innenminister und -senatoren (Innenministerkonferenz) sprachen sich die Innenminister des Bundes und der Länder für eine umfassende Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung aus. Damit widersprach das Ergebnis dem nur wenige Wochen zuvor ergangenen Beschluss der Justizminister, die mit knapper Mehrheit der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung eine Absage erteilt hatten.

EuGH-Urteil erfordert eine Neuregelung

Grund der Debatte war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. September 2022, worin dieser die deutsche Regelung der Vorratsdatenspeicherung als unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt hatte. Das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht vor, dass Verkehrs- und Standortdaten zehn bzw. vier Wochen lang gespeichert werden müssen. Der EuGH befand, dass sich daraus sehr genaue Rückschlüsse auf das Leben von Privatpersonen ziehen ließen. Laut EuGH ist daher eine Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen nur in engen Grenzen, beispielsweise zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Kriminalität möglich.

Gegenentwurf zum sogenannten Quick-Freeze-Verfahren

Die Innenminister waren sich einig, dass das von Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgeschlagene sogenannte „Quick-Freeze-Verfahren“ (wir berichteten) nicht ausreichend sei. Laut Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU) seien längere IP-Speicherfristen dringend erforderlich, um Kindesmissbrauch im Internet wirksam zu bekämpfen. Auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser zeigte sich erfreut von den Ergebnissen der Innenministerkonferenz.

TKG-Novelle verabschiedet

8. Juni 2021

Der Bundestag hat mit den Stimmen der GroKo-Fraktionen den von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) beschlossen. Die neuen Regelungen treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Datenschutzbestimmungen aus dem Telemedien- und dem Telekommunikationsgesetz (TMG/TKG), die sich neben der klassischen Telefonie etwa auf Online- und Messenger-Dienste beziehen, finden sich zukünftig in einem eigenen Gesetz wieder. Die bisher teils widersprüchlichen Bestimmungen führten zu Rechtsunsicherheiten; sowohl das Telemediengesetz (TMG) als auch das kürzlich novellierte Telekommunikationsgesetz (TKG) haben in gewissen Abschnitten für Verunsicherungen gesorgt.

“Bisher waren Fragen des Datenschutzes und der Privatsphäre auf diese beiden Gesetze aufgeteilt. Diese unterschiedlichen Datenschutzregeln werden nun in einem einzigen Gesetz zusammengeführt, so dass die Rechtslage klarer und einheitlicher wird”, so der SPD-Abgeordnete Falko Mohrs gegenüber EURACTIV.

Ziel der TKG-Novelle ist es unter anderem, den flächendeckenden Glasfasernetzausbau zu beschleunigen und die EU Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation umzusetzen. Folglich sollen die Regeln vereinheitlicht und an die EU-Datenschutzgrundverordnung angepasst werden. Durch ein Mobilfunkausbauziel sollen den Netzunternehmen Anreize gesetzt werden, leistungsfähiges Internet zu sichern, so dass Standardanwendungen wie Videocalls oder Social Media Nutzung überall problemlos möglich sind. Es wird beabsichtigt LTE an allen Bundes-, Land- und Kreisstraßen sowie an allen Schienenstrecken „möglichst bis 2026“ anzubringen.

Mit dem neuen Gesetz wird auch die seit 2009 im EU-Recht verankerte “Pflicht zur Zustimmung der Nutzer zu Cookie-Einstellungen” umgesetzt. Die bisherige Regelung galt als defizitär, denn die entsprechende EU-Richtlinie wurde nicht richtig umgesetzt.  Nachdem der Bundesgerichtshof davon ausgegangen ist, dass der Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies zwingend einer ausdrücklichen Einwilligung der Endnutzer bedarf, soll dieses zwingende Einwilligungserfordernis nunmehr durch das TTDSG gesetzlich normiert werden. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erklärt, dass hierdurch ein Kompromiss zwischen dem Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt und den digitalen Geschäftsmodellen, die ja gerade auf der Datennutzung basieren, erzielt werden soll. „Mit Blick auf die viel diskutierten Cookies eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement zu entwickeln, das Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen und Startups gleichermaßen nutzt.”

Mögliches Verfahren gegen Vodafone und die Deutsche Telekom wegen versuchter Strafvereitelung

28. März 2018

Sobald ein Straftäter oder Verdächtiger einer Straftat nicht ermittelt werden kann, wird in der Regel durch die Polizei und Staatsanwaltschaft die Fahndung eingeleitet. Eine Nutzung von Handydaten wie zum Beispiel zur Ortung des Standorts des Nutzers wäre in solchen Fällen stets hilfreich. Die Rechtslage dahingehend ist jedoch nicht klar, sodass sowohl Vodafone als auch die Deutsche Telekom den Auskunftsersuchen der Ermittler oftmals ausschlägt. Die Detmolder Staatsanwaltschaft überlegt daher ein Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung gegen die beiden Konzerne anzustreben. Ausgangspunkt für diese Überlegung ist, dass die Unternehmen für die Strafverfolgung notwendige Handydaten des Tatverdächtigen nicht herausgeben wollten, obwohl dem Auskunftsersuchen der Ermittler betreffende Beschlüsse des zuständigen Amtsgerichts vorlagen. Auch wenn letztlich beide Tatverdächtige auch ohne Nutzung der Handydaten aufgefunden werden konnten, wurde die Ermittlung dadurch beeinträchtigt.

In einem der beiden Fälle handelte es sich dabei um einen Tatverdächtigen der wegen Mordes an einer Frau und ihres kleinen Sohnes angeklagt war. Dieser wurde inzwischen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Die Vodafone rechtfertigte sich bezugnehmend auf diese beiden Fälle damit, dass die Bereitstellung von den durch die Ermittler angeforderten Standortdaten nach zu dem Zeitpunkt geltenden Recht nicht zulässig gewesen wäre, andere Daten wie beispielsweise Nummern von Anrufern oder Uhrzeit sowie Länge eines Telefonats wären der Polizei jedoch zur Verfügung gestellt worden. Hintergrund des Konflikts mit den Telefongesellschaften ist die Änderung des Telekommunikationsgesetzes im Juli 2017, welches Unternehmen zu einer Vorratsdatenspeicherung verpflichtet, sodass Standortdaten von Telefongesellschaften 4 Wochen lang gespeichert werden müssen. Durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wurde diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt, da ein kleineres Unternehmen aufgrund von zu hohen Speicherkosten geklagt hatte. Da das Aussetzen der Verpflichtung durch die Bundesnetzagentur gestattet und nicht durch Bußgelder sanktioniert wurde, fand in der Praxis keine Umsetzung der Gesetzesneuerung mehr statt.

In dem zweiten betroffenen Fall handelte es sich um ein Tötungsdelikt in Augustdorf bei dem Ende Januar eine Frau auf gewaltsame Art und Weise ums Leben kam. In diesem Fall wird der Deutschen Telekom vorgeworfen in einem kritischen Fahndungsmoment die Hilfe durch die Erteilung von Auskünften über Standortdaten verweigert zu haben.

Ob und wann ein Verfahren gegen die beiden Telefongesellschaften in die Wege geleitet wird ist noch unklar. Der Sprecher der Deutschen Telekom wies jedoch die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft mit der Begründung zurück, dass das Unternehmen sich an die gesetzlichen Regelungen halte. Außerdem erläuterte er, dass auch wenn die Rechtslage in den beiden besagten Fällen unklar ist, sich das Unternehmen nicht strafbar machen wollte und daher nicht in der Lage war die Daten an die Polizei herauszugeben.

OVG NRW: Google-Streit an den EuGH verwiesen

28. Februar 2018

Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW)in Münster setzt ein Verfahren zwischen der Bundesnetzagentur und Google um deren E-Mail-Dienst GMail aus und verweist den Streit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Dem Verfahren liegt ein seit 2012 geführter Rechtsstreit zwischen den Parteien zu der Frage zugrunde, ob GMail ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist und Google daher den dort normierten Pflichten nachkommen muss. Hierzu gehören mitunter spezielle Anforderungen an den Datenschutz, sowie die Anmeldung bei der Budesnetzagentur. Speziell streiten die Parteien über die gesetzliche Definition, wonach ein Telekommuniukationsdienst in der Regel gegen Entgelt Dienste erbringt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Google weigerte sich dieser Anmeldepflicht als Telekommunikationsdienst nachzukommen und vertritt die Auffassung, dasss die Regelungen des TKG für GMail nicht einschlägig sind, da sie sich lediglich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen und darüber hinaus ihre Dienste unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Der entscheidenede 13. Senat des OVG führt zur Begründung der Verweisung die “unionsrechtliche Dimension” des Sachverhaltes an, da das TKG im Wesentlichen auf die EU-Richtlinie 1001/21/EG zurückgeht. Der EuGH soll nun im Rahmen einer Vorabentscheidung klären, ob offen im Inernet bereitgestellte E-Mail-Dienste von der Richtlinie erfasst werden.

EuGH-Entscheidung zu offenen WLANs

16. September 2016

Während in der geplanten Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Störerhaftung nahezu abgeschafft werden soll, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nicht unerhebliche Entscheidung zur Urheberrechtsverletzung in offenen WLANs entschieden.

Die Störerhaftung besagt, dass der Betreiber eines offenen WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, und zwar auch dann, wenn ein anderer als der Betreiber, die Handlung begangen hat. Aus diesem Grund gibt es hierzulande nur selten offene Netze, da es für den Betreiber kaum nachzuvollziehen ist, wer sich in seinem Netz befindet und welche Handlungen der Nutzer dort vornimmt. Damit setzt sich der Betreiber eines offenen WLANs einem großen Rechtsrisiko aus.

Mit der Reform des Telekommunikationsgesetzes soll nun das sogenannte Providerprivileg ausgebaut werden. Dadurch, dass nicht automatisch der Betreiber eines Netzes haftet, sollen im Bundesgebiet mehr offene Netze entstehen können, da das Rechtsrisiko für den Betreiber deutlich geringer ausfällt.

Das Landgericht München hatte sich mit einem Fall der Störerhaftung zu befassen, bei dem ein Geschäftsbetreiber, der ein offenes WLAN angeboten hat, über das ein Nutzer illegal Musik heruntergeladen hat, für die Tathandlung haften soll. Das Landgericht München hat in diesem Fall den EuGH um Stellungnahme angerufen.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass Geschäftsleute, die kostenloses WLAN anbieten, nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch andere Nutzer innerhalb dieses Netzes verursacht werden, haften. Den Betreiber des WLANs treffen jedoch Pflichten, das Netzwerk, zum Beispiel durch ein Passwort, zu sichern, wie chip online berichtet.

Was die geplante Verbreitung offener WLANs betrifft, zeigt sich einmal mehr, wie deutlich Realität und Wunsch auseinander liegen. Die Kontroversen zur Störerhaftung werden trotz des Urteils erhalten bleiben.